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Das L-Blanket Visum ermöglicht als reguläres US-Arbeitsvisum eine befristete Arbeitsaufnahme bzw. einen befristeten Einsatz von Mitarbeitenden in den USA. Es muss sich hierbei um einen unternehmensinternen Transfer vom ausländischen Standort zum US-Standort handeln. Neben einer klassischen Entsendung können auch beispielsweise Dienstreisende mit hoher Einreisefrequenz oder Monteur:innen diese Kategorie nutzen.

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Was ist das L-Blanket Visum?

Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe, welche bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragt wird, können alle in der "Blanket" aufgelisteten Unternehmenseinheiten bzw. Standorte weltweit ein vereinfachtes L-Beantragungsverfahren für ihre Mitarbeitenden nutzen.

Mithilfe der sogenannten L-Blanket Petition können international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Beantragungsverfahren nutzen.

Im Gegensatz zum regulären L-Visumantrag (bei dem die Antragseinreichung vorab über die US-Einwanderungsbehörde erfolgen muss) kann der L-Blanket Antrag von den Mitarbeitenden direkt im heimischen US-Konsulat, z. B. in Deutschland, im Rahmen eines konsularischen Interviewtermins gestellt werden.

Somit entfallen zum einen

  • die hohen Antragsgebühren der USCIS,
  • die Übersetzungskosten und
  • die zeitintensive Zusammenstellung der Firmenunterlagen.

Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Einsätze von Mitarbeitenden kurzfristiger realisiert werden, da die aufwendige Vorabbeantragungsphase über die US-Einwanderungsbehörde entfällt.

Welche Voraussetzungen gelten beim L-Blanket Visum?

Zunächst einmal muss zwingend eine sogenannte L-Blanket Registrierung vorliegen. Darüber hinaus müssen die nachfolgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Das L-1 Visum ist unternehmensgebunden, d. h. offiziell stellt das US-Unternehmen den Antrag für zukünftige Mitarbeitende. Die ausländische Person kann mit diesem Visum ausschließlich für das US-Unternehmen tätig werden, welches den Antrag gestellt hat. Eine Ausnahme bildet einzig das sogenannte "Off-site Employment", welches den Einsatz von Mitarbeitenden beim Kunden unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
  • Beim geplanten Einsatz von Mitarbeitenden muss es sich um einen firmeninternen Transfer handeln. Das ausländische Unternehmen (bei dem die Mitarbeitenden aktuell beschäftig sind) und der US-Standort (bei dem die Mitarbeitenden eingesetzt werden sollen) müssen in einer qualifizierenden Verbindung stehen. Der Nachweis wird beim L-Blanket Verfahren darüber erbracht, dass beide Unternehmenseinheiten auf der L-Blanket gelistet sind.
  • Die Mitarbeitenden, welche das Visum erhalten sollen, müssen nachweislich innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr durchgängig innerhalb der Unternehmensgruppe (aber außerhalb der USA) in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sein. Freie Mitarbeiter*innen oder beispielsweise Beratende qualifizieren sich nicht für diese Kategorie.
  • Es können nur solche Mitarbeitende ein L-1 Visum erhalten, die während der einjährigen Beschäftigungsphase als "Manager / Executive" oder "Specialized Knowledge Professional" tätig waren. Auch bei der zukünftigen US-Tätigkeit muss es sich um eine Position als "Manager / Executive" (L-1A) oder "Specialized Knowledge Professional" (L-1B) handeln.
  • Mitarbeitende, welche ein L-1 Visum erhalten, können weiterhin vom ausländischen Unternehmen bezahlt werden oder aber vom US-Standort. Ein US-Arbeitsvertrag oder ein US-Entsendungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Auch können ausländische Arbeitsverträge für den Arbeitseinsatz weiter bestehen.

L-Blanket Visum beantragen

Für multinationale Konzerne sieht der US-Gesetzgeber die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens vor. So können sich bestimmte Unternehmensgruppen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, für eine L-Blanket Registrierung qualifizieren:

  • US-Standort(e) erwirtschaftet(en) Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar oder
  • Beschäftigung von mindestens 1.000 Mitarbeitenden in den USA oder
  • mindestens 10 genehmigte, reguläre L-1 Petitionen im letzten Jahr.

Eine L-Blanket Registrierung kann in den USA bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) für eine gesamte Unternehmensgruppe beantragt werden. Nach einer Bewilligung des Antrags durch die USCIS, können alle Standorte weltweit, die in der L-Blanket gelistet sind, auf das vereinfachte Verfahren zu Beantragung von L-Blanket Visa zurückgreifen.

In der Praxis bedeutet das, dass das L-1 Verfahren schneller und kostengünstiger abgewickelt werden kann, denn die Erstbeantragungsphase in den USA entfällt komplett. L-Blanket Visa-Anträge können direkt bei den US-Konsulaten beantragt werden. Antragstellende müssen hierzu persönlich im Rahmen eines Interviews beim zuständigen US-Konsulat (in der Regel das des Heimatlandes der Mitarbeitenden) vorstellig werden.

Üblicherweise gestalten sich L-1 Anträge übrigens als zeit- und kostenintensiv, denn sie gliedern sich in zwei Beantragungsschritte: Erstantrag beim zuständigen Service-Center der US-Einwanderungsbehörde mit umfangreichen Unterlagen und in einem zweiten Schritt die Ausstellung des Visums durch das US-Konsulat.

Was kostet ein Visum für die USA?

Wie hoch die Kosten für US-Visa sind, hängt davon ab, welches Visum beantragt wird. Grundsätzlich gilt: Je mehr Antragsschritte erforderlich werden und je mehr US-Behörden involviert sind, desto teurer ist die Visumbeantragung. Die Antragsgebühren für US-Visa können somit sehr verschieden sein.

Wer ein Visum für die USA in einem US-Konsulat bzw. einer US-Botschaft beantragt, muss folgende Gebühren zahlen:

  • Konsularische Antragsgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche Konsulatsgebühren
    Es gibt Zusatzgebühren, die nur bei manchen Visumkategorien anfallen oder nur für bestimmte Antragstellende relevant sind.
  • ggf. Kosten für die Reisepasszustellung
    Die postalische Zustellung von Reisepässen ist gebührenpflichtig, eine Abholung ist kostenfrei.
Bild von einer USA Kreditkarte für Visa-Gebühren

Bei Antragsverfahren über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS), z. B. Anträgen auf US-Arbeitsvisa, fallen weitere Kosten an.

  • USCIS Standardgebühr
    Allgemeine Antragsgebühr, die von allen Antragstellenden bezahlt werden muss. Fällt je nach Visumkategorie unterschiedlich hoch aus.
  • ggf. zusätzliche USCIS Gebühren
    Beispielsweise die beschleunigte Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig.

Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.

Zur Kostenübersicht

Wie lange ist das L-Blanket Visum gültig?

L-1A Visa für Manager / Executives können im Erstantrag auf maximal drei Jahre beantragt werden und in 2-Jahresschritten auf bis zu maximal sieben Jahre verlängert werden.

L-1B Visa für Spezialist:innen können im ersten Beantragungsverfahren auf maximal drei Jahre genehmigt werden, es ist jedoch nur ein Verlängerungsantrag um zwei weitere Jahre auf maximal fünf Jahre möglich.

Welches Visum erhalten Familienangehörige?

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten auf Antrag für denselben Zeitraum wie die Hauptantragsteller*innen ein abgeleitetes L-2 Visum. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze (21 Jahre), müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.

Ehepartner:innen können auf Antrag eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) erhalten, die nicht an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden ist.

Ehepartner*innen und Kinder können mit dem L-2 Visum private und öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen.

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Unsere Serviceleistungen

Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Visumkategorie und übernehmen für Sie oder Ihr Unternehmen die komplette Abwicklung.

  1. Erste Kontaktaufnahme: Wir klären, welches Visum bzw. welche Visumarten in Ihrem Fall infrage kommen.
  2. Weltweite Betreuung: Wir unterstützen Sie bei Ihrem Anliegen, egal wo Sie ansässig sind.
  3. Beauftragung: Wir senden Ihrer Personalabteilung und den jeweiligen Mitarbeitenden alle erforderlichen Unterlagen und Checklisten.
  4. Visumbearbeitung: Wir übernehmen die Prüfung, Korrektur und Zusammenstellung der Antragsunterlagen.
  5. Visa-Interview Vorbereitung: Wir verauslagen die Visa-Antragsgebühr für Sie und übernehmen die Vereinbarung des Visa-Interviewtermins. Darüber hinaus wird jeder Antragstellende telefonisch auf die Formalitäten und Abläufe im US-Konsulat vorbereitet.
  6. Visumausstellung: Wir prüfen Ihr Visum auf Richtigkeit und bereiten Ihre Mitarbeitenden telefonisch auf die Einreise in die USA vor.

Die häufigsten Fragen zu L-Visa

Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.

Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.

Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.

Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.

Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.

Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.

Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.

Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.

Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.

Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.

Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.

In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.

Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.

Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.

Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!

Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.

Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.

Wie bei allen anderen US-Arbeitsvisa, unterliegt auch die L-1 Kategorie strengen Zugangsvoraussetzungen. Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, muss der ausländische Mitarbeiter, der am US-Standort eingesetzt wird, folgende Nachweise erbringen können:

  1. Der Arbeitnehmer muss mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in der Unternehmensgruppe außerhalb der USA regulär beschäftigt gewesen sein. Berater- oder Freelancerverträge sind nicht zulässig.
    HINWEIS: Geschäftliche (längere) Aufenthaltszeiten in den USA werden von der einjährigen Beschäftigungszeit abgezogen (beispielsweise unter B-1 Status)!
  2. Es qualifizieren sich nur solche Mitarbeiter für ein L-1 Visum, die während der mindestens einjährigen Beschäftigungsphase als Manager, Executive oder Spezialist am Unternehmensstandort tätig waren bzw. sind und auch am zukünftigen US-Standort als Manager, Executive oder Spezialist tätig sein werden.
  • Executives: Führungskräfte, die die strategische Planung, Organisation, Kontrolle und Leitung für das Unternehmen oder eine wichtige Unternehmenseinheit mit Personalverantwortung übernehmen. Der Schwerpunkt liegt auf der Führungskompetenz (z. B. CEO, CFO, President, Vice President)
  • Manager: Person, die die täglich anfallenden Organisationsaufgaben, einer Abteilung oder die Funktionsweise der Organisation ("day-by-day-operations") lenkt. Personalverantwortung ist in der Regel gegeben, aber keine zwingende Voraussetzung. Der Schwerpunkt liegt auf der Organisations- und Managementkompetenz (z. B. Project Manager, Sales Manager, Marketing Manager).
  • Spezialist: Mitarbeiter, der über besondere und umfassende Kenntnisse zu unternehmensinternen Produkten, Prozessen, Techniken und Abläufen verfügt. Das Spezialwissen darf nicht generell auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Da sich L-1 Visa auf einen firmeninternen Mitarbeitertransfer beziehen, muss belegt werden, dass zwischen dem ausländischen Standort, an dem der Mitarbeiter aktuell beschäftigt ist und dem US-Standort (als „aufnehmende“ Unternehmenseinheit) eine qualifizierende Verbindung besteht.

Beide, das US-Unternehmen und die ausländische Firma müssen über die Eigentumsverhältnisse mehrheitlich miteinander verbunden sein. Alternativ kann der Nachweis erbracht werden, dass sich die Kontrolle über beide Firmen in den Händen dergleichen Person - natürlich oder juristisch - befindet. Es spielt im Übrigen keine Rolle, wo die Muttergesellschaft lokalisiert ist (USA oder Ausland).

Beispiele einer "qualifying relationship" sind:

  • Transfer von Mutter- zur Tochtergesellschaft
  • Transfer von Tochter- zur Muttergesellschaft
  • Transfer zwischen zwei Schwestergesellschaften

Auch andere Konstellationen sind denkbar.

Das US-Unternehmen muss nachweislich bereits mindestens 1 Jahr aktiv am US-Markt tätig sein ("doing business"). Ausnahme: L-1 "New Office".

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen L-1A Visa-Anträgen für Manager/Executives und L-1B Visa-Anträgen für Spezialisten.

Um welche Kategorie es sich handelt, orientiert sich an der zukünftigen Tätigkeit des Mitarbeiters am US-Standort (nicht an der aktuellen Tätigkeit).

Die Grenzen zwischen den einzelnen Kategorien können durchaus fließend sein. Es muss im Einzelfall entschieden werden, unter welcher Kategorie der L-1 Transfer stattfinden soll. L-1B Anträge unterliegen in der Regel einer strengeren Überprüfung.

Der maximale Aufenthalt unter L-1A Status beläuft sich auf bis zu 7 Jahre, L-1B Visuminhaber können sich bis zu maximal 5 Jahre in den USA aufhalten.

Die Kategorie ermöglicht den Transfer von Personal auch in einen "neu eröffneten" US-Standort (noch nicht 1 Jahr operativ am US-Markt tätig). Die US-Behörden benötigen in diesem Fall, über die üblichen L-Anforderungen hinaus, zusätzliche Informationen. So z.B. den Nachweis über den Kauf oder die Anmietung von Büroflächen, die besonderen Fähigkeiten des Antragstellers im Gründungsprozess, die wirtschaftliche Lage der Mutterfirma sowie geeignete Business-Pläne für das US-Vorhaben. Insbesondere die zukünftige US-Personalpolitik ist für die amerikanischen Beamten interessant.

L-1 "New Office" Anträge werden im Erstantrag auf maximal 1 Jahr bewilligt, können dann aber auf bis zu maximal fünf (L-1B) oder sieben (L-1A) Jahre verlängert werden.

Für international agierende Unternehmen mit einer hohen Entsendungsquote in die USA, stellt das komplexe Beantragungsverfahren von L-Visa einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenfaktor dar.

Die US-Vorschriften sehen jedoch für große Konzerne die Möglichkeit einer deutlichen Vereinfachung des gesamten Verfahrens vor - die so genannte L-Blanket Petition.

Muss bei einem regulären L-Visa Antrag immer vorab eine Einreichung über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) erfolgen, entfällt dieser Schritt im Rahmen des L-Blanket Verfahrens. Das bedeutet, der L-Blanket Antrag kann vom Mitarbeiter direkt bei einem Interviewtermin im heimischen US-Konsulat gestellt werden.

Dies birgt gleich zwei entscheidende Vorteile in sich:

Zum einen entfallen die hohen Antragsgebühren der USCIS, sowie Übersetzungskosten und die zeitraubende Zusammenstellung der Firmenunterlagen. Zum anderen können durch das Vereinfachungsverfahren Mitarbeitereinsätze kurzfristiger realisiert werden.

Die L-Blanket steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, die folgende Punkte erfüllen können:

  • Der Konzern, bzw. die Unternehmensgruppe muss über mindestens drei Standorte international verfügen (davon mindestens einer in den USA). Wo sich das Headquarter befindet, spielt keine Rolle.
  • Das Unternehmen muss gewerblichen Handel betreiben oder anderweitige gewerbliche Dienstleistungen anbieten.
  • Das US-Unternehmen muss seit mindestens einem Jahr bestehen, bzw. geschäftlich tätig sein.

Darüber hinaus muss das US-Unternehmen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • US-Belegschaft von mindestens 1.000 Arbeitnehmern
  • Bewilligung von mehr als 10 (regulären) L-Visa Anträgen innerhalb der letzten 12 Monate
  • Jahresumsatz von mindestens 25 Millionen US-Dollar (aller US-Standorte)

Insofern der Konzern diese Punkte erfüllen kann, erfolgt ein Genehmigungsverfahren für die Nutzung auf L-Blanket bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS).

Basierend auf einer L-Blanket Registrierung der Unternehmensgruppe (erteilt durch die USCIS) können alle in der Blanket aufgelisteten Standorte weltweit das vereinfachte Beantragungsverfahren für Mitarbeiter nutzen.

Der Erstbewilligungszeitraum für L-1A und L-1B Visa liegt bei maximal drei Jahren. Ausnahme: Mitarbeitereinsatz in einem neu gegründeten US-Standort - hier wird lediglich im Erstantrag eine einjährige Aufenthaltszeit genehmigt.

Verlängerungen (auf Antrag) sind in 2-Jahres-Schritten möglich.

L-1A Visuminhaber können bis zu insgesamt maximal sieben Jahre in den USA eingesetzt werden (durch zweimalige Verlängerung).

Arbeitnehmer unter L-1B Status jedoch nur auf maximal fünf Jahre.

WICHTIG: Hat eine Person als L-1 Transferee die maximal zulässige Aufenthaltsdauer (also fünf oder sieben Jahre) in den USA ausgeschöpft, kann keine weitere Verlängerung beantragt werden. Die Einreise in die Vereinigten Staaten auf der Grundlage eines neuen H- oder L-Status ist solange nicht möglich, bis die Person mindestens ein ganzes Jahr außerhalb der USA gelebt hat.

Ein Wechsel auf die E-1 oder E-2 Kategorie ist allerdings ohne Wartezeit möglich.

In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.

Für L-1 Anträge gibt es keine Limitierung durch den Gesetzgeber - im Gegensatz zur H-1B Visa Kategorie. Das heißt, eine Antragsstellung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und Visa stehen immer ausreichend zur Verfügung.

Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und damit ein L-2 Visum. Mit einreisende Ehepartner können mit diesem Visum eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA nach erfolgter Einreise bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.

Kinder von L-1 Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.

 

Nicht selten müssen Mitarbeitereinsätze recht kurzfristig realisiert werden. Da die Beantragung eines Arbeitsvisums leider einige Wochen in Anspruch nehmen kann, muss häufig eine Übergangslösung realisiert werden.

Viele Unternehmen entscheiden sich deshalb dafür, den Arbeitnehmer über die B-1 Visa-Kategorie vorab an den US-Standort zu senden. Es ist wichtig zu betonen, dass die B-1 Kategorie keine Arbeitsgenehmigung für die USA beinhaltet. Es legitimiert lediglich den Mitarbeiter zu beispielsweise Abstimmungsgesprächen, Meetings oder Verhandlungen am US-Standort.

Insofern sich der Mitarbeiter bereits unter einem gültigen Visum in den Vereinigten Staaten aufhält, so kann ein Statuswechsel (ohne Ausreise aus den USA) auf die L-1 Kategorie theoretisch vorgenommen werden.

Es ist allerdings nicht möglich, auf Grundlage der visafreien Einreise einen Antrag auf Arbeitserlaubnis zu stellen. Zudem werden nicht alle Wechsel innerhalb unterschiedlicher Kategorien akzeptiert.

Der Antrag auf Statuswechsel, falls überhaupt möglich oder sinnvoll, wird gleichzeitig mit der L-1 Petition beim Service-Center der US-Einwanderungsbehörde gestellt.

WICHTIG: Es muss dringend bei einem Statuswechsel darauf geachtet werden, dass für eine Aus- und Wiedereinreise in jedem Fall ein gültiges L-1 Visum vorliegt (siehe Konsularverfahren). Hintergrund: Die USCIS erteilt lediglich die Zustimmung auf den L-1 Status, nicht jedoch das US-Visum (in den Reisepass). Diese Eintragungen nehmen ausschließlich die US-Konsulate im Ausland vor.

Der Statuswechsel ist also NICHT gleich Visum. Bei Verlassen der Vereinigten Staaten und erneuter Einreise ohne gültiges Visum, wird die Einreise verweigert.

Der Antrag ist, abweichend von anderen Nichteinwanderungsvisa, auch in den an die USA angrenzenden Ländern wie Mexiko oder Kanada bei den dortigen US-Konsulaten prinzipiell möglich.

Ansonsten wird in aller Regel die Beantragung im heimischen US-Konsulat vorgenommen.