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Das E-Visum zählt zur Kategorie der Arbeitsvisa und erlaubt den temporären Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme in den USA. Gerne prüfen wir, ob sich Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden für die E-Kategorie qualifizieren.

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E-Visa im Überblick

Visumkategorie: Arbeitsvisum

Zielgruppe: Unternehmer:innen/Investor:innen (und deren Angestellte) mit der Planung einer Niederlassung, Firmengründung oder Handelsabkommen in den USA

Gültigkeit: 5 Jahre

Aufenthaltsdauer: bis zu 2 Jahre pro Einreise

Besonderheiten: basierend auf Handel oder Investitionen

Was sind E-Visa?

Das E-Visum, ein US-amerikanisches Nichteinwanderungsvisum, erlaubt bestimmten Investor:innen die Einreise in die Vereinigten Staaten, um dort geschäftliche Aktivitäten zu betreiben.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Geschäfts- und Arbeitsvisa ist das E-Visum ausschließlich für Handels- und Investitionstätigkeiten vorgesehen und richtet sich an Vertragshändler:innen, Vertragsinvestor:innen und bestimmte Nichteinwanderungsmitarbeitende dieser Personen (sowie deren Ehepartner:innen und Kinder), die aufgrund eines Handelsabkommens zwischen den USA und dem Land ihrer Staatsangehörigkeit in die USA kommen. Mit einem E-Visum können Personen die USA besuchen, um Handel zu treiben oder zu investieren, jedoch keine anderen beruflichen Tätigkeiten auszuüben.

Unterkategorien des E-Visums

Das E-Visum gliedert sich in zwei Unterkategorien. Je nachdem, welche Zugangsvoraussetzungen das Unternehmen erfüllt, können sich Antragstellende für ein E-1 Visum oder E-2 Visum bewerben.

Weitere Informationen, wie die jeweiligen Gültigkeitsdauern, Beantragungsprozesse oder Besonderheiten der beiden E-Visakategorien, finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.

E-1 Visum

Name: Treaty Trader bzw. Handelsvisum

Für wen: Handeltreibende

Gültigkeit: Maximal 5 Jahre

E-2 Visum

Name: Treaty Investor bzw. Investorenvisum

Für wen: Investor:innen

Gültigkeit: Maximal 5 Jahre

Registrierungsverfahren beim E-Visum

Sobald die erste Mitarbeiterin bzw. der erste Mitarbeiter eines Unternehmens ein E-Visum erhalten hat, gilt das Unternehmen als "E-registriert". Damit vereinfacht sich der Beantragungsprozess für weitere Visa und das Unternehmen kann so schneller und einfacher qualifizierte Mitarbeitende in die USA entsenden.

Im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsvisakategorien gibt es bei einem E-Visum keine Bedingung zur Mindestbeschäftigungszeit, d. h. grundsätzlich können auch neu eingestellte Mitarbeitende mit diesem Visum in die USA entsendet werden. In der Praxis ist es jedoch zunehmend schwierig, nachzuweisen, dass Spezialkenntnisse trotz geringer Beschäftigungszeit vorliegen.

Da das E-Visum relativ kostengünstig und das Beantragungsverfahren weniger zeitintensiv ist, stellt es allerdings immer eine prüfenswerte Alternative zu anderen US-Arbeitsvisa, wie beispielsweise dem L-Visum, dar.

Voraussetzungen beim E-Visum

Das E-1-Visum und das E-2-Visum haben einige gemeinsame Voraussetzungen:

  1. Staatsangehörigkeit: Antragsteller:innen müssen Staatsangehörige eines Landes sein, das ein entsprechendes bilaterales Handelsabkommen (für E-1) oder Investitionsabkommen (für E-2) mit den USA unterzeichnet hat.
  2. Handels- oder Investitionstätigkeit: Antragsteller:innen müssen aktiv in Handels- oder Investitionstätigkeiten zwischen den USA und ihrem Heimatland involviert sein. Für das E-1-Visum bedeutet dies, dass die antragstellende Person in einem Handelsgeschäft tätig sein muss, das zwischen den USA und dem Heimatland stattfindet. Beim E-2-Visum muss der/die Antragstellende eine substantielle Investition in ein US-Unternehmen tätigen oder ein solches Unternehmen leiten.
  3. Hauptzweck des Aufenthalts: Der Hauptzweck des Aufenthalts in den USA sollte die Durchführung von Handels- oder Investitionstätigkeiten sein. Die Antragstellenden müssen beabsichtigen, diese Aktivitäten fortzusetzen, und können in der Regel nicht in anderen Berufen oder Tätigkeiten arbeiten.
  4. Substanzieller Handel oder Investition: Für beide Visaarten müssen die Handels- oder Investitionstätigkeiten von ausreichendem Umfang und Substanz sein, um die Anforderungen des jeweiligen Visums zu erfüllen. Es gibt spezifische Kriterien für die Bewertung der Substanz der Handels- oder Investitionstätigkeiten, die von den Antragsteller:innen erfüllt werden müssen.

Diese gemeinsamen Voraussetzungen sind jedoch nicht erschöpfend, da sowohl das E-1-Visum als auch das E-2-Visum spezifische Anforderungen haben, die je nach Visumtyp und individueller Situation variieren können. Sie finden alle Details zu den Voraussetzungen der beiden Visumarten auf ihren jeweiligen Unterseiten.

Das E-Visum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und 50 bzw. 80 weiteren Ländern. Daher können nur Unternehmen aus diesen Vertragsländern das Visum in Anspruch nehmen. Eine Liste dieser Länder finden Sie auf der Internetseite des U.S. Department of State.

Bild von einem Geschäftsreisenden in den USA

Wie lange sind E-Visa gültig?

Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Staatsangehörigkeit wird anhand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum.

Für die Konsularbeamt:innen besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Visum zeitlich zu beschränken. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen recht klein ist oder über verhältnismäßig geringes Investitionskapital verfügt. Zudem kann die Erteilung der Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.

Wie lange kann man mit einem E-Visum in den USA bleiben?

Im Durchschnitt können sich Inhaber:innen eines E-1 oder E-2 Visums etwa 2 Jahre am Stück in den USA aufhalten.

Jedoch entscheiden bei der jeweiligen Einreise in die USA die Grenzbeamt:innen, wie lange E-Visuminhabende sich in den Vereinigten Staaten aufhalten dürfen, das kann durchaus ein anderes Datum sein, als im Visum angegeben.

Die erlaubte Aufenthaltsdauer der E-Visuminhabenden wird digital auf dem Formular I-94 vermerkt. USA-Reisende erhalten nur noch in den seltensten Fällen einen Einreisestempel in ihrem Reisepass, sodass wir empfehlen den I-94 Status direkt nach der Einreise online zu prüfen.
Was kostet ein E-Visum für die USA?

Die Visa-Gebühren für E-Visa liegen bei 299,25 € (315 $) pro antragstellende Person. Die allgemeine Antragsgebühr der US-Konsulate bzw. US-Botschaften ist von allen Antragstellenden zu entrichten und kann weder erstattet noch auf andere Personen übertragen werden.

Die Bearbeitungsgebühr kann entweder per Online-Banküberweisung, Online-Zahlung mit Debit-Karte oder Barzahlung in einer Bank beglichen werden.

Normalerweise bleibt diese Gebühr für Terminvereinbarungen innerhalb eines Jahres ab dem Zahlungsdatum gültig.

Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Darüber hinaus können für einige E-Visum Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

Zur Kostenübersicht

Was kostet ein Visum für die USA?

Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.

Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:

  • Konsularische Antragsgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche Konsulatsgebühren
    Es gibt Zusatzgebühren, die nur bei manchen Visumkategorien anfallen oder nur für bestimmte Antragstellende relevant sind.
  • ggf. Kosten für die Reisepasszustellung
    Die postalische Zustellung von Reisepässen ist gebührenpflichtig, eine Abholung ist kostenfrei.
Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.

  • USCIS Standardgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche USCIS Gebühren
    Beispielsweise die beschleunigte Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

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E-Visum für die USA beantragen

Was muss ich bei der Beantragung beachten?

Es ist wichtig zu beachten, dass für die Beantragung eines E-Visums ein gründliches Verständnis des Verfahrens und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte erforderlich sind. Es gibt zahlreiche wichtige Aspekte zu berücksichtigen, angefangen von der Auswahl des geeigneten Visumtyps entsprechend dem Reisezweck bis hin zum korrekten Ausfüllen der Antragsformulare und der Vorbereitung auf das Visum-Interview.

Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Schritte für die Online-Antragstellung eines E-1 oder E-2 Visums für die USA erläutert und ein Leitfaden für einen erfolgreichen Visumantrag bereitgestellt.

E-Visum Antragstellende im Alter von 14 bis 79 Jahren müssen in der Regel das Konsularverfahren durchlaufen. Das bedeutet, dass das E-Visum in den meisten Fällen im Rahmen eines persönlichen Interviews in einer zuständigen US-Vertretung (US-Konsulat oder US-Botschaft) im Heimatland beantragt wird.

Wie lange dauert es ein E-Visum zu beantragen?

In unserer Erfahrung dauert es in den meisten Fällen zwei bis drei Monate, vom Beginn der Vorbereitung über die Prüfung durch die US-Behörden bis zum Erhalt des E-Visums. Hinzu kommt optional noch die Wartezeit auf einen Interviewtermin, daher sollte die Antragstellung mindestens sechs Monate vor dem geplanten Arbeitseinsatz erfolgen.

Sobald das Unternehmen bereits "E-registriert" ist, also schon mindestens ein E-Visum erfolgreich für einen Mitarbeitenden beantragt hat, kann die vorherige Prüfung übersprungen werden. Hier wird das Visum direkt im persönlichen Interviewtermin beantragt.

Nach einer gründlichen Prüfung Ihres Visumantrags und im besten Fall einer Genehmigung wird Ihr Reisepass zur Visumausstellung einbehalten. Etwa eine Woche nach dem Visa-Interview wird der Reisepass mit dem jeweiligen E-Visum per Post zugestellt.

Achtung: In einigen Fällen kann es zu einer weiteren Sicherheitsüberprüfung (Administrative Processing) kommen, das unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und die Visumbeantragung erheblich verzögert.

Wie beantrage ich ein E-Visum für die USA?

Antragstellende sollten für die die Beantragung eines E-Visums für die USA folgenden Schritte befolgen:

1. DS-160 Formular ausfüllen

Der erste Schritt zur Beantragung eines E-Visums für die USA ist das Ausfüllen des elektronischen Visumantragsformulars DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State.

Im digitalen Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten Aufenthalt in den Vereinigten Staaten angegeben werden. Halten Sie daher folgende Unterlagen und Dokumente zum Ausfüllen des online DS-160 Formulars bereit:

  • Gültiger Reisepass
  • Persönliche Informationen (z. B. Familienstand, Adresse)
  • Daten der letzten fünf Einreisen in die USA
  • Lebenslauf, damit der aktuelle und die vorherigen Arbeitgeber angegeben werden können
  • Angaben zur schulischen Laufbahn sowie Reiseverhalten
  • Sicherheitsfragen
  • Digitales, biometrisches Passfoto (im Format 5 x 5 cm)

Schon wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars kann der Status Ihres Visumantrags online abgerufen werden.

Schon gewusst? Die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 ist Teil unseres Services.

Legen Sie ein Visa-Profil auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes an, über das Ihre Visumanträge laufen.

Hier können Sie auch die Visa-Bearbeitungsgebühr bezahlen und den Termin für das Visuminterview vereinbaren.

  1. Antragsgebühr bezahlen:
    Bezahlen Sie die E-Visagebühr in Höhe von 299,25 € (315 $). Die Zahlung erfolgt online oder bar.
  2. Termin für das Visuminterview vereinbaren:
    Vereinbaren Sie nun einen Termin für das Visuminterview. Dies kann online über das Visa-Profil oder telefonisch erfolgen.

Bei einer Beauftragung unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, verauslagen die konsularischen Visa-Antragsgebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamt:innen.

Erscheinen Sie am Tag des Interviews persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft. Dort werden Ihre Unterlagen überprüft und Sie werden von den Konsularbeamt:innen interviewt.

Folgende Dokumente müssen für den Termin in dem US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:

  • Terminbestätigung
  • Barcode-Blatt des online übermittelten Formulars DS-160 inkl. Nachweis der Zahlung der konsularischen Antragsgebühr
  • Begleitschreiben zum Zweck der Einreise
  • ggf. weitere Dokumente wie finanzielle Nachweise, Kopie des Arbeitsvertrags, Kopie des Mietvertrags, Lebenslauf etc.

Seien Sie bereit, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.

In der Regel wird E-Visumantragsteller:innen am Ende des Besuchs im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.

Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie perfekt auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, damit Ihr Visa-Interview möglichst reibungslos abläuft.

Wenn Ihr Visumantrag genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem  E-Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.

Versand per Post

E-Visum per Post beantragen

Unter bestimmten Bedingungen haben Antragsteller:innen die Möglichkeit, das Visum auch per Post im Rahmen des sogenannten Interview Waiver Program zu beantragen, ohne persönlich zu einem Interview im US-Konsulat oder der US-Botschaft erscheinen zu müssen.

Entscheidende Kriterien für die postalische Einreichung des Visumantrags sind unter anderem bestimmte Visakategorien sowie der Ort der Antragstellung. Auch die Visa-Historie und eventuelle Vorstrafen spielen eine Rolle. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Programm keine automatische Genehmigung des Visums garantiert. Trotz der postalischen Beantragung können Antragsteller zu einem Interview vorgeladen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den US-Beamten, die den Visumantrag bearbeiten.

Weitere Infos zum postalischen Visumantrag

Wann und wie erfahre ich, ob mein E-Visum genehmigt wurde?

Die US-Konsulate und Botschaften sind für die Visumerteilung der Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich.

In der Regel treffen die US-Konsularbeamten am Tag des Visa-Interviews die Entscheidung darüber, ob ein Visum für die USA ausgestellt wird oder nicht. Antragsteller für ein XY Visum erhalten somit normalerweise während des Interviewtermins eine Entscheidung über die Visumerteilung.

Den Status Ihres US-Visumantrags können Sie online überprüfen.

1. E-Visum genehmigt

Ihr E-Visum wurde mündlich von den US-Beamt:innen erteilt und befindet sich nun in der Endbearbeitung.

Nachdem das E-1 oder E-2 Visum in den Reisepass gedruckt bzw. ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum postalisch zugestellt.

2. Zusätzliche Überprüfung

In manchen Fällen bestimmen die US-Konsularbeamt:innen, das E-Visum nicht sofort zu genehmigen und sprechen eine Visumablehnung laut Paragraph 221(g) Immigration and Nationality Act (INA) aus. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Administrative Processing. Der US-Visumantrag bedarf folglich einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und unterliegt zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Ggf. werden noch weitere Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen benötigt.

3. E-Visum abgelehnt

Die die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie sich nicht für die E-Kategorie qualifizieren, wird Ihr Visum für die USA abgelehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, allerdings bekommen Antragsteller:innen bei einer Visumablehnung normalerweise am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen ausgehändigt oder nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben zugeschickt.

Die Gründe sind je nach Visumkategorie und Antragstellenden sehr unterschiedlich (z. B. Unterstellung einer Einwanderungsabsicht, Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme, fehlerhafte Antragsdokumentation).

Was mache ich, wenn das Visum abgelehnt wird?

Nach einer Visumablehnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit einen neuen Antrag für ein E-Visum zu stellen. Es gibt theoretisch keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung.

Unsere Erfahrung zeigt, dass eine erneute Antragstellung derselben Kategorie nur dann ratsam ist, wenn sich seit dem ersten Visumantrag die Bedingungen oder Umstände geändert haben und Sie in der Lage sind, diese Änderungen oder neuen Umstände nachzuweisen.

Es ist wenig sinnvoll, ein neues Visum zu beantragen, wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen usw.) nicht erfüllen. In der Praxis kann daher meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neuer Antrag auf ein neues E-Visum erfolgreich gestellt werden.

Nach einer Visumablehnung müssen Antragsteller den Visumantrag komplett neu einreichen. Bei einem Arbeitsvisum kann unter bestimmten Umständen eine alternative Visumkategorie in Betracht gezogen werden, was jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden sollte. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gegen eine Visumablehnung kein Einspruch eingelegt werden kann.

Die häufigsten Gründe für die Ablehnung eines E-Visums

  • Visumvoraussetzungen werden nicht erfüllt

Die Nichterfüllung von Visumvoraussetzungen ist häufig der Grund für Ablehnungen. Antragsteller:innen erfüllen möglicherweise nicht die erforderlichen Anforderungen für die beantragte Visakategorie, wie beispielsweise eine fehlende Bindung an das Heimatland, unzureichende finanzielle Mittel oder Schwierigkeiten beim Nachweis der Rechtmäßigkeit eines US-Unternehmens und seiner Fähigkeit, Mitarbeiter ordnungsgemäß einzustellen und zu bezahlen. Unstimmigkeiten beim Visa-Interview können ebenfalls auftreten, insbesondere wenn die beantragte Visumkategorie nicht mit dem Zweck der Einreise übereinstimmt, wie beispielsweise die Vermutung einer Einwanderungsabsicht oder illegaler Arbeit.

  • Fehler im Visumantrag

Des Weiteren können Fehler im Visumantrag oder eine unzureichende Dokumentation zu Ablehnungen führen. Dies kann unvollständige Unterlagen, falsche Angaben im DS-160 Visumantragsformular oder eine ungenügende Vorbereitung des E-Visumantrags umfassen.

  • Weitere Gründe

Zusätzlich spielen auch persönliche Umstände der Antragsteller eine Rolle und zählen zu den häufigsten Gründen für Ablehnungen. Hierzu gehören Vorstrafen, ein terroristischer Hintergrund, ansteckende Krankheiten, einwanderungsrechtliche Vergehen wie illegaler Aufenthalt oder illegale Arbeit in den USA sowie auffälliges Verhalten bei früheren Einreisen.

Konsequenzen einer Visumablehnung

Welche Folgen sich für die antragstellende Person aus dem abgelehnten E-Visum ergeben, hängt vom Ablehnungsgrund ab. 

  1. ESTA-Sperre
    Eine Visumablehnung der Eategorie E hat in der Regel zur Folge, dass die visumfreie Einreise mit ESTA nicht mehr genutzt werden kann. Das liegt daran, dass im ESTA-Antrag abgefragt wird, ob ein Visumantrag abgelehnt wurde. Wenn Sie diese Frage mit "ja" beantworten, wird Ihr ESTA-Antrag im Normalfall abgelehnt.
  2. Geplanter USA-Aufenthalt nicht möglich
    Wenn das E-Visum abgelehnt wird, kann die antragstellende Person nicht zu dem geplanten Zweck (z. B. Urlaub, Montage, Arbeitseinsatz, Studium, Au-pair) in die USA reisen.
  3. Einreisesperre
    In manchen Fällen sprechen die US-Behörden sogar ein Einreiseverbot für die USA aus.

Tipp

Obgleich die US-Behörden die Ablehnung nicht begründen müssen, können Sie beim Interviewtermin im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft höflich nach dem Grund der Ablehnung fragen. Diese Information hilft Ihnen, wenn Sie das E-Visum erneut beantragen möchten.

Ihr E-Visumantrag sollte spätestens im Zweitversuch sorgfältig und schlüssig vorbereitet werden. Dazu gehört die richtige Kategorie zu wählen, das DS-160 Online-Formular vollständig und richtig auszufüllen sowie aussagekräftige Nachweise zu sammeln.

Garantiert mir ein E-Visum die Einreise in die USA?

Viele Antragsteller gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie mit einem genehmigten US-Visum automatisch in die Vereinigten Staaten einreisen dürfen. Jedoch gewährt ein E-Visum im Reisepass keine automatische Einreisegarantie in die USA. Rechtlich gesehen ist ein US-Visum kein Aufenthaltstitel, daher besteht selbst mit einem genehmigten Visum keine Gewissheit bezüglich der Einreise in die Vereinigten Staaten. Ein gültiges US-Visum berechtigt lediglich dazu, sich am Grenzübergang, beispielsweise am Flughafen, um die Einreise in die USA zu bemühen.

Die finale Entscheidung über die Einreise liegt in der Regel bei den Grenzbeamten, die das Visum bei der Einreise ausländischer Personen in die USA überprüfen. Die Officer der U.S. Customs and Border Protection treffen die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Einreise gestattet wird und gegebenenfalls für welchen Zeitraum. Es besteht also die Möglichkeit, dass die Einreise verweigert wird.

Nach Erhalt einer Einreisegenehmigung ist es ratsam, online im I-94 oder auf dem Einreisestempel im Pass zu überprüfen, wie lange der Aufenthalt in den USA legal gestattet ist.

Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.

Weitere Infos zur Einreise mit Global Entry

E-Visum für die USA verlängern

Fachlich gesehen kann ein Visum nicht verlängert werden, sondern wird immer wieder neu beantragt, unabhängig von der jeweiligen Visumkategorie. Aber es besteht natürlich die Möglichkeit, rechtzeitig vor oder nach Ablauf eines alten E-Visums ein neues E-1 oder E-2 Visum zu beantragen, und dies kann beliebig oft erfolgen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die verbleibende Gültigkeitsdauer des alten Visums nicht auf das neue Visum übertragen wird. Darüber hinaus garantiert eine frühere Visumbeantragung keine erneute Visabewilligung. Alle Antragsunterlagen müssen in gleicher Fülle erneut beim US-Konsulat / der US-Botschaft eingereicht werden.

Daher ist es ratsam, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind. Dies hilft, potenzielle Verzögerungen oder Ablehnungen während des Verlängerungsprozesses oder der Neubeantragung zu minimieren. Für Neubeantragung Ihres E-Visums ist es wichtig zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeiten je nach zuständigem US-Konsulat oder der zuständigen US-Botschaft erheblich variieren können. Planen Sie daher unbedingt ausreichend Vorlaufzeit ein.

Im Gegensatz zum Erstantrag könnte unter Umständen ein vereinfachtes Verfahren für Sie infrage kommen. Möglicherweise qualifizieren Sie sich für eine postalische Verlängerung, bei der ein erneuter Interviewtermin vermieden werden kann. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich des Interview Waiver Program.

Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich, so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, die Mitarbeitenden ein gültiges Visum besitzen und einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen können.

E-1 und E-2 Visa im Vergleich

Das E-1-Visum und das E-2-Visum sind beide Nichteinwanderungsvisa für Investoren und Händler, die in den USA geschäftlich tätig sein möchten. Doch wie unterscheiden sich die beiden die beiden US-Visa genau vorneinander? Hier ist ein Vergleich der beiden Visa:

E-1

Zweck und Anwendungsbereich

  • Das E-1-Visum, auch bekannt als "Handelsvisum", ist für Personen gedacht, die aus Ländern stammen, die ein Handelsabkommen mit den USA haben. Es ermöglicht diesen Personen, in den USA Handel zu treiben.

Berechtigte Antragstellende

  • Antragsteller:innen für das E-1-Visum müssen Staatsangehörige eines Landes sein, das ein Handelsabkommen mit den USA hat. Sie müssen auch wesentlich am Handel beteiligt sein.

Investitionsanforderungen

  • Es gibt keine festgelegte Mindestinvestition für das E-1-Visum. Stattdessen müssen Antragstellende nachweisen, dass ein beträchtlicher Handel zwischen den USA und dem Heimatland stattfindet.

Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten

  • Das E-1-Visum ermöglicht in der Regel eine anfängliche Aufenthaltsgenehmigung von bis zu zwei Jahren, die verlängert werden kann, solange die Bedingungen des Visums erfüllt sind.

Arbeitsberechtigung

  • Inhabende eines E-1-Visums dürfen in den USA nur Tätigkeiten ausüben, die im Zusammenhang mit ihren Handelsaktivitäten stehen.

E-2

Zweck und Anwendungsbereich

  • Das E-2-Visum, auch bekannt als "Investorenvisum", richtet sich an Personen, die in den USA investieren möchten. Es erlaubt Investoren aus bestimmten Ländern, ein Unternehmen in den USA zu gründen oder zu erwerben und zu betreiben.

Berechtigte Antragstellende

  • Antragsteller:innen für das E-2-Visum müssen Staatsangehörige eines Landes sein, das ein Investorenabkommen mit den USA hat. Sie müssen beträchtliche Investitionen in ein US-Unternehmen tätigen und eine aktive Rolle in der Geschäftsführung spielen.

Investitionsanforderungen

  • Das E-2-Visum erfordert eine beträchtliche Investition, deren genaue Höhe je nach Art des Unternehmens und anderen Faktoren variiert. Es gibt keine feste Mindestinvestitionssumme, aber die Investition muss ausreichend sein, um das Geschäft zu unterstützen und Arbeitsplätze zu schaffen.

Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten

  • Das E-2-Visum gewährt normalerweise eine anfängliche Aufenthaltsgenehmigung von bis zu fünf Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, solange die Investitionstätigkeit weiterhin besteht.

Arbeitsberechtigung

  • Inhaber:innen eines E-2-Visums dürfen in den USA für das Unternehmen arbeiten, in das sie investiert haben, und können eine Arbeitserlaubnis erhalten, um in dem Unternehmen zu arbeiten.

US-Visa für Familienangehörige von E-Visuminhabende

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum mit einem Zusatzvermerk.

Ehepartner:innen mit einem abgeleiteten E-1 oder E-2 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten erhalten. Damit sind Personen nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellenden gebunden und können unabhängig von ihren Ehepartner:innen einer Arbeit in den USA nachgehen.

Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des Hauptantragstellenden.

Kinder von E-1 und E-2 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, dürfen jedoch keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Bild von begleitenden Familienangehörigen in den USA
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Die häufigsten Fragen zu E-Visa

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-1 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller möglich. Ehepartner haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgeber tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.

Familienangehörige unter E-1 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:

  •     Mitarbeiter:innen mit wenig Berufserfahrung oder „geringen“ Qualifikationen
  •     Vergangene Straftaten
  •     Die Verwicklung in Drogendelikte
  •     Eine ansteckende Krankheit des Mitarbeitenden
  •     Die Unterstellung einer Einwanderungsintention
  •     Eine Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme
  •     Mangelnde Antragsdokumentation

In aller Regel erfahren Antragstellende bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragstellenden zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.

Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-2 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragstellende möglich. Ehepartner:innen haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgebenden tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.

Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ebenfalls ein abgeleitetes E-2 Visum. Ehepartner können auf Antrag außerdem eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, erhalten. Diese gilt in der Regel zwei Jahre, kann aber um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:

  • Mitarbeiter mit wenig Berufserfahrung oder „geringen“ Qualifikationen
  • Vergangene Straftaten
  • Die Verwicklung in Drogendelikte
  • Eine ansteckende Krankheit des Mitarbeiters
  • Die Unterstellung einer Einwanderungsintention
  • Eine Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme
  • Mangelnde Antragsdokumentation

Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.

Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.

Kinder von E-1 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.

Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Auch die Mitarbeiter bzw. Geschäftsinhaber müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:

  1. Der Antragsteller muss ein Bürger des jeweiligen Vertragslandes sein. Das heißt, ein Unternehmen, welches mehrheitlich im deutschen Besitz ist, kann ausschließlich für deutsche Staatsangehörige E-1/E-2 Anträge stellen.
  2. Ausschließlich Mitarbeiter mit geschäftsführender oder leitender Funktion, Manager oder Personen mit Spezialkenntnissen qualifizieren sich für die E-1/E-2 Kategorie.
  3. Die Arbeitnehmer müssen entweder einen deutschen oder amerikanischen Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag mit dem Unternehmen vorlegen können. Das heißt, der Nachweis einer regulären Beschäftigung innerhalb der Firmengruppe muss erbracht werden.

HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeiter innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.

Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiter und/oder Firmeninhaber) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).

Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeiter in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeiter können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!

Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter mit E-1/E-2 Visa ausstatten.

Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.

Erstmal muss man unterscheiden zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums und der an der US-Grenze erteilten Aufenthaltsdauer (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).

Gültigkeitsdauer des E-Visums
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum. Aber die Ausstellung eines ein- oder zweijähriges E-Visums ist auch möglich wenn die E-Registrierung des Unternehmens begrenzt wird auf weniger als fünf Jahre.
Obwohl die Registrierung des Unternehmens in der Regel auf fünf Jahre erfolgt, kann die Registrierung auf ein oder zwei Jahre beschränkt werden, besonders wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt, das nur geringe Handelsvolumina nachweisen kann. Zudem kann die Erteilung der E-1/E-2 Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.

Aufenthaltsdauer bei Einreise in die USA
Bei Einreise in die USA entscheidet der Grenzbeamter wie lange ein E-Visum Inhaber sich in den USA aufhalten darf. Und die erlaubte Aufenthaltsdauer des E-Visum Inhabers wird auf seinem Formular I-94 vermerkt. In der Regen erhält ein E-Visum Inhaber ein zweijähriges Aufenthaltsberechtigung bei der ersten und allen weiteren Einreisen. Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, der Mitarbeiter ein gültiges Visum besitzt und der Mitarbeiter einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen kann.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1/E-2 Visum. Ehepartner mit einem E-1/E-2 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Die Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1/E-2 Visuminhabers.
Kinder von E-1/E-2 Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

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