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Aktualisiert am 07.08.2017

Visumfrage des Monats

IHRE FRAGE: Wir sind ein deutsches Unternehmen und besitzen unter anderem einen Standort in den USA und in Polen. Unsere Muttergesellschaft ist eine GmbH und wird jeweils zu 50% von zwei Gesellschaftern gehalten (einem deutschen sowie einem polnischen Staatsangehörigen). Gibt es die Möglichkeit in Deutschland sowie in Polen eine E-Registrierung für unseren US-Standort zu erwirken, so dass wir polnische und deutsche Staatsangehörige entsenden können über den E-Status?
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IHRE FRAGE:

Wir sind ein deutsches Unternehmen und besitzen unter anderem einen Standort in den USA und in Polen. Es handelt sich bei beiden Gesellschaften um jeweils 100-prozentige Töchter unseres Mutterhauses in Deutschland. Bis dato haben wir unsere Mitarbeiter mit L-Visa bei Arbeitseinsätzen in die USA entsandt. Nun haben wir von der Möglichkeit einer E-Registrierung gehört. Zum Hintergrund: Unsere Muttergesellschaft ist eine GmbH und wird jeweils zu 50% von zwei Gesellschaftern gehalten (einem deutschen sowie einem polnischen Staatsangehörigen). Gibt es die Möglichkeit in Deutschland sowie in Polen eine E-Registrierung für unseren US-Standort zu erwirken, so dass wir polnische und deutsche Staatsangehörige entsenden können über den E-Status? 

UNSERE ANTWORT:

Wenn Sie bis dato immer nur mit L-Visa operiert haben, raten wir Ihnen in jedem Fall die Prüfung einer E-Registrierungsoption für Ihren US-Standort. Weshalb? Basierend auf einer E-Registrierung können Staatsangehörige derselben "Nationalität" wie das Mutterhaus unter bestimmten Zugangsvoraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren zum US-Standort entsandt bzw. dort eingesetzt werden. E-Visa stellen im Vergleich zum L-Antragsverfahren eine erhebliche Kosten-, Aufwands- und Zeitersparnis dar.
Leider besteht keine Möglichkeit, zwei E-Registrierungen für eine Gesellschaft zu veranlassen. Auch nicht bei einer 50%-50% Konstellation. D. h., Ihre Unternehmensgruppe muss sich entscheiden, ob der E-Registrierungsantrag entweder im US-Generalkonsulat Frankfurt/Main gestellt wird oder beim US-Generalkonsulat in Warschau/Krakau.

Reichen Sie den Antrag beim US-Generalkonsulat in Frankfurt/Main ein, dann weisen Sie Ihren Standort als mindestens 50% in deutscher Hand aus. Das hat zur Folge, dass bei einer Genehmigung des Antrags vereinfachte E-Folgevisa (basierend auf der Registrierung) ausschließlich für Mitarbeiter mit deutscher Staatsangehörigkeit gestellt werden können. Die US-Behörden listen dann Ihren US-Standort als E-registriert und in deutschem Besitz.

Entscheiden Sie sich für eine Antragstellung in Polen, dann müssten Sie Ihr Unternehmen als mindestens 50% in polnischem Besitz ausweisen. Analog hätte dies bei einer Bewilligung zur Folge, dass Ihr US-Standort als E-registriert im polnischen Besitz bei den US-Behörden hinterlegt ist und Sie dann entsprechend ausschließlich polnische Staatsangehörige über E-Status entsenden können.

Es ist nicht möglich, zwei Registrierungen vorzunehmen. Entscheidend für die Wahl der Registrierung (Polen oder Deutschland) sollte daher die Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter sein, die Sie mehrheitlich in die USA senden.

Es besteht auch die Möglichkeit, nach einer erfolgten E-Registrierung beim US-Generalkonsulat in Deutschland diese löschen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise eine E-Registrierung in Polen zu veranlassen (unter Voraussetzung, dass die Anteilsbesitze immer noch 50%-50% wären). Beides gleichzeitig geht aber in keinem Fall.

Datum:

Aktualisiert am 07.08.2017