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E-1 Registrierung (Treaty Trader) Fact Sheet
Herzlichen Glückwunsch!

Ihr US-Unternehmen ist nun E-1 registriert. Was dies für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Unternehmensgruppe bedeutet und was Sie für zukünftige E-1 Visa Anträge beachten müssen, erfahren Sie auf diesem Fact-Sheet.

Was bedeutet die E-Registrierung?

Ihre US-Niederlassung(en) bzw. das obengenannte US-Unternehmen hat im US-Konsulat in Frankfurt eine E-1 Registrierung für den obengenannten Zeitraum erwirkt. Das Visum des Hauptantragstellenden gilt als Nachweis für die erteilte E-1 Registrierung. Die E-Mail vom Konsulat über die Verlängerung gilt als Nachweis. Eine Benachrichtigung oder Urkunde erhalten Sie nicht. Die E-1 Registrierung ist lediglich in der Datenbank des US-Konsulates vermerkt.

Auf Basis der existierenden E-1 Registrierung können nun weiterhin für bestimmte Mitarbeitende E-1 Folge Visumanträge gestellt werden und an den oben genannten US-Standorten eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass E-1 Visa ausschließlich für die oben genannte Firma und deren registrierte US-Adresse beantragt werden können. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, neue Standorte der E-Registrierung hinzuzufügen.

Inhaber von bewilligten E-1 Visa sind zur vollen Arbeitsaufnahme für das E-1 registrierte Unternehmen berechtigt, unabhängig davon, ob der oder die Mitarbeitende mehrere Dienstreisen oder ein längerfristiges Assignment in den USA antreten wird.

Eine Social Security Number und ein Führerschein können bei Vorlage des Visums bzw. eines gültigen E-1 Status in der Regel in den USA beantragt werden.

Was ist bei der Beantragung von „E-Folge Visa“ zu beachten?
  • Die Antragstellenden müssen die gleiche Staatsangehörigkeit wie das Mutterunternehmen besitzen, also wenn die Firma in deutscher Hand ist - die Deutsche.
  • Der Arbeitsvertrag der Antragstellenden muss entweder
    • mit dem heimischen Mutterhaus, den angeschlossenen Tochtergesellschaften und über ausreichende Qualifikationen verfügen oder
    • dem US-Standort bestehen (z.B. deutscher Arbeitsvertrag, Entsendevertrag oder US-Arbeitsvertrag).
  • Das Arbeitsverhältnis muss eine reguläre Festeinstellung sein (keine Freelancer, Teilzeitanstellung oder Leiharbeitsverhältnis möglich!).
  • Antragstellende müssen persönlich für einen Interviewtermin an einem der zuständigen US-Konsulate im Heimatland vorstellig werden. In Deutschland bearbeitet ausschließlich das US-Generalkonsulat in Frankfurt/Main E-1 Visumanträge.
  • Der Antrag umfasst Unterlagen zum US-Unternehmen und ggf. der Unternehmensgruppe sowie zum Antragstellenden (Mitarbeitende) – insbesondere geht es hier um die Notwendigkeit des Einsatzes und die Qualifikation bzw. Tätigkeit.
  • Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können auf Antrag ein abgeleitetes E-1 Visum erhalten. Ehepartner:innen und Kinder können auch eine andere Staatsangehörigkeit als der oder die Mitarbeitende haben. Um einer Arbeit in den USA nachgehen zu können, benötigen Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum seit Anfang 2022 lediglich einen „E1S“ („S“=Spouse) Aufenthaltsstatus, den der Grenzbeamt:innen per I-94 Stempel ausstellt. Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis (EAD) entfällt somit. Kinder unter 21 Jahren können Bildungseinrichtungen besuchen, dürfen jedoch keiner Arbeit nachgehen.
Wie lange ist die E-Registrierung gültig?

Die E-1 Registrierung wurde für 5 Jahre bewilligt. Verlängerungen um weitere 5 Jahre sind theo-retisch unendlich möglich solange das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe in den USA weiterhin:

  • vor Ort als Unternehmenseinheit existiert
  • weiterhin mehrheitlich Handel zwischen den USA und Deutschland betreibt
  • mehrheitlich in deutschem Besitz ist
  • zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Nutzen für die US-Wirtschaft bringt, wie z. B. durch die Anstellung von US-Arbeitskräften, nachweisbar durch steuerliche Anmeldung („W-3/W-2 Forms“)
Wichtig

Sobald das E-1 registrierte US-Unternehmen neu firmiert wurde und/oder die Eigentumsverhältnisse nicht mehr mehrheitlich deutsch sind, müssen diese Änderungen dem US-Konsulat mitgeteilt werden, auch wenn die E-1 Registrierung noch gültig ist. Auch mögliche Adressänderungen müssen kommuniziert werden.

Wird das deutsche Mutterunternehmen beispielsweise an einen chinesischen Konzern verkauft, ist damit der E-Registrierungsstatus verwirkt. Es können keine E-1 Visa mehr für deutsche Staatsangehörige beantragt werden. Noch gültige E-1 Visa verlieren ihre Gültigkeit. Es ist deshalb wichtig, mögliche Veränderungen in der Unternehmenskonstellation frühzeitig zu thematisieren.