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Das O-1 Visum ermöglicht besonders talentierten Personen die Arbeitsaufnahme in den USA bei einem US-Unternehmen bzw. einer US-Organisation. Anträge können unter strengen Voraussetzungen auch über eine US-Agentur gestellt werden. Gerne stehen wir Ihnen beim O-1 Antrag zur Seite. 

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Was ist das O-1 Visum?

Das O-1 Visum trägt den offiziellen Namen Extraordinary Ability, womit außergewöhnliche Fähigkeiten in spezifischen Arbeitsbereichen gemeint sind. Das O-1 Visum ist als klassische Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die USA dazu bestimmt, dass besonders talentierte, ausländische Personen für eine begrenzte Zeit in den Vereinigten Staaten arbeiten können.

Extraordinary Ability bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Person

  • über ein besonders hohes Niveau an Fähig- und Fertigkeiten im jeweiligen Fachgebiet verfügt.
  • ein weit überdurchschnittliches Niveau an Ausbildung innerhalb der Branche vorweisen kann.
  • über eine breite Anerkennung der beruflichen Leistungen innerhalb des Fachgebietes verfügt.
  • zur Spitze in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich zählt.

Voraussetzungen für O-1 Visa

O-1 Visumanträge können ausschließlich vom US-Unternehmen bzw. einer US-Organisation oder aber von einem US-Agenten für den jeweiligen Mitarbeitenden eingereicht werden (Petitioner).

Der Nachweis der Existenz eines US-Unternehmens ist deshalb grundlegende Voraussetzung. Auch Non-Profit- oder Regierungsorganisationen sowie US-Universitäten bzw. Bildungseinrichtungen können O-1 Visa für ausländische Personen beantragen.
Schließlich unterliegen O-1 Anträge von US-Agenten ebenfalls einer strengen Überprüfung. So muss beispielsweise der Nachweis erbracht werden, dass der US-Agent auch tatsächlich als solcher tätig ist, also "in business as an agent" ist.

Es gibt zwei Kategorien von Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten, die sich für das O-1 Visum qualifizieren können:

1. Außerordentliche Fähigkeiten in Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport (O-1A)

Der O-1A Status steht einer Person zur Verfügung, die zur Spitze in ihrem Arbeitsgebiet zu zählen ist. Für Personen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports wird diese führende Stellung durch wichtige internationale Anerkennungen, wie den Nobelpreis, dokumentiert. Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, können "außergewöhnliche Fähigkeiten" auch durch mindestens drei der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen werden:

  1. Empfang eines anerkannten (nationalen / europäischen) Preises für besondere Leistungen in Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft und Sport.
  2. Mitgliedschaft in nationalen Vereinigungen mit entsprechender Reputation, welche hervorragende Leistungen fördern.
  3. Veröffentlichungen über die betreffende Person in (Fach-) Zeitschriften und handelsüblichen Publikationen.
  4. Teilnahme als Juror bei der Bewertung der Arbeit anderer Fachleute im jeweiligen Arbeitsgebiet.
  5. Beiträge von außerordentlicher Bedeutung für das jeweilige Arbeitsgebiet.
  6. Autorenschaft wichtiger Artikel in Fachzeitschriften oder Handelspublikationen.
  7. Beiträge zur Arbeit von Organisationen, die selbst einen hervorragenden Ruf genießen.
  8. Ein überdurchschnittlich hohes Gehalt oder andere (Sonder-) Vergütungen aufgrund dieser Leistungen.

2. Außergewöhnliche Fähigkeiten im Bereich der Kunst, Film, Fernsehen (O-1B)

Um sich für ein O-1B Visum in einer der beiden oben genannten Kategorien zu qualifizieren, muss man bedeutende nationale oder internationale Preise in seinem Arbeitsgebiet erhalten haben oder hierfür nominiert worden sein (z. B. der Academy Award ("Oscar"), Emmy, Grammy oder ein Preis der Director's Guild, aber auch vergleichbare Preise innerhalb seines Landes).
Statt mit einer dieser bedeutenden Auszeichnungen oder Preise kann man sich für O-Visa für die USA auch dann qualifizieren, wenn man mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Vergangene oder zukünftige Engagements als Hauptdarsteller:in oder in tragenden Nebenrollen in herausragenden Produktionen oder sonstigen bedeutenden künstlerischen "Highlights".
  2. Nationale oder internationale Anerkennung für Leistungen in dem jeweiligen Arbeitsgebiet.
  3. Engagements in einer Hauptrolle, einer tragenden oder von der Kritik gewürdigten Nebenrolle für eine bedeutende gesellschaftliche Organisation oder Einrichtung.
  4. Nachweis von bedeutsamen kommerziellen ("Kassenschlagern") oder von der Kritik gefeierten Erfolgen im jeweiligen Arbeitsgebiet.
  5. Anerkennung von Leistungen im entsprechenden Arbeitsgebiet durch anerkannte Fachleute.
  6. Früheres oder gegenwärtig überdurchschnittlich hohes Einkommen oder andere Formen von Vergütungen.

Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf Antragstellende zutreffen, kann er / sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner / ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.

Beantragung eines O-1 Visums Folgende Schritte sind notwendig:

Beschaffung des Gutachtens

Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion erforderlich. Vielleicht ist Ihnen dieses Gutachten auch unter der Bezeichnung No Objection Letter geläufig. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft bzw. Berufsorganisation ausgestellt und bescheinigt

  • einerseits die außergewöhnlichen Fähigkeiten der Personen und
  • andererseits, dass keine Einwände gegen die Beschäftigungsaufnahme bestehen.

Steht kein US-Berufsverband zur Verfügung, kann ein solches Gutachten beispielsweise von geeigneten Expert:innen (= Recognized Authorities) aus der jeweiligen Branche erstellt werden. In der Regel sind dann mehrere unabhängige Stellungnahmen notwendig.

Einreichen der O-1 Petition

Der zweite Schritt ist die eigentliche Einreichung der O-1 Petition beim zuständigen Service-Center der amerikanischen Einwanderungsbehörde (USCIS) in den USA.

Sofern der USCIS-Antrag bewilligt wird, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben I-797 per Post.

Konsularverfahren

Im letzten Schritt muss der zukünftige Mitarbeitende das Konsulatsverfahren durchlaufen, in dem das eigentliche O-1 Visum ausgestellt wird (Ausnahmen bilden nur Statusverlängerungs- bzw. Statuswechselverfahren innerhalb der USA).

In der Regel erfolgt dieser Antragsschritt im Rahmen eines persönlichen Interviews am zuständigen US-Konsulat im Heimatland.

Was kostet ein Visum für die USA?

Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.

Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:

  • Konsularische Antragsgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche Konsulatsgebühren
    Es gibt Zusatzgebühren, die nur bei manchen Visumkategorien anfallen oder nur für bestimmte Antragstellende relevant sind.
  • ggf. Kosten für die Reisepasszustellung
    Die postalische Zustellung von Reisepässen ist gebührenpflichtig, eine Abholung ist kostenfrei.
Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.

  • USCIS Standardgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche USCIS Gebühren
    Beispielsweise die beschleunigte Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

Zur Kostenübersicht

Gültigkeit des O-1 Visums

Üblicherweise wird das Visum in der Erstbewilligungsphase auf bis zu drei Jahre genehmigt. Verlängerungen auf Antrag sind faktisch ohne Begrenzung in Zeitabschnitten bis zu einem Jahr möglich, solange der US-Arbeitsplatz besteht.

Lassen Sie sich umfassend zu Ihren Visa-Optionen beraten Unsere erfahrenen Consultants helfen Ihnen gerne weiter!
Die häufigsten Fragen zum O-1 Visum

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes O-3 Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus allerdings wechseln oder das Land verlassen.

Ehepartner können mit dem O-3 Visum keine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten. Eine Arbeitsaufnahme ist also grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Kinder. Ehepartner und Kinder können mit dem O-3 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.

Das O-Visum steht für Personen mit "außergewöhnlichen Fähigkeiten" in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport oder auf dem Gebiet der Kunst bzw. der Film- und Fernsehindustrie zur Verfügung. "Außergewöhnliche Fähigkeiten" bedeuten in diesem Zusammenhang u.a., dass die Person

  • über ein besonders hohes Niveau an Fähig- und Fertigkeiten in ihrem Fachgebiet verfügt
  • ein weit überdurchschnittliches Niveau an Ausbildung innerhalb der Branche vorweisen kann
  • über eine breite Anerkennung der beruflichen Leistungen innerhalb des Fachgebietes verfügt
  • zur Spitze in ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet zählt

Die US-Behörden unterscheiden in O-1A und O-1B Visa.

Für O-1A Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports verfügen.

Für O-1B Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kunst verfügen oder außergewöhnliche Leistungen im Bereich der Film- und Fernsehindustrie erbracht haben.

O-1A Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen (Nobelpreis, Olympiasieg etc.) belegt.

Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.

Für das O-1A Visum (Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport) müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Erhalt eines anerkannten (nationalen/internationalen) Preises für besondere Leistungen im Arbeitsgebiet
  • Mitgliedschaft in nationalen Vereinigungen mit entsprechender Reputation, welche hervorragende Leistungen fördern
  • Veröffentlichungen über die betreffende Person in (Fach-)Zeitschriften und handelsüblichen Publikationen
  • Beiträge von außerordentlicher Bedeutung für das jeweilige Arbeitsgebiet
  • Autorenschaft wichtiger Artikel in Fachzeitschriften oder Handelspublikationen
  • Ein überdurchschnittlich hohes Gehalt oder andere Vergütungen aufgrund dieser Leistungen
  • Teilnahme als Juror bei der Bewertung der Arbeit anderer Fachleute im jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Beiträge zur Arbeit von Organisationen, die selber einen hervorragenden Ruf genießen

Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten müssen normalerweise mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot verknüpft sein. Zudem erfolgt die Antragsstellung normalerweise durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary"). 

Bei der O-Visa Beantragung existiert allerdings eine Besonderheit:

Nicht nur amerikanische Unternehmen können als Antragssteller fungieren, sondern auch US-Agenten. Dies birgt den Vorteil für den ausländischen Arbeitnehmer, über die US-Agentur für unterschiedliche Auftraggeber tätig werden zu können (z.B. bei Künstlern). Erfolgt die Beantragung durch ein US-Unternehmen, ist der O-Visa Inhaber an diese Firma gebunden.

O-1B Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Kunst oder im Bereich der Film- und Fernsehindustrie über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen oder Nominierungen (Oscar, Grammy, Emmy etc.) belegt.

Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.

Für das O-1B Visum müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Vergangene oder zukünftige Engagements als Hauptdarsteller(in) oder in tragenden Nebenrollen in herausragenden Produktionen oder sonstigen bedeutenden künstlerischen "Highlights"
  • Nationale oder internationale Anerkennung für Leistungen in dem jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Engagements in einer Haupt- oder tragenden Nebenrolle, die von bedeutenden gesellschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen positive Kritiken erhielten
  • Nachweis von bedeutsamen kommerziellen "Kassenschlagern" oder von der Kritik gefeierten Erfolgen im jeweiligen Arbeitsgebiet
  • Anerkennung von Leistungen im entsprechenden Arbeitsgebiet durch anerkannte Fachleute
  • Früheres oder gegenwärtig überdurchschnittlich hohes Einkommen oder andere Formen der Vergütung

Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.

Künstler oder Sportler, die von herausragender Fähigkeiten sind oder herausragende Leistungen erbracht haben, dürfen ggf. bei ihren Engagements/Aktivitäten in den USA begleitet bzw. unterstützt werden von essentiellen Mitarbeiter. Das O-2 Visum bleibt allerdings ausschließlich Assistenten von Künstlern, Sportathleten sowie Film- und Fernsehschaffenden vorbehalten!

Die Gültigkeitsdauer eines O-1 Visums hängt von der Nationalität des Antragstellers ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannte Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Aber das Visum ist zu unterscheiden vom Aufenthaltsstatus, bzw. Aufenthaltsdauer (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).

Bei der ersten Einreise in die USA erhält der Inhaber eines O-1 Visums eine Aufenthaltsdauer von maximal drei Jahren. Die tatsächlich erteilte Aufenthaltsdauer hängt von dem in Petition angegebenen Projektzeitraum ab. Ein O-1 Visum Inhaber darf sich auch 10 Tage vor und 10 Tage nach dem Projektzeitraum in den USA aufhalten, jedoch nur innerhalb dem Projektzeitraum arbeiten.

Verlängerungen der Aufenthaltsdauer

Verlängerungen auf Antrag sind faktisch ohne Begrenzung in Zeitabschnitten bis zu einem Jahr möglich, aber nur solange das ursprüngliche Projekt oder Aktivität besteht. Das Aufnehmen ein neues Projekt oder Aktivität erfordert eine neue Petition anstatt eine Verlängerung. 

Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion (auch „No-Objection-Letter“ genannt) normalerweise erforderlich. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft/Berufsorganisation ausgestellt. Das Gutachten bescheinigt die außergewöhnliche Fähigkeit oder Leistungen der Person, bzw. bestätigt, dass keine Einwände gegen die Beschäftigungsaufnahme bestehen.

Bei Personen mit außergewöhnlichen Leistungen, die in der US Film- oder Fernsehbranche arbeiten werden, sind zwei Advisory Opinion notwendig:

  • Eine von einer zuständigen Gewerkschaft und
  • Eine von einer zuständigen "Management Organisation"

Wann wird eine Advisory Opinion nicht verlangt?

  • Steht kein geeigneter US-Berufsverband oder Gewerkschaft zur Verfügung, kann auch ein Gutachten von geeigneten Experten ("recognized authorities") eingereicht werden.
  • Wenn eine Person mit "extraordinary ability in the field of arts" seinen Aufenthaltsstatus verlängern möchte, um das ursprüngliche Projekt oder Aktivität nachzugehen, darf sie auch die ursprüngliche Advisory Opinion wieder einreichen, solange diese weniger als zwei Jahre alt ist.

 

Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein O-3 Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1 / E-2).

Kinder und Ehepartner von O-1 Inhabern dürfen aber ein Voll- oder Teilzeitstudium aufnehmen und alle Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.

 

Für O-Visa Anträge ist keine Limitierung von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen - im Gegensatz zur H-1B Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

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