Seiten
News

Aktualisiert am 30.06.2017

Executive Order Umsetzung

Wie berichtet wurden Teile der umstrittenen Executive Order von Präsident Trump per Entscheidung des U.S. Supreme Court wieder in Kraft gesetzt. Bis dato gab es noch einige Unklarheiten, hinsichtlich der konkreten praktischen und zeitlichen Umsetzung der 90-tägigen Einreisesperre für bestimmte Staatsangehörige.
Themen auf dieser Seite:
Zum Thema springen

Artikel teilen:

Wie berichtet wurden Teile der umstrittenen Executive Order von Präsident Trump per Entscheidung des U.S. Supreme Court wieder in Kraft gesetzt (siehe "Streit um Einreiseverbot"). Bis dato gab es noch einige Unklarheiten, hinsichtlich der konkreten praktischen und zeitlichen Umsetzung der 90-tägigen Einreisesperre für bestimmte Staatsangehörige. 

Gestern äußerte sich erstmalig das U.S. Department of State (DOS) per Mitteilung an die konsularischen Vertretungen weltweit. In diesem internen Schreiben werden konkrete Handlungsempfehlungen und Anweisungen an das konsularische Personal ausgesprochen, die wir nachfolgend für Sie zusammenfassen:

  1. Die Umsetzung der vom U.S. Supreme Court für zulässig erklärten Teilbereiche der Executive Order beginnt offiziell am Donnerstag, 29. Juni 2017, 8 p.m. Eastern Daylight Time (EDT). Nach deutscher Zeit: Freitag, 30. Juni 2017 um 02:00 Uhr morgens. D. h., die Umsetzung ist ab sofort in Kraft.

  2. Staatsangehörige der Länder Iran, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Syrien können ab dem oben genannten Datum für einen Zeitraum von 90 Tagen (d. h. bis 27.09.2017) nicht mehr in die USA einreisen bzw. kein Visum mehr erhalten, es sei denn:
    a. Diese Personen können enge familiäre Beziehungen ("close family relationships") in die Vereinigten Staaten nachweisen. Per Definition des DOS fallen darunter lediglich folgende Verwandtschaftsgrade: Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Verlobte, Kinder gleich welchen Alters, Schwiegerkinder, Geschwister oder ebenso Stieffamilie. Explizit ausgenommen sind Großeltern, Enkelkinder, Tanten/Onkel, Nichten/Neffen, Cousinen, Schwager/Schwägerin und andere familiäre Verwandtschaftsgrade.
    b. Diese Personen können eine berechtigte Beziehung zu einer US-Organisation ("bona fide relationships to U.S. entities") nachweisen. Darunter fallen z. B. Mitarbeiter von US-Unternehmen, Studenten, Vortragsredner oder ggf. Geschäftsreisende. Die Beziehung muss nachweislich und formal bestehen, also dokumentiert werden können und darf nicht nur zum Zwecke der Umgehung der Einreisesperre eingegangen worden sein.

    Das DOS weist sein konsularisches Personal an, die beschriebenen Ausnahmeregelungen bei der Visumantragstellung für jeden Fall individuell zu prüfen. Gleichzeitig stehen also Visumantragsteller in der Verpflichtung mögliche auf sie zutreffende Ausnahmeregelungen zu dokumentieren. Für Antragsteller der betroffenen Länder werden also im kommenden 90-Tage-Zeitraum Interviewtermine prinzipiell vergeben.

  3. Neben den beschriebenen Ausnahmeregelungen, hat das DOS noch weitere Staatsangehörige der betroffenen Länder definiert, die konkret von der Einreisesperre ausgenommen sind:
    a. Alle Personen, die sich aktuell in den USA mit einem gültigen Aufenthaltsstatus aufhalten. D. h., diese Personen müssen das Land nicht verlassen.
    b. Alle Personen, die ein US-Visum vor dem 30. Juni 2017 erhalten haben, können das Visum (Nichteinwanderungs- und Einwanderungsvisum) zur Einreise weiterhin nutzen.
    c. Alle Personen mit einem gültigen Einwanderungsvisum (Legal Permanent Residents, GreenCard-Inhaber).
    d. Personen, die zwar kein US-Visum besitzen, aber beispielsweise im Besitz eines Advance Parole sind.
    e. Doppelstaatsangehörige der betroffenen Länder, die mit dem zweiten Pass (nicht dem Pass eines "gesperrten" Landes) reisen bzw. ein Visum für den Zweitpass haben oder beantragen.
    f. Diplomaten, Nato-Vertreter, C-2 oder G-1, G-2, G-3 oder G-4 Visuminhaber bzw. Antragsteller.
    g. Personen, die bereits Flüchtlingsstatus besitzen.

Ebenfalls nicht betroffen sind Personen anderer Staatsangehörigkeiten, die lediglich die oben genannten Länder bereist haben. Diese können weiterhin in die USA einreisen.

Darüber hinaus haben die konsularischen Mitarbeiter die Möglichkeit, Visumantragstellern unter eng umrissenen Voraussetzungen einen "Waiver-Antrag" zu genehmigen, d. h., eine Ausnahmegenehmigung zur Umgehung der Einreisesperre auszusprechen. Dabei werden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

  1. Die 90-tägige Einreisesperre würde eine unzumutbare Härte für die Person darstellen.
  2. Von der Person geht keine Bedrohung für die nationale Sicherheit aus.
  3. Die Einreise der Person ist von nationalem Interesse der Vereinigten Staaten.

Die nunmehr in Kraft tretenden Bestimmungen zur Einreisesperre betreffen zwar nur noch einen kleinen Personenkreis, dennoch empfehlen wir allen USA-Reisenden und/oder Visumantragstellern der genannten Länder sich sehr gut für die Einreise oder das persönliche Interview im US-Konsulat vorzubereiten.

Erster Widerstand formiert sich bereits in den Vereinigten Staaten: Der Generalbundesanwalt von Hawaii reichte gestern per Eilantrag Klage gegen die aus seiner Sicht zu eng gefassten Ausnahmeregelungen insbesondere im Zusammenhang mit den familiären Beziehungen ein. Bis dato gibt es diesbezüglich jedoch keine abschließende Entscheidung.

Datum:

Aktualisiert am 30.06.2017