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Aktualisiert am 09.07.2017

Visumfrage des Monats

IHRE FRAGE: Wir möchten für unseren US-Standort einen neuen Projektmanager einstellen. Der Herr hat die französische Staatsangehörigkeit und bis dato noch nicht für unsere Unternehmensgruppe (Maschinenbau) gearbeitet. Wir würden ihn direkt beim US-Unternehmen einsetzen. Unsere Recherchen haben ergeben, dass nur ein H-1B Visum für ihn zutreffen würde, diese Visa-Kategorie aber wohl leider erst wieder im nächsten Jahr beantragt werden kann. Gleichzeitig haben wir gelesen, dass es auch Ausnahmen gibt. Können Sie uns weiterhelfen?
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IHRE FRAGE:

Wir möchten für unseren US-Standort einen neuen Projektmanager einstellen. Der Herr hat die französische Staatsangehörigkeit und bis dato noch nicht für unsere Unternehmensgruppe (Maschinenbau) gearbeitet. Wir würden ihn direkt beim US-Unternehmen einsetzen. Unsere Recherchen haben ergeben, dass nur ein H-1B Visum für ihn zutreffen würde, diese Visa-Kategorie aber wohl leider erst wieder im nächsten Jahr beantragt werden kann. Gleichzeitig haben wir gelesen, dass es auch Ausnahmen gibt. Können Sie uns weiterhelfen?

UNSERE ANTWORT:

Es ist richtig, dass für direkte Neueinstellungen in den USA im Regelfall nur ein H-Visum in Frage kommt:

  • Das L-Visum schließt sich aus, da es sich hier um einen firmeninternen Transfer handeln muss. D. h., es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Mitarbeiter schon mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre regulär in der Unternehmensgruppe (außerhalb der USA) beschäftigt war.
  • Ein E-Visum würde nur dann zutreffen, wenn es sich bei Ihrem Konzern um ein mehrheitlich im französischen Besitz befindliches Unternehmen handelt. Gleichzeitig müsste eine E-Registrierung im US-Konsulat Paris vorliegen.
  • Beim O-Visum müsste der Nachweis erbracht werden, dass es sich beim Mitarbeiter um eine Person mit "außergewöhnlichen Fähigkeiten" handelt. Ihr Mitarbeiter müsste also weltweit gesehen zu den Besten auf seinem Arbeitsgebiet zählen.

Wenn all dies nicht zutrifft, so kann der US-Standort ausschließlich auf ein H-1B Visum zurückgreifen. Das H-1B Visum setzt ein Arbeitsplatzangebot voraus (mindestens Bachelor-Niveau) und der Mitarbeiter muss mindestens einen US-Bachelorabschluss oder ein Äquivalent nachweisen.

Leider ist die H-1B Kategorie zahlenmäßig auf 65.000 Visa pro US-Haushaltsjahr (Oktober bis September des Folgejahres) limitiert. Zusätzlich können noch einmal 20.000 H-1B für Personen beantragt werden, die über einen Masterabschluss verfügen, der an einer US-Universität erworben wurde. Die Beantragung kann in jedem Jahr ab 1. April für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober veranlasst werden bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).

Es ist richtig, dass für das kommende Haushaltsjahr 2017 (FY 2017) bereits am 7. April die H-1B Quote erschöpft war. Die nächsten Anträge auf H-1B können daher erst wieder ab dem kommenden Jahr (1. April 2017) für einen Arbeitsbeginn ab 1. Oktober 2017 gestellt werden.

Es gibt allerdings tatsächlich H-1B Anträge, die nicht unter das sogenannte H-1B Cap fallen (= "H-1B Cap Exempt"). Folgende H-1B Anträge können von Arbeitgeberseite immer gestellt werden:

  • H-1B Verlängerungsanträge: Personen, die bereits über ein H-1B verfügen
  • H-1B Amendment Verfahren: Mitteilung zu Veränderungen am Arbeitsverhältnis
  • H-1B Arbeitgeberwechsel: Personen, die bereits über ein H-1B verfügen und den Arbeitgeber innerhalb der USA wechseln möchten ("H-1B Portability Rule")
  • H-1B Anträge von nicht gewinnorientierten Institutionen "of higher education" (z. B. US-Universitäten)
  • H-1B Anträge von Non-Profit-Forschungsorganisationen oder staatliche US-Forschungseinrichtungen

Als gewinnorientiertes Unternehmen fallen Sie zunächst nicht unter die genannten Ausnahmen. Nur für den Fall, dass Ihr potentieller Mitarbeiter bereits aktuell unter H-1B Status in den USA verweilt, gäbe es die Möglichkeit einen H-1B Transfer vorzunehmen. D. h., ihr US-Standort könnte dann einen H-1B "Arbeitgeberwechsel" Antrag stellen, welcher nicht unter das H-1B Cap fällt.

Sollte keine Ausnahmeregelung auf Sie zutreffen, wäre tatsächlich erst wieder im Folgejahr eine H-1B Beantragung möglich. Um Ihren Visumfall und ggf. alternative Visumoptionen genau zu erörtern, empfehlen wir dringend die Vereinbarung eines Beratungstermins.

Datum:

Aktualisiert am 09.07.2017