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Aktualisiert am 31.05.2017

Visumfrage des Monats

IHRE FRAGE: Eine österreichische Mitarbeiterin unseres Forschungsinstitutes hat Einladungen mehrerer US-Universitäten erhalten, um dort Fachvorträge über unsere neue Galvanisierungsmethode zu halten. Die Dame wird weiterhin bei unserem Unternehmen in Deutschland angestellt bleiben, hier ihr Gehalt beziehen und über einen Zeitraum von zwei Jahren als Vortragsrednerin in den USA fungieren. Unser Institut wird allerdings für die Vorträge ein entsprechendes Honorar erhalten. Wird ein Visum benötigt und wenn ja, welches?
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IHRE FRAGE: 

Eine österreichische Mitarbeiterin unseres Forschungsinstitutes hat Einladungen mehrerer US-Universitäten erhalten, um dort Fachvorträge zu halten. Die Dame wird weiterhin bei unserem Unternehmen in Deutschland angestellt bleiben, hier ihr Gehalt beziehen und über einen Zeitraum von zwei Jahren als Vortragsrednerin in den USA fungieren. Unser Institut wird allerdings für die Vorträge ein entsprechendes Honorar erhalten. Wird ein Visum benötigt und wenn ja, welches? 

UNSERE ANTWORT:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Personen gestattet, Vorträge (auch gegen Bezahlung) in den USA im Rahmen der visumfreien Einreise (Visa Waiver Program/ESTA) zu halten. D. h., ohne vorherige Beantragung eines Visums.

Folgende Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden:

  1. Die Mitarbeiterin muss über eine Staatsangehörigkeit verfügen, die das Visa Waiver Program/ESTA nutzen kann. Das ist hier gegeben.
  2. Der Gesetzgeber erlaubt die visumfreie Einreise als Gastredner mit entsprechenden Bezahlung nur dann, wenn diese "akademischen Aktivitäten" 9 Tage pro Organisation nicht überschreiten.
  3. Das Honorar (auch wenn es direkt an Ihr deutsches Institut fließt und nicht direkt an die Mitarbeiterin) darf ausschließlich durch eine höhere Bildungsinstitution (Non-Profit) in den USA bezahlt werden. Also beispielsweise US-Universitäten.
  4. Das Honorar darf nur für Aktivitäten entrichtet werden, wodurch die entsprechende amerikanische Institution auch profitiert. Beispielsweise Know-how Transfer, wie in Ihrem Fall.
  5. Die entsprechende Mitarbeiterin darf innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nur von maximal fünf höheren Bildungseinrichtungen ein Honorar für die Gastrednertätigkeit erhalten.

In Ihrem Fall kann die Dame also innerhalb der nächsten zwei Jahre maximal 20 bezahlte Vorträge an entsprechenden Universitäten in den USA im Rahmen der visumfreien Einreise halten, wenn der Aufenthalt an der jeweiligen Universität nicht neun Tage übersteigt.

Wir empfehlen, der Mitarbeiterin ein entsprechendes Bestätigungsschreiben Ihres Unternehmens in englischer Sprache über den Aufenthaltszweck vorzubereiten, um Problemen an der Grenze vorzubeugen.

Bei sehr häufigen Einreisen der Kollegin kann eine B-Visumbeantragung vorab sinnvoll sein.

Datum:

Aktualisiert am 31.05.2017