Das H-1B Visum ermöglicht eine befristete Arbeitsaufnahme für ausländische Personen mit einem akademischen Abschluss bzw. einem Äquivalent und einem entsprechenden US-Arbeitsplatzangebot. Das H-1B Arbeitsvisum birgt allerdings aufgrund strenger Zugangsvoraussetzungen und zahlenmäßiger Limitierung viele Fallstricke und Hürden.
Bei der H-1B Kategorie handelt es sich um ein klassisches Arbeitsvisum für die USA, das jedoch ausschließlich hochqualifizierten Arbeitnehmenden vorbehalten ist. Das H-1B Visum wird von spezialisierten Fachkräften wie Ingenieur:innen, Wissenschaftler:innen und Architekt:innen beantragt, die für eine begrenzte Zeit in den USA arbeiten möchten.
Das H-1B Fachkräftevisum bietet sowohl US-Unternehmen als auch ausländischen Mitarbeitenden eine Reihe von Vorteilen.
Das H-1B Visum ist unternehmensgebunden, d. h. offizielle Antragstellende sind die US-Unternehmen für die zukünftigen Mitarbeitenden. Unabdingbare Voraussetzung ist deshalb ein konkretes Stellenangebot in den Vereinigten Staaten von einem US-Arbeitgeber. Die ausländische Person kann mit dem H-1B Visum ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, welches den Antrag gestellt hat. Auch Non-Profit-, Regierungsorganisationen oder Bildungseinrichtungen (z. B. US-Universitäten) können als Antragstellende fungieren.
Die zukünftige H-1B Position in den USA für die ausländischen Mitarbeitenden muss "H-1B fähig" sein, also einer Tätigkeit der Specialty Occupation entsprechen. Per Definition der US-Behörden sind damit Berufsfelder in den USA gemeint, die mindestens ein U.S. Bachelor's Degree voraussetzen oder ein entsprechendes Äquivalent im Arbeitsbereich. Darunter fallen hochqualifizierte Arbeitnehmende u. a. der folgenden Berufsfelder:
Es qualifizieren sich also nur solche Personen für ein H-1B Visum, die mindestens über ein U.S. Bachelor's Degree verfügen oder über einen außerhalb der USA erworbenen akademischen Abschluss als Äquivalent. Auch eine Kombination aus schulischer Qualifikation und Berufserfahrung, die als gleichwertig zu einem U.S. Bachelor's Degree anerkannt wurde, ist denkbar und kann mittels sogenannter Foreign Credential Evaluations bzw. Work Experience Evaluations in den Vereinigten Staaten nachgewiesen werden.
Die H-1B Visumkategorie ist zahlenmäßig limitiert und unterliegt einem Quotensystem, dem sogenannten H-1B Cap, welches jeweils für ein US-Steuerjahr gilt. Das US-Steuerjahr oder Fiscal Year, kurz FY, beschreibt den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des Folgejahres.
Insgesamt stehen pro Steuerjahr lediglich 85.000 H-1B Visa zur Verfügung. Während sich viele namhafte Unternehmen in den USA, wie Microsoft und Google, seit Jahren für eine Ausweitung des H-1B Programms aussprechen, stehen die US-Behörden bzw. auch einige US-Verbände dieser Bewegung weiterhin kritisch gegenüber.
Die Anzahl an H-1B Visa verteilt sich auf zwei "H-1B Caps":
TYP DER OBERGRENZE | HÖHE DER OBERGRENZE |
H-1B Regular Cap | 65.000 |
H-1B Master's Exemption | 20.000 |
Pro US-Steuerjahr können 65.000 H-1B Visa im H-1B Regular Cap erteilt werden für Personen, die über ein U.S. Bachelor's Degree, d. h. einen an einer amerikanischen Universität erworbenen Bachelorabschluss (oder höher) bzw. ein entsprechendes (im Ausland erworbenes) Äquivalent verfügen. Innerhalb dieses Kontingents sind allerdings noch 6.800 H-1B Visa für mögliche Antragstellende aus Singapur und Chile reserviert.
Zusätzlich steht für Personen mit einem U.S. Master's Degree, d. h. einen an einer amerikanischen Universität erworbenen Masterabschluss, (oder höher) ein H-1B Master's Exemption Cap mit weiteren 20.000 Visa pro US-Steuerjahr zur Verfügung.
Achtung: Nicht alle Master-Abschlüsse amerikanischer Bildungseinrichtungen qualifizieren sich automatisch für das H-1B Master's Cap. An die US-Universitäten bzw. U.S. Colleges werden zwei Bedingungen gestellt:
Sollte eines der beiden Kriterien nicht erfüllt sein, qualifiziert sich der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht für das H-1B Master's Cap und der Antrag würde abgelehnt werden. Eine gründliche Prüfung im Vorfeld ist demnach zwingend erforderlich. Ausländische Bewerbende könnten sich nämlich dann sehr wohl für das reguläre H-1B Cap qualifizieren.
Die H-1B Cap Season für das US-Steuerjahr 2024 (FY 2024) startete am 1. April 2023. Ab diesem Zeitpunkt konnten amerikanische Unternehmen bzw. Organisationen innerhalb von 90 Tagen, d. h. bis 30. Juni 2023, ihre Anträge auf H-1B Visa für ausländische Mitarbeitende einreichen - mit dem Starttermin 1. Oktober 2023 (= frühestmöglicher Arbeitsbeginn).
Voraussetzung: Die H-1B Petition basiert auf einer gültigen, zufällig ausgewählten Vorab-Registrierung und wird für die in der entsprechenden ausgewählten Registrierung genannten Person (= Beneficiary) eingereicht.
Bei Erstanträgen konnten sich US-Unternehmen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis einschließlich 17. März 2023 kostenpflichtig über ein Online-Portal der USCIS registrieren. Pro Mitarbeitenden bzw. pro Registrierung ist eine nicht erstattbare H-1B Electronic Registration Fee in Höhe von 10 US-Dollar fällig. Der Vorteil für US-Arbeitgeber, die bei der H-1B Pre-Registration leer ausgehen: Wer nicht ausgewählt wurde, erspart sich – im Vergleich zum Auswahlverfahren bis noch vor wenigen Jahren – den Bearbeitungsaufwand für die Zusammenstellung der H-1B Akte. Die H-1B Vorregistrierung ist nämlich weder besonders kostspielig noch aufwendig.
Bei der H-1B Registrierung müssen folgende Informationen angegeben werden:
INFORMATIONEN | DETAILS |
US-Unternehmen (Petitioner) |
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Ausländische Mitarbeitende (Beneficiary) |
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Doppelte oder fehlerhafte Einträge können bis zum Ablauf der Registrierungsdeadline von US-Unternehmen gelöscht werden, um eine erneute kostenpflichtige Registrierung für den betreffenden Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin vorzunehmen. Nach Abschluss der Registrierungsphase werden bei doppelten Einträgen für ein und denselben Mitarbeitenden im Übrigen automatisch alle Registrierungen für diese Person für das US-Steuerjahr 2024 ungültig.
Das Auswahlverfahren für das letzte Fiscal Year 2023 ist abgeschlossen. Wie die USCIS mitteilte, hat die Behörde innerhalb der Registrierungsphase genug Registrierungen erhalten, um die angesetzte H-1B Quote zu erfüllen. Wie auch bereits in den Vorjahren gingen weitaus mehr H-1B Registrierungen für potenzielle H-1B Bewerbende ein als per H-1B Cap zur Verfügung stehen. Unter den registrierten Personen wurden bereits diejenigen benachrichtigt, welche per Zufallsprinzip (Losverfahren) gezogen wurden und die sich somit für die diesjährige Antragsrunde qualifizieren.
Unternehmen konnten im Online-Profil ihren Status überprüfen, ob sie für die weitere Antragsrunde zugelassen wurden, auf einer Warteliste stehen, disqualifiziert oder leider nicht berücksichtigt wurden.
Nur Unternehmen, deren potenzielle H-1B Bewerber:innen in der Registrierungsrunde ausgelost wurden, hatten in einem 90-Tage Zeitfenster die Möglichkeit, ihre Anträge offiziell bei der US-Einwanderungsbehörde einzureichen.
Regelmäßig übersteigt die Nachfrage nach der H-1B Kategorie bei Weitem das Angebot an den zahlenmäßig begrenzten H-1B Visa, so dass ein computergeneriertes Zufallsverfahren (Random Selection) zum Einsatz kommt. Dabei werden aus dem Pool der über das Online-Portal vorab registrierten Personen diejenigen ausgelost, für die H-1B Anträge eingereicht werden können.
Nach Durchführung der H-1B Lotterie sind im Online-Profil für jede Registrierung (d. h. für jeden registrierten Begünstigten bzw. jede registrierte Begünstigte) eine der folgenden vier Statusmeldungen möglich:
Im Jahr 2023 (FY 2024) gab die U.S. Citizenship and Immigration Services den Eingang von etwa 780.884 gültigen Registrierungen für die Teilnahme an den U.S. Regular Cap und Master's Cap Lotterien im Rahmen der jährlichen H-1B Quote bekannt. Die USCIS erhielt damit die höchsten jemals verzeichneten H-1B-Lotterieeinträge, weshalb die Chance, in dem H-1B Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden, geringer denn je war.
Damit wurde der im Vorjahr (FY 2023) erreichte, bisherige Höchststand von 474.421 gültigen Registrierungen nochmal deutlich übertroffen.
Das Lotterieauswahlverfahren der registrierten Personen wird seit 2019 in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt, damit Kandidat:innen mit einem U.S. Master's Degree oder höher eine größere Chance auf eine Auswahl haben:
Nicht alle H-1B Anträge sind vom Quotensystem bzw. der zahlenmäßigen Limitierung betroffen. Folgende H-1B Petitionen können immer bei der US-Einwanderungsbehörde eingereicht werden, sind also Cap Exempt:
Die Popularität des H-1B Visums für hochqualifizierte Arbeitnehmende ist ungebrochen:
Bereits seit einigen Jahren übersteigt die Anzahl der potenziellen H-1B Bewerbenden regelmäßig die zur Verfügung stehende H-1B Quote.
Seit dem FY 2021 müssen sich US-Unternehmen, die H-1B Visa für ausländisches Personal erhalten wollen, jeweils in einem festgelegten Zeitfenster im Frühjahr online registrieren. Erhält die US-Einwanderungsbehörde in diesem Zeitraum mehr potenzielle H-1B Anfragen als per H-1B Quote zur Verfügung stehen, findet ein Losverfahren statt. Lediglich für diese ausgelosten Personen können Unternehmen dann ab dem 1. April in einem 90-Tage-Zeitfenster die Petitionen bei der US-Einwanderungsbehörde einreichen.
Online Registrierungszeitraum: 01.03.2023 - 17.03.2023
Anzahl der H-1B Registrierungen: 780.884
Online Registrierungszeitraum: 01.03.2022 - 18.03.2022
Anzahl der H-1B Registrierungen: 483.927
Online Registrierungszeitraum: 09.03.2021 - 25.03.2021
Anzahl der H-1B Registrierungen: 308.613
Online Registrierungszeitraum: 01.03.2020 - 20.03.2020
Anzahl der H-1B Registrierungen: 274.237
Vor Einführung des H-1B Registrierungsverfahrens im Jahr 2020 gingen regelmäßig innerhalb kürzester Zeit ab dem damaligen Einreichungsstichtag 1. April mehrere hunderttausend H-1B Anträge bei der US-Einwanderungsbehörde ein. Die USCIS verhing dann für das entsprechende Fiscal Year einen Annahmestopp und loste aus den bis dahin erhaltenen H-1B Petitionen diejenigen aus, die bearbeitet wurden. Alle anderen Anträge wurden unbearbeitet zurückgesandt.
Das Office of Foreign Labor Certification (OFLC) untersucht darüber hinaus regelmäßig die folgenden H-1B Themen:
Die vollständige Statistik finden Sie auf der Webseite des U.S. Department of Labor, kurz DOL.
Der H-1B Visumantragsprozess gliedert sich in ein in der Regel vierstufiges Verfahren mit unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten.
Beim H-1B Visum handelt es sich um ein komplexes und zeitaufwändiges Antragsverfahren. Die gesamte Beantragungsdauer umfasst mehrere Monate. Die Bearbeitungszeiten teilen sich dabei in etwa wie folgt auf:
Grundsätzlich besteht für alle Anträge, die mit dem Formular I-129 (Petition for a Nonimmigrant Worker) bei der USCIS eingereicht werden – so auch beim H-1B Visum – die Möglichkeit, die langen Bearbeitungszeiten zu beschleunigen.
Möglich ist das mit dem Formular I-907 (Request for Premium Processing) und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von aktuell 2.500 US-Dollar. Der Vorteil des Premium Processing Verfahrens ist, dass die USCIS Antragstellenden eine Antwort innerhalb von 15 Tagen garantiert. Die Antwort beinhaltet in der Regel eine Bewilligung oder aber auch eine Nachfrage (Request For Evidence, RFE) bzw. Ablehnung.
Die Antragsgebühren für US-Arbeitsvisa sind sehr verschieden. Je mehr Antragsschritte erforderlich und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer wird die Visumsbeantragung.
Eine Auflistung für die unterschiedlichen Visagebühren und sonstige mögliche anfallende Kosten finden Sie unter Visa Antrag.
Zur KostenübersichtDas H-1B Visum wird im Erstantrag auf maximal drei Jahre bewilligt und kann auf weitere drei Jahre verlängert werden. Die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Jahren darf nur dann überschritten werden, wenn rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Green Card von Seiten des US-Unternehmens beantragt wurde (= AC-21 rule).
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie die Hauptantragstellenden ein abgeleitetes H-4 Visum.
Besonderheiten:
Die Beantragung einer EAD ist in Ausnahmefällen dann möglich, wenn sich die Ehepartner:innen (mit H-1B Status) bereits in einem laufenden Statusanpassungsverfahren auf Einwanderung (Green Card Verfahren) befinden.
Eine Pauschallösung für Personen, deren H-1B Antrag von der USCIS nicht berücksichtigt werden konnte, gibt es nicht.
Ob und wenn ja, welche andere US-Arbeitsvisakategorie als "Ersatz" dienen könnte, muss im Einzelfall geklärt werden.
In manchen Fällen kann beispielsweise die Beantragung eines L-1 Visums oder O-1 Visums in Betracht gezogen werden.
Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.
Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.
Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.
In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.
Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.
Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.
Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.
Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.
Es qualifizieren sich nur solche Personen für ein H-1B Visum, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachweislich erfüllen können:
Ein Bachelor's Degree oder ein höherer Abschluss erworben an einer amerikanischen Bildungseinrichtung (US-Universität etc.).
Ein außerhalb der USA erworbener akademischer Abschluss, der durch einen Evaluation Service als gleichwertig zu einem amerikanischen Bachelor's Degree oder einem höheren Abschluss bewertet wurde.
Eine amerikanische Zulassung (z. B. US-Lizenz), die den ausländischen Mitarbeiter zur vollständigen Ausübung der Beschäftigung in den USA berechtigt.
Eine Kombination aus Schul- und Berufsausbildung und/oder mehrjähriger Berufserfahrung, die als gleichwertig zu einem US Bachelor's Degree anerkannt wird. Die Methode um diese Gleichwertigkeit zu belegen, bezeichnet man als Work Experience Evaluation.
Ein der häufigsten Methoden, um die Gleichwertigkeit von Qualifikationen zu belegen, bezeichnet man als Evaluierung oder "degree equivalency"-Verfahren. Es existieren diverse Anbieter in den Vereinigten Staaten, die sogenannte "Work oder Credential Evaluations" durchführen, z.B.:
World Education Services, Trustforte, Josef Silny & Associates, Inc., Park Evaluations, Morningside Evaluations, Evaluation Services, Inc., Education Evaluators International, Foundation for International Services, Inc. und Education Credential Evaluators.
Ja. Weil das H-1B Visum nur mit Einbeziehung des US-Unternehmens beantragt werden kann, ist ein US-Arbeitsplatzangebot zwingend notwendig. Im übrigen können US-Arbeitsvisa generell nicht ohne konkretes Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Zudem darf die Antragsstellung normalerweise nur durch den US-Arbeitgeber ("Petitioner") erfolgen und nicht durch den ausländischen Arbeitnehmer ("Beneficiary").
Die zukünftige H-1B Position in den USA des ausländischen Mitarbeiters muss "H-1B fähig" sein - also einer Tätigkeit der "Specialty Occupations" entsprechen.
Das US-Einwanderungsrecht erkennt eine Position als "Specialty Occupation" an wenn sie eins der folgenden vier Kriterien erfüllt:
Als Minimalanforderung für ein "H-1B fähiges" Stellenangebot in den USA gilt folglich, dass die Stelle üblicherweise ein US Bachelor's Degree oder ein entsprechendes Äquivalent im jeweiligen Arbeitsbereich voraussetzt. Das trifft beispielsweise auf folgende Berufsgruppen zu: Architekten, Ingenieure, Mediziner, Rechtsanwälte usw. Aber wie die oben genannten vier Kriterien klar machen, können auch die Beschäftigungen, die nicht zu den klassischen „Specialty Occupation“ Berufen zählen, "H-1B fähig" sein.
Die Kategorie H-1B ist zahlenmäßig begrenzt und unterliegt einem bestimmten Quotensystem ("H-1B Cap"), das jeweils für ein US-Steuerjahr (FY) gilt. Das US-Steuerjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
Anträge auf Verlängerung oder Änderung von H-1B-Visa, die bereits in früheren Jahren ausgestellt wurden, können im Allgemeinen jederzeit gestellt werden und unterliegen keinen numerischen Quoten.
Reguläre Obergrenze
Derzeit stehen 65.000 H-1B-Visa pro Steuerjahr in den USA zur Verfügung ("Regular Cap"), wobei 6.800 H-1B-Visa aufgrund von Freihandelsabkommen bereits für Staatsangehörige aus Singapur und Chile reserviert sind. Wenn mehr als 65.000 Anträge eingereicht werden (was fast jedes Steuerjahr der Fall ist), findet eine Lotterie statt, bei der 65.000 aus den insgesamt eingereichten Anträgen ausgewählt werden.
Obergrenze für Masterstudiengänge
Für Personen, die einen US-Master-Abschluss an einer US-Universität erworben haben, stehen 20.000 zusätzliche Visa zur Verfügung (Master's Cap"). Vergleichbare Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, gelten nicht. Wenn mehr als 20.000 Master's Degree H-1B Petitionen eingereicht werden, findet eine Lotterie statt, bei der 20.000 von allen eingereichten Petitionen ausgewählt werden. Die Master's Cap Petition, die nicht in der Master's Cap Lotterie ausgewählt wird, wird dann als "Regular Cap" Petition behandelt und kann somit in jeder Regular Cap Lotterie ausgewählt werden.
Antragstellung nur im April
H-1B-Erstanträge können am 1. April für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn am 1. Oktober bei der US-Einwanderungs- und Zollbehörde eingereicht werden. Ist die Quote ausgeschöpft oder wird der H-1B-Erstantrag in der Lotterie nicht ausgewählt, kann ein H-1B-Erstantrag erst wieder im folgenden Steuerjahr gestellt werden.
Eine Aufstockung der 195.000 Visa, die einst in Zeiten des IT-Branchenbooms vergeben wurden, ist immer wieder diskutiert worden (vor allem auf Druck von Großunternehmen wie Microsoft und Google), wurde aber leider noch nicht umgesetzt.
Sollte das Kontingent für das laufende Steuerjahr in den USA ausgeschöpft sein, muss auf andere Kategorien (z.B. E-1/E-2 oder L-Visa) ausgewichen werden, natürlich vorbehaltlich der Überprüfung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Nicht alle H-1B Anträge sind von der Quote betroffen. So können beispielsweise Anträge von "Institutions of Higher Education" (z.B. US Universitäten) und bestimmten Nonprofit oder Staatliche Forschungsinstituten immer gestellt werden. Auch H-1B Inhaber, die den US-Arbeitgeber wechseln oder ihren H-1B Status verlängern, fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Quote.
Personen, die sich bereits in den USA befinden, können unter Umständen einen so genannten Statuswechsel auf die H-1B Kategorie vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person nicht visumfrei eingereist ist, einen gültigen Aufenthaltsstatus hat, und nicht gegen US Einwanderungsbestimmungen verstoßen hat. Zudem dürfen Personen mit bestimmten Status gar nicht oder nur ausnahmsweise einen Standeswechsel beantragen. Deswegen ist es besonders wichtig, fachlichen Rat zu holen bevor man einen Statuswechsel beantragt.
Wichtig: Man muss ganz klar unterscheiden zwischen einem Statuswechsel und dem Erhalt eines Visums. Ein erfolgreicher Statuswechsel bedeutet lediglich, dass man einen gültigen inländischen Aufenthaltsstatus besitzt. Ein Statuswechsel ist aber kein Visum! Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.
Hintergrund: Die U.S. Einwanderungsbehörde (USCIS) stimmt lediglich den Statuswechsel auf H-1B zu und erteilt kein US-Visum. Ausschließlich die US-Konsulate im Ausland sind für die Erteilung von US-Visa zuständig. Falls man nach einem Statuswechsel aus- und wieder einreisen möchte, braucht man ein gültiges H-1B Visum. In aller Regel muss man die Beantragung dieses Visums im heimischen US-Konsulat vornehmen. Der Antrag auf ein US-Visa ist aber prinzipiell auch in Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten möglich.
Auf Grund des Quotensystems können Erstbeantragungen für H-1B Visa nicht zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden (abgesehen von Erstbeantragungen, die nicht der Quote unterliegen).
Die Antragstellung kann in jedem Jahr frühestens ab dem 1. April (also sechs Monate vor Beginn des Steuerjahres) für den frühestmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober erfolgen.
Ist die Quote erschöpft, kann erst wieder für das darauffolgende Steuerjahr eine Beantragung vorgenommen werden.
In den vergangenen Jahren war die Quote leider oftmals innerhalb nur weniger Tage ausgeschöpft. Neue Anträge, welche von der Quote betroffen sind, können erst wieder ab dem 1. April des nächsten Jahres für den frühstmöglichen Arbeitsbeginn 1. Oktober desselben Jahres gestellt werden.
Nicht selten bedeutet dies für den ausländischen Bewerber das Aus für die angebotene Position. Alternativ könnte man die Beantragung eines E-1, E-2 oder L-Visums in Betracht ziehen.
H-1B Visa können im Erstantrag auf maximal 3 Jahre beantragt werden. Eine zusätzliche dreijährige Verlängerung ist möglich, aber ein Gesamtaufenthaltsdauer von 6 Jahren darf im Allgemeinen nicht überschritten werden. Für die dreijährige Verlängerung nach dem Erstbewilligungszeitraum besteht grundsätzlich kein "cap".
Nach 6 Jahren im H-1B Status, muss man ein volles Jahr außerhalb der USA verbringen bevor man nochmals den H-1B Status erhalten darf. Allerdings gilt bei eines Neuantrags auch wieder die H-1B Quotierung.
Ansonsten kann man, parallel zum Aufenthalt im H-1B Status, eine arbeitsplatzbezogene GreenCard durch einen US-Arbeitgeber beantragen. Sollte dieser Antrag rechtzeitig (mindestens 365 Tage vor Ablauf des H-1B Status) gestellt worden sein, verlängert sich der legale Aufenthalt um den Zeitraum bis zum Erhalt der schriftlichen Zu- oder Absage über den Greencard-Antrag.
Mitreisende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis zum Alter von 21 Jahren erhalten auf Antrag einen Derivativstatus und damit ein H-4-Visum. Mit diesem Visum dürfen Ehegatten jedoch nicht arbeiten, d.h. der Erwerb einer allgemeinen Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA ist ausgeschlossen (im Gegensatz zu anderen Kategorien wie L-1 oder E-1/E-2).
Kinder von H-1B-Inhabern dürfen natürlich. Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, dürfen aber keiner bezahlten Arbeit nachgehen.
Wichtige Ausnahme: Ausnahmsweise können H-4-Ehepartner eine Arbeitsgenehmigung beantragen, wenn:
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
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