Das M-1 Visum erlaubt den Besuch einer berufsbezogenen oder nicht-akademischen Bildungseinrichtung in den USA (z.B. eine Flugschule). Ein M-1 Visum erlaubt nicht den Besuch einer Sprachschule. Und die Bildungseinrichtung muss durch das Student and Exchange Visitor Program (SEVP) registriert sein.
Die US-Aufenthaltsdauer richtet sich nach der im I-20 vermerkten Dauer der Weiter- bzw. Ausbildung, darf aber grundsätzlich nicht ein Jahr überschreiten. M-1 Visa Inhabern ist es aber erlaubt, bereits 30 Tage vor Programmbeginn in die USA einzureisen.
Anschließendes praktisches Training
Manche M-1 Programme schließen ein praktisches Trainingsprogramm mit ein. Die Zeit des praktischen Trainingsprogramms zählt nicht zu der einjährigen Aufenthaltsdauer. Ein Monat praktisches Training pro abgeschlossene viermonatige Weiter- bzw. Ausbildungseinheit ist erlaubt, bis maximal sechs Monate.
Verlängerungen der Weiter- bzw. Ausbildung gegebenfalls möglich
Der Inhaber eines M-1 Visums darf die Dauer seiner Weiter- bzw. Ausbildung verlängern bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren. Verlängerungen sind aber nur dann möglich wenn:
Ja, auch zur Beantragung des M-Visums ist das I-20 Formular zwingend erforderlich. Das I-20 Formular muss von der jeweiligen Bildungseinrichtung in den USA ausgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass nicht alle Schulen berechtigt sind, das I-20 Formular auszustellen. Es muss also im Vorfeld geklärt werden, ob die anvisierte Bildungseinrichtung diese Berechtigung hat. Nachlesen kann man dies unter: http://studyinthestates.dhs.gov/school-search
Abgesehen vom Formular I-20, müssen Antragssteller eines M-1 Visums auch folgendes nachweisen:
Inhaber eines M-1 Visums dürfen keinerlei berufliche Tätigkeiten ausüben. Ausnahme bilden vorübergehender Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums. Begleitende Familienangehörige, die ein M-2 Visa erhalten, dürfen auch keine Arbeit aufnehmen. M-2 Ehepartner und Kinder können jedoch unter Umständen Studieren (siehe "Welches Visum erhalten begleitende Familienangehörige beim M-1 Visum?")
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein M-2 Visum. Kinder die während ihrer US-Aufenthalt 21 Jahre alt werden oder heiraten, müssen ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Arbeit nicht gestattet
Mit diesem Visum ist es den Ehepartnern und Kindern allerdings nicht gestattet zu arbeiten, d. h. der Erwerb einer Allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).
Studieren nur begrenzt möglich
Kinder dürfen eine "elementary" oder "secondary" Schule besuchen (Kindergarten bis Highschool). Soll eine höhere Bildungseinrichtung (z. B. Universität) besucht werden, muss ein eigenständiges F-1 Visum beantragt werden.
Ehepartner dürfen nur:
Möchte der Ehepartner ein Vollzeitstudium aufnehmen, muss er ein F-1 Visum beantragen.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.