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Das I-Visum oder Journalistenvisum ist ein Arbeitsvisum für Mitarbeitende im Bereich Medien, Presse und Rundfunk, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu journalistischen Zwecken in den USA temporär aufhalten. Wir haben namhafte Rundfunkanstalten, Filmunternehmen und Fernsehproduktionen beim I-Visumantrag unterstützt. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Seite. 

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Was ist das I-Visum?

Das I-Visum ist ein Nichteinwanderungsvisum für die USA speziell für ausländische Medienvertretende, die vorübergehend in die Vereinigten Staaten von Amerika einreisen und sich dort aufhalten möchten, um ihrem Beruf nachzugehen. Die I-Kategorie trägt offiziell den Namen "Foreign News Media" und ermöglicht einen temporären Arbeitseinsatz in den Vereinigten Staaten zu journalistischen Zwecken.

Personen, die im Rahmen einer Medienarbeit als Journalist:in oder Korrespondent:in in die Vereinigten Staaten einreisen möchten, können sich für ein Journalistenvisum qualifizieren. Möglich ist dies, wenn Sie z. B. für ein amerikanisches Medienbüro oder eine Zeitung in Deutschland arbeiten und über Ereignisse aus den Vereinigten Staaten für ein Publikum außerhalb der USA berichten möchten.

Achtung: Journalist:innen oder (freie) Mitarbeitende der Medien werden allerdings nicht grundsätzlich immer I-visumpflichtig. Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist:in, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob Medienvertretende ein Visum benötigen und wenn ja, welches.

 

Voraussetzungen für das I-Visum

Wie bei allen US-Visumkategorien müssen unterschiedlichste Kriterien erfüllt werden, um sich für das Journalistenvisum zu qualifizieren. Nachfolgend führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Anforderungskatalog.

Personenbezogene Voraussetzungen

Grundsätzlich sind die nachfolgenden Personengruppen anspruchsberechtigt:

  1. Mitarbeitende ausländischer Medienunternehmen oder freischaffende Journalisten unabhängiger Produktionsfirmen können ein I-Visum erhalten, sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Nachrichtenerfassung in die USA reisen und bei einem Medienunternehmen unter Vertrag stehen.
    Personen, die an der Produktion oder Verbreitung von Filmen beteiligt sind, wenn diese alleinig zur Verbreitung von Informationen bzw. Nachrichten dient und sich der primäre Verbreitungsort sowie die Hauptfinanzierungsquelle außerhalb der USA befinden. Dem veröffentlichten Material sollte darüber hinaus eine dokumentarische Funktion zugeschrieben werden können.
  2. Ausländische Journalist:innen, die für ein US-amerikanisches Medienbüro, eine Zeitung, eine Tochtergesellschaft oder eine andere Medienstelle tätig sind, können ebenfalls ein I-Visum erhalten, solange die Berichterstattung ausschließlich für ein Publikum im Ausland bestimmt ist.

Die Beschäftigung als Medienvertretende muss nachgewiesen werden.

  • Antragstellende, die für ein ausländisches Medienunternehmen tätig sind, müssen in der Regel einen Arbeitsvertrag vorlegen, welcher bestätigt, dass sie beispielsweise als Reporter:in oder Redakteur:in tätig sind.
  • Freischaffende Journalist:innen oder freie Mitarbeitende von Produktionsfirmen können sich für ein I-Visum qualifizieren, wenn sie bei einem Medienunternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten für den Einsatz in den USA unter Vertrag stehen und regelmäßige Honorare aus der Vergangenheit nachweisen können.
  • In der Regel verlangt das US-Konsulat auch die Vorlage eines Presseausweises.

Darüber hinaus müssen Antragstellende in jedem Fall einen festen Wohnsitz außerhalb der USA behalten und beabsichtigen nur für einen temporären Aufenthalt in die Vereinigten Staaten zu reisen. Der Nachweis über genügend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt in den USA bestreiten zu können, spielt ebenfalls eine nicht unbeachtliche Rolle bei der Prüfung des Visumantrags, insbesondere bei Selbständigen.

Achtung: Personen, die vorhaben, an kommerziellen Filmprojekten oder Projekten der Unterhaltungsindustrie zu arbeiten, benötigen ein anderes Arbeitsvisum als das Journalistenvisum, nämlich H-Visum, O-Visum oder P-Visum.

Was kostet ein Visum für die USA?

Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.

Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:

  • Konsularische Antragsgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche Konsulatsgebühren
    Es gibt Zusatzgebühren, die nur bei manchen Visumkategorien anfallen oder nur für bestimmte Antragstellende relevant sind.
  • ggf. Kosten für die Reisepasszustellung
    Die postalische Zustellung von Reisepässen ist gebührenpflichtig, eine Abholung ist kostenfrei.
Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.

  • USCIS Standardgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche USCIS Gebühren
    Beispielsweise die beschleunigte Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

Zur Kostenübersicht

Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen

  1. Verbreitung und Erfassung von Nachrichten bzw. Informationen
    Bei der Tätigkeit vor Ort darf es sich ausschließlich um publizistisches Material (z. B. Reportage, Filmmaterial etc.) mit dokumentarischem Charakter handeln, welches im Schwerpunkt außerhalb der USA veröffentlicht wird.
  2. Keine Entgelte von der US-Seite bzw. einem US-Unternehmen
    Die Antragstellenden müssen während des gesamten Aufenthaltes bei dem Medienunternehmen außerhalb der USA beschäftigt bzw. unter Vertrag bleiben und nach ihrem USA-Aufenthalt zu seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Die Anbindung an ein Medienunternehmen außerhalb der Vereinigten Staaten ist also unerlässlich.
  3. Finanzierung des Projekts bzw. Aufenthalts nicht mehrheitlich aus den USA

 

Achtung: Ausgeschlossen von der I-Visumkategorie sind Personen oder Firmen, die kommerzielle Projekte (Werbeaufnahmen etc.) und Projekte aus der Unterhaltungsindustrie (Doku-Soaps, Unterhaltungssendungen etc.) produzieren. Für diese Tätigkeiten muss ein entsprechendes Arbeitsvisum beantragt werden (O, P oder H), welches auch eine Arbeitserlaubnis der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beinhaltet.

Visumbeantragung und -gültigkeit

I-Visum beantragen

I-Visumantragstellende müssen in der Regel persönlich im Rahmen eines Interviewtermins bei einem der zuständigen US-Konsulate vorstellig werden. Dort sollten neben den allgemeinen Antragsdokumenten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis, Einreisezweck und sonstige Belege über die Rückkehrintention vorgelegt werden. Die Beantragung erfolgt üblicherweise im US-Konsulat des Landes, in dem die Antragstellenden ihren Lebensmittelpunkt haben.

Wie lange ist das I-Visum gültig?

In der Regel werden I-Visa für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt. Es kann jedoch in Abhängigkeit vom jeweiligen journalistischen Projekt eine zeitliche Begrenzung erfolgen auf beispielsweise ein Jahr.

Sollten sich Medienvertreter:innen häufiger aus journalistischen Zwecken in den Vereinigten Staaten aufhalten, muss das I-Visum nicht immer wieder neu beantragt werden.

Achtung: Wie lange sich ausländische Medienvertreter:innen konkret in den USA mit dem I-Visum aufhalten dürfen, entscheidet der US-Grenzbeamte am Tag der Einreise. Dieser erteilt den Aufenthaltsstatus mittels Stempel in den Reisepass. Dort wird entweder ein konkretes Ausreisedatum oder aber "D / S", was für Duration of Status steht, vermerkt. Darüber hinaus ist dies im elektronischen I-94 Einreiseformular.

I-Visuminhabende dürfen sich im Übrigen nur so lange in den Vereinigten Staaten aufhalten, wie die bei der Einreise angegebene journalistische Tätigkeit in den USA unter denselben Voraussetzungen andauert.

Lassen Sie sich umfassend zu Ihren Visa-Optionen beraten Unsere erfahrenen Consultants helfen Ihnen gerne weiter!
Die häufigsten Fragen zum I-Visum

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes I-Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Eine Arbeitsaufnahme ist Familienangehörigen nicht gestattet. Die Beantragung einer allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) ist unter I-Status folglich nicht möglich. I-Visumnhaber können jedoch eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung besuchen.

Begleitende Familienangehörige von I-Visuminhabern können bis zu 90 Tagen visumfrei in die USA reisen, falls ihre Nationalität eine visumfreie Einreise zulässt.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Das I-Visum ermöglicht es Mitarbeitern ausländischer Medienunternehmen (z. B. Rundfunk, Print, Hörfunk etc.) sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu journalistischen Zwecken in den USA temporär aufzuhalten. Ausländische Journalisten, die für ein amerikanisches Medienbüro oder z.B. eine Zeitung in Deutschland arbeiten, können im Rahmen dieser Tätigkeit auch mit dem I-Visum in die USA reisen, um dort über Ereignisse aus den Vereinigten Staaten für ein "Publikum" im Ausland zu berichten ("Korrespondenten"). 

Freischaffende Journalisten/innen und Mitarbeiter unabhängiger Produktionsfirmen – angestellt oder als Freelancer - können ebenso für ein I-Visum in Betracht kommen, wenn sie bei einem ausländischen Medienunternehmen für den Einsatz in den USA unter Vertrag stehen und regelmäßige (Honorare) Aufträge aus der Vergangenheit nachweisen können.

In der Regel verlangt das US-Konsulat bei der Beantragung im Übrigen die Vorlage eines gültigen Presseausweises.

Der Antragsteller muss während des gesamten Aufenthaltes beim ausländischen Medienunternehmen beschäftigt/unter Vertrag bleiben. Er darf keine Entgelte von der US-Seite bzw. einem US-Unternehmen erhalten und muss nach seinem Aufenthalt zu seinem ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. Heimatland zurückkehren. Die Anbindung an ein ausländisches Medienbüro ist also unerlässlich.

Personen, welche an der Produktion und Verbreitung von Filmen/Reportagen/Artikeln etc. arbeiten, erfüllen nur dann die Zugangsvoraussetzungen für ein I-Visum, wenn die Aktivität zur Verbreitung von Informationen oder Nachrichten dient und die Hauptfinanzierungsquelle sowie der wichtigste spätere „Verbreitungssort“ außerhalb der USA liegen. Das publizierte Material muss demzufolge dokumentarischer Natur sein! 

Ausschließlich kommerzielle Projekte oder beispielsweise Werbeaufnahmen qualifizieren sich nicht für ein I-Visum. In diesen Fällen wird ein Arbeitsvisum (z.B. O oder H-Visum) benötigt.

WICHTIG: Journalisten bzw. Medienvertreter brauchen nicht für jede US-Reise ein I-Visum nur wegen ihrem Status als Journalisten. Reist beispielsweise ein Redakteur ausschließlich zu einer kurzen Besprechung in die USA, so muss (je nach Staatsangehörigkeit) nicht automatisch ein I-Visum beantragt werden. Das wird erst dann notwendig, wenn die journalistische Aktivität in den USA z.B. im Rahmen einer konkreten Berichterstattung im Auftrag eines ausländischen Medienunternehmens erfolgt. Nicht die reine Berufsbezeichnung als Journalist, sondern der konkrete Aufenthaltszweck entscheidet darüber, ob Medienvertreter ein Visum benötigen und wenn ja, welches.

Die Gültigkeitsdauer eines I-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannte Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige ein fünfjähriges I-Visum. Aber das Visum ist zu unterscheiden vom Aufenthaltsstatus (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).

Inhabende eines I-Visums dürfen normalerweise in den USA bleiben bis ihre journalistische Tätigkeit (bzw. "assignment") zu Ende ist. Bei einem festen Enddatum (z.B. Berichterstattung über die US Open), wird das entsprechende Enddatum des erlaubten US-Aufenthalts ggf. auf dem Formular I-94 vermerkt. 

Wenn ein Enddatum nicht feststeht, darf der Journalist bleiben solange er seine journalistischen Tätigkeit ausübt. Die unbestimmte (bzw. Tätigkeitsbezogene) Aufenthaltsdauer wird durch das eintragen der Buchstaben "D/S" (duration of status) in den Reisepass und das Formular I-94 vermerkt.   

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.

Das I-Visum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme bei einem US-Medienunternehmen. Es erlaubt lediglich die beruflichen Aktivitäten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für einen Arbeitgeber lokalisiert außerhalb der Vereinigten Staaten.

Journalisten, die beauftragt sind, an kommerziellen Filmprojekten der US-Unterhaltungsindustrie oder einer ausländischen Produktionsgesellschaft zu arbeiten, benötigen ein entsprechendes Arbeitsvisum (O-, oder H-Visum).

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum I-Visum die Vorbereitung und Durchführung für eine O- oder H-Kategorie mehrere Wochen bzw. Monate dauern kann. Das Verfahren sollte also möglichst frühzeitig begonnen werden. Eine Einreise - als zeitliche Alternative - auf der visumfreien Einreise und ein späterer Statuswechsel auf ein Arbeitsvisa ist genauso wenig zulässig, wie die Nutzung eines meist schneller zu erhaltenden B-Visums.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein I-Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1 / E-2).

Kinder und Ehepartner von I-Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.

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