Seiten
News

Aktualisiert am 24.09.2020

Visumfrage des Monats - Ausstellungsstopp bei L-Visa umgehen

Ihre Frage: Eine deutsche Mitarbeiterin unseres Unternehmens muss im Rahmen eines Kundenprojekts für mindestens 12 Monate in die USA, um unseren US-Standort zu unterstützen. Geplanter Einsatzstart wäre der 1. Dezember 2020. Der US-Kunde wiederum ist im Bereich Medizintechnik tätig und auch unmittelbar an der Produktion von COVID-19 Tests beteiligt. Da wir aufgrund unserer Eigentumsverhältnisse keine E-Registrierung besitzen, operieren wir auf Basis einer L-Blanket Registrierung üblicherweise mit L-Blanket (Arbeits-)Visa. Jetzt haben wir erfahren, dass diese aktuell nicht vergeben werden, was können wir tun?
Themen auf dieser Seite:
Zum Thema springen

Artikel teilen:

Ihre Frage:

Eine deutsche Mitarbeiterin unseres Unternehmens (IT-Spezialistin) muss im Rahmen eines Kundenprojekts für mindestens 12 Monate in die USA, um unseren US-Standort zu unterstützen. Geplanter Einsatzstart wäre der 1. Dezember 2020. Die Dame ist seit über 10 Jahren für unser deutsches Unternehmen tätig und hochspezialisiert. Der US-Kunde wiederum ist im Bereich Medizintechnik tätig und auch unmittelbar an der Produktion von COVID-19 Tests beteiligt. Da wir aufgrund unserer Eigentumsverhältnisse keine E-Registrierung besitzen, operieren wir auf Basis einer L-Blanket Registrierung üblicherweise mit L-Blanket (Arbeits-)Visa. Jetzt haben wir erfahren, dass diese aktuell nicht vergeben werden, was können wir tun?

Unsere Antwort:

Es ist richtig, dass die Erteilung von L-Visa derzeit ausgesetzt ist. Gleichwohl gibt es bestimmte Ausnahmen für Unternehmen, die eine Visumbeantragung doch ermöglichen.

In Ihrem spezifischen Fall gibt es allerdings mehrere Komponenten zu beachten:

1. Einwanderungsrechtliche Bedingungen

Vorab gilt es die grundsätzlichen einwanderungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. D. h., erfüllt Ihre Mitarbeiterin die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein L-Blanket Visum? Es müssen folgende Nachweise erbracht werden:

Die Mitarbeiterin muss bereits mindestens 12 Monate für Ihr Unternehmen außerhalb der USA regulär beschäftigt gewesen sein, und zwar in einer Funktion als Manager / Executive oder Specialized Knowledge Professional. Auch in den USA muss eine solche Funktion ausgeübt werden. Darüber hinaus muss die Dame mindestens über einen Bachelorabschluss verfügen oder ein Äquivalent. Letztlich müssen beide Standorte (aktueller Arbeitgeber und US-Arbeitgeber) auf der L-Blanket Registrierung gelistet sein.

2. Nonimmigrant Visa Ban

Seit dem 24. Juni 2020 ist die Ausstellung von und die Einreise mit (unter anderem) L-Visa (auch Blanket) in die USA ausgesetzt. Dieser Nonimmigrant Visa Ban (NIV Ban) bleibt zunächst bis 31. Dezember 2020 in Kraft, kann aber auch verlängert werden. Zwischenzeitlich wurde von Seiten der US-Behörden einige Ausnahmeregelungen zu diesem Ban erlassen, insbesondere für Personen, deren Einreise von nationalem Interesse (= National Interest Exception, NIE) für die USA ist.

Welche Personen genau unter diese Ausnahme fallen, wird auf der Webseite des U.S. Department of State aufgelistet.

Je nach Visumkategorie werden hier die detaillierten Zugangsvoraussetzungen für eine NIE spezifiziert. Wir gehen im Falle Ihrer Mitarbeiterin eher von einer L-1B Antragstellung für Spezialisten aus. Hier müsste nachgewiesen werden, dass die Visumbeantragung im direkten Zusammenhang mit einem "critical infrastructure need" steht, was aufgrund Ihrer Beschreibung zutreffen sollte (Medizintechnik). Darüber hinaus muss Ihre Mitarbeiterin drei weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Einsatz des Spezialwissens der Dame leistet einen unmittelbaren und signifikanten Beitrag für das US-Unternehmen,
  2. wird für den Bereich der kritischen Infrastruktur in den USA dringend benötigt und
  3. die Dame ist bereits seit mehreren Jahren in Ihrem Unternehmen tätig und verfügt deshalb über ein herausragendes Spezialwissen.

Sofern dies zutrifft, kann versucht werden eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken.

3. National Interest Exception (NIE)

Die erwähnte Ausnahmegenehmigung (NIE) kann ausschließlich im Rahmen eines regulären L-Blanket Visumantragverfahrens im US-Konsulat beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die US-Konsulate zwar seit Mitte Juli 2020 wieder geöffnet sind, aber weiterhin nur sehr eingeschränkt arbeiten. Somit stehen zum Teil nur sehr wenige L-Visumtermine zur Verfügung, je nach US-Konsulat können Termine für diese Kategorie regulär überhaupt nicht vereinbart werden, nur im Rahmen einer Notfallterminanfrage.

Zunächst müsste also für die Mitarbeiterin versucht werden, einen Termin im US-Konsulat zu vereinbaren. Sofern dies geglückt ist, muss die Antragstellerin die reguläre L-Blanket Antragsdokumentation am Tag des Termins vorlegen sowie auch die Antragsdokumentation für die NIE-Ausnahmegenehmigung. Das L-Blanket Visum wird nur dann erteilt, wenn die grundsätzlichen einwanderungsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen für die Kategorie erfüllt sind und gleichzeitig eine Ausnahme erteilt werden kann (NIE-Bewilligung). Qualifiziert sich Ihre Mitarbeiterin aus Sicht des Beamten zwar für das Visum, nicht aber für eine NIE, wird das Visum abgelehnt.

Wichtig: Da Ihre Mitarbeiterin vermutlich kurz vor bzw. am 1. Dezember 2020 aus Deutschland in die USA einreisen möchte, muss zusätzlich der aktuell und bis auf Weiteres gültige Corona Travel Ban beachtet werden. Dieser verbietet Personen die Einreise in die USA, wenn diese sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreisedatum im Schengenraum aufgehalten haben. Auch für diese Reisereglementierung existieren Ausnahmeregelungen (NIEs), beispielsweise für technische Spezialisten etc.

Im Falle Ihrer Mitarbeiterin müsste also zum Zeitpunkt des Visumantrags nicht nur eine NIE-Ausnahme für den NIV Ban beantragt werden, sondern auch eine NIE-Ausnahme für den Corona Travel Ban. Bitte beachten Sie, dass insofern das L-Blanket Visum erteilt wird und eine Ausnahmegenehmigung trotz Corona Travel Ban erteilt wird, die "Corona-NIE" nur 30 Tage Gültigkeit besitzt. D. h., Ihre Mitarbeiterin muss nach Visum- und NIE-Erteilung innerhalb von 30 Tagen in die USA einreisen, sonst erlischt diese und muss neu beantragt werden (dann per E-Mail).

Folglich sollte der Zeitpunkt des Interviewtermins gut geplant werden. Sofern eine Einreise kurz vor oder am 01.12.2020 erfolgen soll, sollte der Termin im Idealfall frühestens Anfang November im US-Konsulat stattfinden.

4. COrona- und Quarantänebestimmungen der USA

Bei der Einreise selbst muss Ihre Mitarbeiterin die jeweiligen COVID-19- und Quarantäneauflagen des US-Bundesstaates, in dem sie landet und sich aufhalten wird, beachten.

Datum:

Aktualisiert am 24.09.2020