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Aktualisiert am 20.05.2023

Visumfrage des Monats - Mehrere Arbeitgeber in den USA erlaubt?

IHRE FRAGE: Ich werde in den USA für die Tochtergesellschaft meines jetzigen Arbeitgebers mit dem L-1 Visum arbeiten. Kann ich mit dem L-1 Visum gleichzeitig auch für andere US-Arbeitgeber tätig werden?
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Ihre Frage

Ich werde in den USA für die Tochtergesellschaft meines jetzigen Arbeitgebers mit dem L-1 Visum arbeiten. Kann ich mit dem L-1 Visum gleichzeitig auch für andere US-Arbeitgeber tätig werden?

Unsere Antwort

Bei dem L-1 Visum handelt es sich um ein Arbeitsvisum, das unternehmensgebunden ist. Offizieller Petitioner des L-Visums für Sie als zukünftigen Mitarbeitenden (=Beneficiary) ist das US-Unternehmen.
D.h., es ist Ihnen ausschließlich gestattet, für diesen konkreten US-Standort tätig zu werden.

Einzige Ausnahme: Handelt es sich bei der L-1 Antragstellung um ein so genanntes „Blanket-Verfahren“ (also auf Basis einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe), können Sie mit dem erteilten US-Visum für alle US-Standorte in den USA tätig werden, die auf der L-Blanket Registrierung gelistet sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie im Antragsverfahren angegeben. Dies sollte allerdings vorab noch einmal genau geprüft werden.

Handelt es sich um ein L-1 Individual Visum, dann ist Ihnen die Arbeitsaufnahme nur für den Petitioner, also das antragstellende US-Unternehmen gestattet.

Eine Tätigkeit für andere Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten, egal ob in Festanstellung, Teilzeit oder als Freelancer etc., ist nicht gestattet. Auch nicht im Rahmen einer Selbständigkeit.

Ihre Ehefrau kann ein von Ihrem L-1 Visum abgeleitetes L-2 Visum erhalten.

Unter folgenden Voraussetzungen ist es L-2 Ehepartner:innen möglich in den USA einer Arbeitstätigkeit oder Selbständigkeit nachzugehen:

  • Der Aufenthaltsstatus im I-94 Einreiseformular wurde bei der Einreise als „L2S” ausgestellt („S”=Spouse). Das I-94 Dokument mit dem entsprechenden Zusatz „S” ist dann ausreichend als Nachweis und berechtigt unmittelbar nach Einreise zur Arbeitstätigkeit in den USA. Diese ist nicht an einen bestimmten US-Arbeitgeber gebunden (=allgemeine Arbeitserlaubnis).

  • Ehepartner:innen ohne entsprechenden Zusatz „S” im Formular I-94, also deren Status lediglich als „L2” ausgewiesen wurde, benötigen weiterhin zwingend eine allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), bevor sie in den USA einer Tätigkeit nachgehen können. Der EAD-Antrag kann erst nach der Einreise in die USA bei der US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services, USCIS) gestellt werden und ist zunächst für maximal 2 Jahre gültig (in Abhängigkeit vom gewährten I-94 Aufenthaltsstatus); eine Verlängerung ist möglich. Die Beantragung dauert circa 4-12 Monate und daher kann eine Arbeitsaufnahme erst nach dieser Wartezeit erfolgen.
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