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Aktualisiert am 15.09.2016

Visumfrage des Monats - Folgen einer Kündigung für Visuminhaber

Ihre Frage: Unsere US-Niederlassung beschäftigt mehrere deutsche Mitarbeiter mit E-2 Arbeitsvisa. Auf Grund sinkender Umsätze plant das US-Unternehmen die Schließung einer Abteilung und im Zuge dessen Entlassungen. Was würde eine Kündigung aufenthaltsrechtlich für einen Mitarbeiter mit E-2 Status und seine Familie (Frau und schulpflichtige Kinder) bedeuten?
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Ihre Frage:

Unsere US-Niederlassung beschäftigt mehrere deutsche Mitarbeiter mit E-2 Arbeitsvisa. Auf Grund sinkender Umsätze plant das US-Unternehmen die Schließung einer Abteilung und im Zuge dessen Entlassungen. Leider wird das auch einen deutschen Mitarbeiter betreffen, der mit seiner Familie auf E-2 Status mit einem lokalen US-Vertrag seit einigen Jahren vor Ort arbeitet und lebt. Eine Rückkehr zum deutschen Standort ist ausgeschlossen. Was würde eine Kündigung aufenthaltsrechtlich für den Mitarbeiter und seine Familie (Frau und schulpflichtige Kinder) bedeuten?

Unsere Antwort:

Die Basis des E-2 Visums und damit des E-2 Status des Mitarbeiters bildet ein arbeitsvertragliches Verhältnis mit dem US-Standort. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, verliert der Mitarbeiter die Grundlage des Visums und damit seinen aufenthaltsrechtlichen Status. In der Folge sind dann auch die begleitenden Familienangehörigen betroffen.

Bis 2016 galt folgende Regelung bei einer Kündigung eines ausländischen Mitarbeiters mit z. B. E- oder L-Status und einem lokalen US-Vertrag:

Den Personen (und begleitenden Familienangehörigen) war es nur gestattet bis zum offiziell letzten Arbeitstag in den USA zu verweilen. Mit Beendigung des US-Arbeitsvertrages endete automatisch der legale Aufenthaltsstatus der Personen, gleichwohl deren Visa und Aufenthaltsstatus ggf. noch Gültigkeit besaßen. D. h., die Personen mussten unmittelbar ausreisen, es existierte keine "Grace Period", um beispielsweise private Dinge vor der Ausreise noch zu erledigen.

Gerade für Familien, die bereits länger in den USA lebten, stellte diese Regelung eine erhebliche Belastung dar. Hielten sich betroffene Personen dennoch länger in den USA auf, wurde der Aufenthaltsstatus ab Tag 1 nach Ablauf des Arbeitsvertrages als "illegaler Aufenthalt" gewertet.

Ab 2017 erfolgte jedoch eine Gesetzesänderung, die aktuell beinhaltet:

Wird eine Person unter z. B. E- oder L-Status gekündigt, so besteht derzeit eine "60-day-grace period". D. h., den (gekündigten) Mitarbeitern und damit auch deren Familienangehörigen ist es gestattet, sich bis zu maximal 60 Tage nach der erfolgten Kündigung noch legal in den USA aufzuhalten, insofern noch ein gültiger E- oder L-Aufenthaltsstatus für diesen Zeitraum grundsätzlich besteht (I-94 also noch so lange Gültigkeit ausweist).

Wichtig für die "60-day Grace Period":

  1. Der (gekündigte) Mitarbeiter darf sich weiterhin für maximal 60 Tage legal in den USA aufhalten, er darf aber keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. 
  2. Es ist dem Ex-Mitarbeiter gestattet, sich während dieser "Duldungsphase" nach einem neuen Job umzusehen. Insofern er in den USA ein neues Jobangebot erhält, steht es dem neuen potentiellen US-Arbeitgeber frei, einen Antrag auf Statusverlängerung bzw. Statuswechsel zu veranlassen innerhalb der 60-Tagesfrist. Im Idealfall müsste die Person (und die entsprechenden Familienangehörigen) nicht ausreisen.
  3. Der gekündigte Mitarbeiter hat weiterhin die Möglichkeit beispielsweise einen Statuswechsel auf F-1 (Student) innerhalb dieses Zeitraums zu veranlassen.
  4. Begleitende Familienangehörige dürfen sich weiterhin bis zu maximal 60 Tage in den USA legal aufhalten. Ehepartner, die auf Basis ihres E-2 Status mit einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis "EAD" in den USA arbeiten, dürfen weiterhin dieser Arbeit nachgehen. Kinder dürfen noch weiterhin die Schule besuchen.
  5. Erfolgt innerhalb der 60-Tagesfrist keine Statusverlängerung oder kein Statuswechsel für die Person und die Familienangehörigen, müssen die Betroffenen ausreisen. Mit Tag 61 wird der Aufenthalt als "illegal" bewertet.
  6. Nach erfolgter Ausreise ist es den Personen nicht mehr gestattet auf Basis des E-Visums in die USA einzureisen.

Datum:

Aktualisiert am 15.09.2016