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Aktualisiert am 05.10.2017

Social Media Daten und Einwanderung - Neue Bestimmungen zur Sammlung von Informationen

Das U.S. Department of Homeland Security (DHS) will zukünftig die Social Media Daten von allen Personen mit einem Einwanderungsstatus, sprich von GreenCard-Inhabern und eingebürgerten Personen, im Bedarfsfall sammeln und speichern können.
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Das U.S. Department of Homeland Security (DHS) will zukünftig die Social Media Daten von allen Personen mit einem Einwanderungsstatus, sprich von GreenCard-Inhabern und eingebürgerten Personen, im Bedarfsfall sammeln und speichern können. 

Diese neuen Bestimmungen beruhen auf einem Erlass zur Erweiterung des Privacy Acts von 1974, in dem konkretisiert wird, welche Daten genau im sogenannten Alien File (A-File) gesammelt und gespeichert werden können. Dieser Erlass soll am 18. Oktober 2017 in Kraft treten.

Was genau sind Alien Files?

Die US-Behörden vergeben für jede Person mit einem Einwanderungsstatus eine sogenannte Alien Number (A-Number), die dann dem Alien File (A-File) zugeordnet ist. Im Alien File werden alle relevanten biografischen Daten, Fotos, Reiseaktivitäten, Visumbeantragungen und alle bisher getätigten Aktivitäten mit US-Behörden der jeweiligen Person gespeichert. Diese Alien Files gibt es bereits seit 1944, wobei die meisten Daten bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS hinterlegt sind. Auch andere US-Behörden haben zum Teil Zugriff auf die A-Files.

Wer ist von dieser Neuerung betroffen?

Betroffen von dieser Neuerung sind in erster Linie GreenCard-Inhaber und eingebürgerte Personen, für die bereits ein A-File existiert. Allerdings können auch von Personen, die nach dem 18. Oktober einen GreenCard Antrag stellen oder eingebürgert wurden, zukünftig die Social Media Daten gesammelt und gespeichert werden.
So können US-Beamte beispielsweise auf öffentliche Profile von Facebook oder anderen Social Media Plattformen, die private Details der Personen beinhalten bzw. preisgeben, zurückgreifen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass damit den Behörden ein genereller Zugriff auf diese Plattformen ermöglicht wird (z. B. bei nichtöffentlichen Profilen).

Wenngleich für Inhaber eines Nichteinwanderungsvisums (z. B. L- oder E-Visum) keine A-Files angelegt werden und diese damit nicht direkt betroffen sind, kann es sein, dass indirekt Informationen gesammelt und gespeichert werden, wenn diese Personen über Social Media Plattformen in Kontakt mit GreenCard-Inhabern oder eingebürgerten Staatsbürgern stehen.

Die freiwillige Abfrage von Social Media Daten im ESTA-Formular (im Rahmen der visumfreien Einreise) und im DS-5535 Formular (beim Visumantragsverfahren) gibt es jedoch schon seit einigen Monaten.

Datum:

Aktualisiert am 05.10.2017