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Das L-1 Visum beinhaltet eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die Vereinigten Staaten. Diese Arbeitsvisakategorie ermöglicht den internen Transfer von Mitarbeitenden innerhalb einer Unternehmensgruppe vom aktuellen ausländischen Standort zu einem US-Standort.

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Was ist das L-Visum?

L-1 Visa werden als firmeninternes Versetzungsvisum häufig im Rahmen klassischer Entsendungen von Mitarbeitenden innerhalb einer Unternehmensgruppe beantragt, können jedoch auch für beispielsweise längere Projekt- und Montageeinsätze am US-Standort oder bei US-Kund:innen genutzt werden.

Voraussetzungen für das L-1 Visum

Das L-1 Visum ist unternehmensgebunden, d. h. offiziell stellt das US-Unternehmen den Antrag für zukünftige Mitarbeitende. Der Nachweis der Existenz eines US-Standorts innerhalb einer Unternehmensgruppe ist folglich unabdingbare Voraussetzung. Die amerikanische Firma muss bereits mindestens ein Jahr aktiv am Markt tätig sein (doing business). US-Standorte, die noch nicht ein Jahr operativ tätig sind, können sich unter gesonderten Bestimmungen als L-1 Antragstellende qualifizieren (L-1 New Office).

Die ausländische Person kann mit diesem Visum ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, welches den Antrag gestellt hat. Ausnahme bildet nur das sogenannte Off-site Employment, welches den Einsatz von Mitarbeitenden bei Kund:innen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Es muss der Nachweis erbracht werden, dass zwischen dem ausländischen Standort, an dem die Mitarbeitenden aktuell beschäftigt sind und dem US-Standort (als "aufnehmende" Unternehmenseinheit) eine qualifizierende Verbindung besteht, da sich L-1 Visa auf firmeninterne Transfers von Mitarbeitenden beziehen.

 

Beide Unternehmen müssen folglich über die Eigentumsverhältnisse mehrheitlich miteinander verbunden sein. Das kann  folgendermaßen belegt werden:

  • die ausländische Muttergesellschaft hält mindestens 50% der Anteile an der US-Tochtergesellschaft oder umgekehrt
  • beide Unternehmenseinheiten sind Schwestergesellschaften und werden zu jeweils mindestens 50% von derselben Muttergesellschaft gehalten
  • ein US-Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte im Ausland oder umgekehrt

Die Auflistung ist nicht abschließend und andere Konstellationen sind denkbar.

Mitarbeitende, welche das L-1 Visum erhalten sollen, müssen darüber hinaus innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate (durchgängig) an einem Standort der Unternehmensgruppe (außerhalb der USA) angestellt gewesen sein. Es muss sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gehandelt haben. Freelancer:innen oder beispielsweise Berater:innen qualifizieren sich nicht für diese Kategorie. Der Gesetzgeber geht weiterhin davon aus, dass es sich auch bei der angebotenen Stelle in den USA um ein reguläres arbeitsvertragliches Verhältnis handelt (regular employment).

Während der mindestens einjährigen Beschäftigungsphase im ausländischen Unternehmen müssen Mitarbeitende als Manager, Executive oder Spezialist:in tätig gewesen sein und auch eine Position als Manager, Exekutive oder Spezialist:in am zukünftigen US-Standort ausüben. Die US-Behörden unterscheiden zwischen dem L-1A Visum für Manager / Executives und dem L-1B Visum für Spezialist:innen. Insbesondere L-1B Anträge werden von den zuständigen US-Behörden streng überprüft.

Mitarbeitende, welche ein L-1 Visum erhalten, können entweder weiterhin vom ausländischen Unternehmen oder aber vom US-Standort bezahlt werden. Ein lokaler US-Arbeitsvertrag oder ein US-Entsendungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Auch können ausländische Arbeitsverträge für den Arbeitseinsatz weiter bestehen.

L-1 Visum beantragen

L-1 Anträge werden am zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) in den USA postalisch eingereicht. Diese Petition umfasst umfangreiche Unterlagen

  • zum US-Unternehmen,
  • dem ausländischen Unternehmensstandort bzw. der Unternehmensgruppe und
  • Belege zur Qualifikation sowie
  • zu der aktuellen und zukünftigen Tätigkeit der Mitarbeitenden.

Nach Bewilligung der L-1 Petition, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben (I-797 Approval Notice) der USCIS per Post.

Im letzten Schritt müssen zukünftige Mitarbeitende das Konsulatsverfahren durchlaufen, in dem das eigentliche L-1 Visum ausgestellt wird (Ausnahmen bilden nur Statusverlängerungs- bzw. Statuswechselverfahren innerhalb der USA). Die Beantragung erfolgt in der Regel im Rahmen eines persönlichen Interviews am zuständigen US-Konsulat im Heimatland.

Unternehmen, die bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, können eine sogenannte L-Blanket Registrierung für die Unternehmensgruppe erwirken und damit L-Blanket Visa in einem vereinfachten Verfahren für ihre Mitarbeitenden beantragen.

Wie lange ist das L-1 Visum gültig?

L-1A Visa für Manager / Executives können im Erstantrag auf maximal drei Jahre beantragt werden und in 2-Jahresschritten auf bis zu maximal sieben Jahre verlängert werden.

L-1B Visa für Spezialist:innen können im ersten Beantragungsverfahren auf maximal drei Jahre genehmigt werden, es ist jedoch nur ein Verlängerungsantrag um zwei weitere Jahre auf maximal fünf Jahre möglich.

Unternehmen, die nachweislich noch nicht länger als ein Jahr operativ am US-Markt tätig sind, können für Mitarbeitende, die den US-Standort aufbauen sollen, ein L-1A bzw. L-1B New Office Visum beantragen, welches im Erstantrag jedoch nur auf maximal ein Jahr bewilligt wird. Verlängerungsanträge auf bis zu maximal fünf (L-1B) bzw. sieben Jahre (L-1A) sind allerdings im Anschluss möglich.

Was kostet ein Visum für die USA?

Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.

Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:

  • Konsularische Antragsgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche Konsulatsgebühren
    Es gibt Zusatzgebühren, die nur bei manchen Visumkategorien anfallen oder nur für bestimmte Antragstellende relevant sind.
  • ggf. Kosten für die Reisepasszustellung
    Die postalische Zustellung von Reisepässen ist gebührenpflichtig, eine Abholung ist kostenfrei.
Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.

  • USCIS Standardgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche USCIS Gebühren
    Beispielsweise die beschleunigte Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

Zur Kostenübersicht

Visa für Familienangehörige erhalten

Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können auf Antrag für denselben Zeitraum wie die Hauptantragstellenden ein abgeleitetes L-2 Visum erhalten. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Ehepartner:innen können auf Antrag eine eigene allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bzw. den L-2S Status an der Grenze erhalten und sind damit nicht an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden.

Ehepartner:innen und Kinder können mit dem L-2 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.

Lassen Sie sich umfassend zu Ihren Visa-Optionen beraten Unsere erfahrenen Consultants helfen Ihnen gerne weiter!
Die häufigsten Fragen zum L-1 Visum

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.

Wie bei allen anderen US-Arbeitsvisa, unterliegt auch die L-1 Kategorie strengen Zugangsvoraussetzungen. Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, muss der ausländische Mitarbeiter, der am US-Standort eingesetzt wird, folgende Nachweise erbringen können:

  1. Der Arbeitnehmer muss mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in der Unternehmensgruppe außerhalb der USA regulär beschäftigt gewesen sein. Berater- oder Freelancerverträge sind nicht zulässig.
    HINWEIS: Geschäftliche (längere) Aufenthaltszeiten in den USA werden von der einjährigen Beschäftigungszeit abgezogen (beispielsweise unter B-1 Status)!
  2. Es qualifizieren sich nur solche Mitarbeiter für ein L-1 Visum, die während der mindestens einjährigen Beschäftigungsphase als Manager, Executive oder Spezialist am Unternehmensstandort tätig waren bzw. sind und auch am zukünftigen US-Standort als Manager, Executive oder Spezialist tätig sein werden.
  • Executives: Führungskräfte, die die strategische Planung, Organisation, Kontrolle und Leitung für das Unternehmen oder eine wichtige Unternehmenseinheit mit Personalverantwortung übernehmen. Der Schwerpunkt liegt auf der Führungskompetenz (z. B. CEO, CFO, President, Vice President)
  • Manager: Person, die die täglich anfallenden Organisationsaufgaben, einer Abteilung oder die Funktionsweise der Organisation ("day-by-day-operations") lenkt. Personalverantwortung ist in der Regel gegeben, aber keine zwingende Voraussetzung. Der Schwerpunkt liegt auf der Organisations- und Managementkompetenz (z. B. Project Manager, Sales Manager, Marketing Manager).
  • Spezialist: Mitarbeiter, der über besondere und umfassende Kenntnisse zu unternehmensinternen Produkten, Prozessen, Techniken und Abläufen verfügt. Das Spezialwissen darf nicht generell auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Da sich L-1 Visa auf einen firmeninternen Mitarbeitertransfer beziehen, muss belegt werden, dass zwischen dem ausländischen Standort, an dem der Mitarbeiter aktuell beschäftigt ist und dem US-Standort (als „aufnehmende“ Unternehmenseinheit) eine qualifizierende Verbindung besteht.

Beide, das US-Unternehmen und die ausländische Firma müssen über die Eigentumsverhältnisse mehrheitlich miteinander verbunden sein. Alternativ kann der Nachweis erbracht werden, dass sich die Kontrolle über beide Firmen in den Händen dergleichen Person - natürlich oder juristisch - befindet. Es spielt im Übrigen keine Rolle, wo die Muttergesellschaft lokalisiert ist (USA oder Ausland).

Beispiele einer "qualifying relationship" sind:

  • Transfer von Mutter- zur Tochtergesellschaft
  • Transfer von Tochter- zur Muttergesellschaft
  • Transfer zwischen zwei Schwestergesellschaften

Auch andere Konstellationen sind denkbar.

Das US-Unternehmen muss nachweislich bereits mindestens 1 Jahr aktiv am US-Markt tätig sein ("doing business"). Ausnahme: L-1 "New Office".

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.

Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).

Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.

Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhaber können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.

Die Kategorie ermöglicht den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellers im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.

L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.

Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.

Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.

Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeiter direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.

Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:

Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.

Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:

  • Der Konzern, bzw. die Unternehmensgruppe muss über mindestens drei Standorte international verfügen (davon mindestens einer in den USA). Wo sich das Headquarter befindet, spielt keine Rolle.
  • Das Unternehmen muss gewerblichen Handel betreiben oder anderweitige gewerbliche Dienstleistungen anbieten.
  • Das US-Unternehmen muss seit mindestens einem Jahr bestehen, bzw. geschäftlich tätig sein.

Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • US-Belegschaft von mindestens 1.000 Arbeitnehmern
  • Bewilligung von mehr als 10 (regulären) L-Visa Anträgen innerhalb der letzten 12 Monate
  • Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar (aller US-Standorte)

Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).

Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.

Der Erstbewilligungszeitraum für L-1A und L-1B Visa liegt bei maximal drei Jahren. Ausnahme: Mitarbeitereinsatz in einem neu gegründeten US-Standort - hier wird lediglich im Erstantrag eine einjährige Aufenthaltszeit genehmigt.

Verlängerungen (auf Antrag) sind in 2-Jahres-Schritten möglich.

L-1A Visuminhaber können bis zu insgesamt maximal sieben Jahre in den USA eingesetzt werden (durch zweimalige Verlängerung).

Arbeitnehmer unter L-1B Status jedoch nur auf maximal fünf Jahre.

WICHTIG: Hat eine Person als L-1 Transferee die maximal zulässige Aufenthaltsdauer (also fünf oder sieben Jahre) in den USA ausgeschöpft, kann keine weitere Verlängerung beantragt werden. Die Einreise in die Vereinigten Staaten auf der Grundlage eines neuen H- oder L-Status ist solange nicht möglich, bis die Person mindestens ein ganzes Jahr außerhalb der USA gelebt hat.

Ein Wechsel auf die E-1 oder E-2 Kategorie ist allerdings ohne Wartezeit möglich.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.

Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein L-2 Visum. Mit einreisende Ehepartner können mit diesem Visum eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA nach erfolgter Einreise bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.

Kinder von L-1 Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.

 

Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.

Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Es legitimiert lediglich den Mitarbeiter zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.

Insofern sich der Mitarbeiter bereits unter einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.

Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.

Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.

WICHTIG: Es muss dringend bei einem Statuswechsel darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.

Der Statuswechsel ist also NICHT gleich Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.

Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.

Ansonsten wird in aller Regel die Beantragung im heimischen US-Konsulat vorgenommen.

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