Das O-Visum steht für Personen mit "außergewöhnlichen Fähigkeiten" in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport oder auf dem Gebiet der Kunst bzw. der Film- und Fernsehindustrie zur Verfügung. "Außergewöhnliche Fähigkeiten" bedeuten in diesem Zusammenhang u.a., dass die Person
Die US-Behörden unterscheiden in O-1A und O-1B Visa.
Für O-1A Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports verfügen.
Für O-1B Visa qualifizieren sich Personen, die über außergewöhnliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kunst verfügen oder außergewöhnliche Leistungen im Bereich der Film- und Fernsehindustrie erbracht haben.
O-1A Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder des Sports über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen (Nobelpreis, Olympiasieg etc.) belegt.
Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.
Für das O-1A Visum (Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft, Sport) müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:
Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten müssen normalerweise mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot verknüpft sein. Zudem erfolgt die Antragsstellung normalerweise durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Bei der O-Visa Beantragung existiert allerdings eine Besonderheit:
Nicht nur amerikanische Unternehmen können als Antragssteller fungieren, sondern auch US-Agenten. Dies birgt den Vorteil für den ausländischen Arbeitnehmer, über die US-Agentur für unterschiedliche Auftraggeber tätig werden zu können (z.B. bei Künstlern). Erfolgt die Beantragung durch ein US-Unternehmen, ist der O-Visa Inhaber an diese Firma gebunden.
O-1B Visa können von Personen erworben werden, die auf dem Gebiet der Kunst oder im Bereich der Film- und Fernsehindustrie über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen. Diese führende Stellung wird zum Beispiel durch internationale Auszeichnungen oder Nominierungen (Oscar, Grammy, Emmy etc.) belegt.
Da solche besonderen Prämierungen natürlich nur selten vergeben werden, kann der Nachweis auch über einen Kriterienkatalog erfolgen.
Für das O-1B Visum müssen mindestens drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:
Falls eine oder mehrere der oben angegebenen Kriterien nicht direkt auf den Antragsteller zutreffen, kann er/sie auch andere vergleichbare Unterlagen zum Nachweis seiner/ihrer außergewöhnlichen Fähig- und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet vorlegen.
Künstler oder Sportler, die von herausragender Fähigkeiten sind oder herausragende Leistungen erbracht haben, dürfen ggf. bei ihren Engagements/Aktivitäten in den USA begleitet bzw. unterstützt werden von essentiellen Mitarbeiter. Das O-2 Visum bleibt allerdings ausschließlich Assistenten von Künstlern, Sportathleten sowie Film- und Fernsehschaffenden vorbehalten!
Die Gültigkeitsdauer eines O-1 Visums hängt von der Nationalität des Antragstellers ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannte Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Aber das Visum ist zu unterscheiden vom Aufenthaltsstatus, bzw. Aufenthaltsdauer (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).
Bei der ersten Einreise in die USA erhält der Inhaber eines O-1 Visums eine Aufenthaltsdauer von maximal drei Jahren. Die tatsächlich erteilte Aufenthaltsdauer hängt von dem in Petition angegebenen Projektzeitraum ab. Ein O-1 Visum Inhaber darf sich auch 10 Tage vor und 10 Tage nach dem Projektzeitraum in den USA aufhalten, jedoch nur innerhalb dem Projektzeitraum arbeiten.
Verlängerungen der Aufenthaltsdauer
Verlängerungen auf Antrag sind faktisch ohne Begrenzung in Zeitabschnitten bis zu einem Jahr möglich, aber nur solange das ursprüngliche Projekt oder Aktivität besteht. Das Aufnehmen ein neues Projekt oder Aktivität erfordert eine neue Petition anstatt eine Verlängerung.
Zum Erhalt des O-Visums ist eine Advisory Opinion (auch „No-Objection-Letter“ genannt) normalerweise erforderlich. Dieses Gutachten wird in der Regel vom zuständigen US-Berufsverband oder einer US-Gewerkschaft/Berufsorganisation ausgestellt. Das Gutachten bescheinigt die außergewöhnliche Fähigkeit oder Leistungen der Person, bzw. bestätigt, dass keine Einwände gegen die Beschäftigungsaufnahme bestehen.
Bei Personen mit außergewöhnlichen Leistungen, die in der US Film- oder Fernsehbranche arbeiten werden, sind zwei Advisory Opinion notwendig:
Wann wird eine Advisory Opinion nicht verlangt?
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein O-3 Visum. Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).
Kinder und Ehepartner von O-1 Inhabern dürfen aber ein Voll- oder Teilzeitstudium aufnehmen und alle Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen.
Für O-Visa Anträge ist keine Limitierung von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen - im Gegensatz zur H-1B Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.