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Aktualisiert am 10.03.2013

Visumfrage des Monats - Welches Visum, wenn Staatsangehörigkeit nicht dem Unternehmen gleicht?

IHRE FRAGE: Unser Unternehmen besitzt eine US-Tochtergesellschaft, an die wir regelmäßig Mitarbeiter mit deutscher Nationalität über unsere E-Registrierung (also mit E-Visa) entsenden bzw. dort einsetzen. Jetzt haben wir den Fall, dass wir gerne eine Mitarbeiterin mit einem lokalen US-Arbeitsvertrag ausstatten würden. Die Dame hat allerdings die österreichische Staatsangehörigkeit und hat für unser Unternehmen noch nicht gearbeitet. Sie besitzt einen Abschluss als Industriekauffrau und schließt im Juni ihren Bachelor in Business Administration ab. Ein Einsatz wäre ab Juli 2013 geplant. Welches Visum können wir nutzen?
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Kundenanfrage zu US Visa

IHRE FRAGE:

Unser Unternehmen besitzt eine US-Tochtergesellschaft, an die wir regelmäßig Mitarbeiter mit deutscher Nationalität über unsere E-Registrierung (also mit E-Visa) entsenden bzw. dort einsetzen. Jetzt haben wir den Fall, dass wir gerne eine Mitarbeiterin mit einem lokalen US-Arbeitsvertrag ausstatten würden. Die Dame hat allerdings die österreichische Staatsangehörigkeit und hat für unser Unternehmen noch nicht gearbeitet. Sie besitzt einen Abschluss als Industriekauffrau und schließt im Juni ihren Bachelor in Business Administration ab. Ein Einsatz wäre ab Juli 2013 geplant. Welches Visum können wir nutzen?

UNSERE ANTWORT:

Leider können Sie auf Grund der Staatsangehörigkeit der Dame tatsächlich den E-Status nicht nutzen (deutsche Unternehmen können nur deutsche Mitarbeiter mit E-Visa ausstatten). Das L-1 (Intracompany Transferee) Visum kommt leider auch nicht in Frage, da hier unter anderem der Nachweis erbracht werden muss, dass die Dame innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 12 Monate durchgängig für Ihre Unternehmensgruppe (außerhalb der USA) tätig gewesen ist. Da es sich um eine Neueinstellung handelt, entfällt leider auch diese Möglichkeit.
Das US-Unternehmen könnte letztlich einen Antrag auf H-1B Visum für die Mitarbeiterin stellen. Eine grundlegende Voraussetzung zum Erhalt eines H-1B Visums ist, dass der zukünftige ausländische Mitarbeiter über mindestens ein US Bachelor’s Degree bzw. Äquivalent verfügt. Darüber hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden von Seiten des US-Arbeitgebers, bezüglich Ihres zukünftigen US-Gehalts, der Arbeitsbedingungen und der angebotenen Stelle.
Bitte beachten Sie, dass H-1B Visa jedoch einem Kontingent unterliegen. Pro US-Steuerjahr können nur 65.000 H-1B Visa erteilt werden (für Neuanträge). Ein Arbeitsbeginn wäre frühestens ab dem 01.10.2013 möglich für maximal drei Jahre. Allerdings können Anträge auf H-1B ab dem 1. April 2013 von US-Arbeitgebern eingereicht werden. Für Sie ergeben sich daraus zwei Probleme:
1. Die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) vermutet, dass das diesjährige Kontingent (FY 2014) für H-1B Visa bereits innerhalb der ersten Antragswoche (bis zum 5. April 2013) erschöpft sein wird. Siehe auch: http://1.usa.gov/10S9JYo

Sobald die Quote für das kommende Steuerjahr (Arbeitsbeginn 01.10.2013) erreicht ist, können neue Anträge erst wieder ab dem 1. April 2014 für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober 2014 gestellt werden. Das US-Unternehmen müsste also schnellstmöglich den Antrag für den 1. April 2013 vorbereiten, was zeitlich kaum mehr zu realisieren sein dürfte.

2. Der Nachweis, dass die zukünftige Mitarbeiterin über ein Bachelor’s Degree verfügt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen. Sollte man es noch schaffen, einen Antrag bis zum 01.04.2013 einzureichen, würde dieser daran scheitern, dass die Dame zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Abschluss verfügt. Es genügt nicht, diesen in Aussicht zu stellen, auch wenn das Erreichen des Abschlusses noch vor Arbeitsbeginn (01.10.2013) erfolgen würde. Der Antrag auf H-1B könnte also folglich erst im Juni 2013 erfolgen (nach Beendigung des Studiums), allerdings dürfte dann das H-1B Cap mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit erschöpft sein.
Ihr US-Unternehmen könnte nur noch auf ein H-2B Visum zurückgreifen, welches allerdings unter Umständen eine Arbeitsmarktüberprüfung in den USA vorsieht (Labor Certification) und strengen Zugangsvoraussetzungen unterliegt. Siehe auch: http://1.usa.gov/yNsAi

Datum:

Aktualisiert am 10.03.2013