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Aktualisiert am 04.10.2018

Visumfrage des Monats - 1-Year Foreign Employment Requirement beim L-1 Visum

Ihre Frage: Unser Unternehmen möchte auf Basis eines L-1 Visums einen Mitarbeiter entsenden. Schwierigkeiten bereitet uns die einjährige Beschäftigung und ab wann wir den Antrag einreichen können. Der Mitarbeiter ist seit 1. Februar 2018 in unserem Unternehmen tätig. Wir würden gerne den Antrag bereits jetzt stellen, so dass der Mitarbeiter direkt zum 1. Februar 2019 starten kann. Stellen die bisherigen Einreisen des Herrn in die USA ein Problem dar und hilft es uns, dass der Mitarbeiter schon einmal in 2016 für uns tätig war?
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Ihre Frage:

Unser deutsches Unternehmen möchte auf Basis eines L-1 Visums einen Mitarbeiter an unseren US-Standort entsenden. Wir haben soweit alle Voraussetzungen geprüft. Schwierigkeiten bereitet uns die einjährige Beschäftigung und ab wann wir den Antrag einreichen können.
Der Mitarbeiter ist seit 1. Februar 2018 in unserem Unternehmen tätig und soll eigentlich schnellstmöglich vor Ort sein. Wir würden gerne den Antrag bereits jetzt stellen, so dass der Mitarbeiter direkt zum 1. Februar 2019 starten kann. Darüber hinaus würde es uns interessieren, ob die bisherigen Einreisen des Herrn in die USA ein Problem darstellen können im Antragsverfahren. Er war zu Abstimmungsgesprächen im Juli und September 2018 jeweils fünf Tage am US-Standort. Hilft es uns, dass der Mitarbeiter schon einmal vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 für uns tätig war?

Unsere Antwort:

Es ist richtig, dass bei der Beantragung eines L-1 (Intracompany Transferee) Arbeitsvisums eine der Voraussetzungen besagt, dass der Mitarbeiter innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwölf Monate bei Ihnen beschäftigt sein muss – innerhalb der Unternehmensgruppe, aber außerhalb der USA. Erst kürzlich hat die USCIS ein Policy Memorandum ("Satisfying the L-1 1-Year Foreign Employment Requirement; Revisions to Chapter 32.3 of the Adjudicator’s Field Manual (AFM)") erlassen, um diese spezifische Antragsvoraussetzung noch einmal zu konkretisieren:

  1. Grundsätzlich wird geprüft, ob innerhalb der letzten drei Jahre ab Antragseinreichung die 12-monatige Beschäftigung nachgewiesen werden kann. D. h., der betroffene Mitarbeiter müsste theoretisch nicht unbedingt aktuell für Sie tätig sein. Als Beispiel: Ein Mitarbeiter hat jahrelang für Ihre Unternehmensgruppe gearbeitet, wechselte vor rund 6 Monaten zu einem Konkurrenten und Sie möchten diesen Ex-Mitarbeiter jetzt für Ihr US-Business "reaktivieren". Obwohl dieser nicht aktuell für Sie tätig ist, wäre die Zugangsvoraussetzung (zwölf Monate innerhalb der letzten drei Jahre) gegeben.
  2. Ihr Mitarbeiter ist zwar zum jetzigen Zeitpunkt bereits zehn Monate für Ihr Unternehmen beschäftigt und war innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal sieben Monate für Sie tätig. Leider muss es sich aber bei der Berechnung um eine durchgängige 12-monatige Beschäftigung gehandelt haben – ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Es ist also nicht möglich, die früheren sieben Monate in der Berechnung mit den aktuellen zehn Monaten zu addieren, da es sich nicht um zwölf Monate "am Stück" der Beschäftigung handelte. Die zwölf Monate wären also zum jetzigen Zeitpunkt erst am 1. Februar 2019 erfüllt.
  3. Wie erwähnt, wird die 12-monatige Beschäftigungszeit innerhalb der letzten drei Jahre berechnet ab Antragseinreichung bei der USCIS, nicht ab dem Datum, an dem Ihr Mitarbeiter in den USA beginnen soll. Die US-Behörde orientiert sich also nach Erhalt der Akte daran, ob die zwölfmonatige Tätigkeit bereits erfüllt ist – nicht aber, am "Employment Start Date", welches Sie im I-129 Formular angegeben. Praktisch hat dies zur Folge, dass Sie aktuell den Antrag auf L-1 noch nicht für den Mitarbeiter einreichen können, da er derzeit noch nicht zwölf Monate physisch bei Ihnen beschäftigt ist. Dies wäre erst ab dem 1. Februar 2019 der Fall. Erst ab diesem Datum kann der Antrag bei der USCIS eingereicht werden.
  4. Die 12-monatige Beschäftigungszeit innerhalb der Unternehmensgruppe bezieht sich auf eine Tätigkeit außerhalb der USA. D. h., Ihr Mitarbeiter muss zum Zeitpunkt der Antragstellung physisch 365 Tage für Ihr deutsches Unternehmen tätig gewesen sein. Kurze Aufenthalte in den USA während dieser zwölf Monate ("brief trips to the U.S."), z. B. im Rahmen der visumfreien Einreise oder mit B-1/B-2 Visum, unterbrechen nicht die Berechnung der 12-monatigen kontinuierlichen Beschäftigungszeit.
    ABER: Diese zählen auch nicht zu den zwölf Monaten dazu. D. h. in Ihrem Fall hat sich der Mitarbeiter bis zur einjährigen Beschäftigung (1. Februar 2019) 10 Tage in den USA aufgehalten. Eine Antragstellung wäre folglich erst ab dem 11. Februar 2019 möglich (1. Februar 2019 + 10 Tage Geschäftsreise in den USA), da er erst dann 365 Tage außerhalb der USA bei Ihrem deutschen Unternehmen tätig war.

Datum:

Aktualisiert am 04.10.2018