Das O-1 Visum ermöglicht besonders talentierten, ausländischen Personen die Arbeitsaufnahme in den USA bei einem US-Unternehmen bzw. einer US-Organisation. Anträge können unter strengen Voraussetzungen auch über eine US-Agentur gestellt werden. Gerne stehen wir Ihnen beim O-1 Antrag zur Seite. Lassen Sie sich noch heute unverbindlich beraten.
Das O-1 Visum trägt den offiziellen Namen Extraordinary Ability, womit außergewöhnliche Fähigkeiten in spezifischen Arbeitsbereichen gemeint sind. Das O-1 Visum ist als klassische Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für die USA dazu bestimmt, dass besonders talentierte, ausländische Personen für eine begrenzte Zeit in den Vereinigten Staaten arbeiten können.
Extraordinary Ability bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Person
O-1 Visumanträge können ausschließlich vom US-Unternehmen bzw. einer US-Organisation oder aber von einem US-Agenten für den jeweiligen Mitarbeiter eingereicht werden ("Petitioner").
Der Nachweis der Existenz eines US-Unternehmens ist deshalb grundlegende Voraussetzung. Auch Non-Profit- oder Regierungsorganisationen sowie US-Universitäten bzw. Bildungseinrichtungen können O-1 Visa für ausländische Personen beantragen.
Schließlich unterliegen O-1 Anträge von US-Agenten ebenfalls einer strengen Überprüfung. So muss beispielsweise der Nachweis erbracht werden, dass der US-Agent auch tatsächlich als solcher tätig ist, also "in business as an agent" ist.
Es gibt zwei Kategorien von Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten, die sich für das O-1 Visum qualifizieren können:
Der O-1A Status steht einer Person zur Verfügung, die zur Spitze in ihrem Arbeitsgebiet zu zählen ist. Für Personen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports wird diese führende Stellung durch wichtige internationale Anerkennungen, wie den Nobelpreis, dokumentiert. Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, können "außergewöhnliche Fähigkeiten" auch durch mindestens drei der nachfolgenden Kriterien nachgewiesen werden:
Um sich für ein O-1B Visum in einer der beiden oben genannten Kategorien zu qualifizieren, muss man bedeutende nationale oder internationale Preise in seinem Arbeitsgebiet erhalten haben oder hierfür nominiert worden sein (z. B. der Academy Award ("Oscar"), Emmy, Grammy oder ein Preis der Director‘s Guild, aber auch vergleichbare Preise innerhalb seines Landes).
Statt mit einer dieser bedeutenden Auszeichnungen oder Preise kann man sich für O-Visa für die USA auch dann qualifizieren, wenn man mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.
Die Beantragung von O-1 Visa führt über folgende Schritte:
Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion erforderlich. Vielleicht ist Ihnen dieses Gutachten auch unter der Bezeichnung No Objection Letter geläufig. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft bzw. Berufsorganisation ausgestellt und bescheinigt
Steht kein US-Berufsverband zur Verfügung, kann ein solches Gutachten beispielsweise von geeigneten Experten (= Recognized Authorities) aus der jeweiligen Branche erstellt werden. In der Regel sind dann mehrere unabhängige Stellungnahmen notwendig.
Der zweite Schritt ist die eigentliche Einreichung der O-1 Petition beim zuständigen Service-Center der amerikanischen Einwanderungsbehörde (USCIS) in den USA.
Sofern der USCIS-Antrag bewilligt wird, erhält das US-Unternehmen ein Bewilligungsschreiben I-797 per Post.
Im letzten Schritt muss der zukünftige Mitarbeiter das Konsulatsverfahren durchlaufen, in dem das eigentliche O-1 Visum ausgestellt wird (Ausnahmen bilden nur Statusverlängerungs- bzw. Statuswechselverfahren innerhalb der USA).
In der Regel erfolgt dieser Antragsschritt im Rahmen eines persönlichen Interviews am zuständigen US-Konsulat im Heimatland.
Üblicherweise wird das Visum in der Erstbewilligungsphase auf bis zu drei Jahre genehmigt. Verlängerungen auf Antrag sind faktisch ohne Begrenzung in Zeitabschnitten bis zu einem Jahr möglich, solange der US-Arbeitsplatz besteht.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ein abgeleitetes O-3 Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus allerdings wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner können mit dem O-3 Visum keine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten. Eine Arbeitsaufnahme ist also grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Kinder. Ehepartner und Kinder können mit dem O-3 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.