Aktualisiert am 07.09.2026
Ab dem 15. September 2026 ersetzen feste I-94 Ablaufdaten das bisherige „Duration of Status“-Prinzip für F-, J- und I-Visa. Betroffene müssen künftig Fristen genau beachten und gegebenenfalls rechtzeitig eine Statusverlängerung beantragen.
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Ab dem 15. September 2026 steht eine grundlegende Änderung für internationale Studierende, Teilnehmende an Austauschprogrammen und Vertretende ausländischer Medien in den USA bevor. Das Department of Homeland Security (DHS) schafft für die Kategorien F, J und I das bisherige Prinzip der „Duration of Status“ (D/S) ab und ersetzt es durch eine Zulassung mit konkretem Ablaufdatum im I-94.
Bislang erhielten F-1 Studierende und J-1 Exchange Visitors bei der Einreise in die USA grundsätzlich den so genannten „D/S – Duration of Status“. Es wurde also kein festes Ablaufdatum des Status im I-94 hinterlegt, sondern diese Personen konnten grundsätzlich so lange in den USA bleiben, wie es ihr gültiges I-20 bzw. DS-2019 auswies und sie ihren jeweiligen Status ordnungsgemäß aufrechterhielten. Verlängerte sich das Studium oder Austauschprogramm, konnte das I-20 bzw. DS-2019 entsprechend verlängert werden, ohne dass allein deshalb ein separates Aufenthaltsverlängerungs-verfahren bei USCIS in den USA erforderlich war. Ein neues, durch die jeweilige Bildungseinrichtung oder Austauschorganisation ausgestelltes I-20 oder DS-2019 in Kombination mit einem im I-94 vermerkten „D/S“ wiesen also den legalen Aufenthaltsstatus nach.
Genau diese Flexibilität entfällt nun: Ab dem 15. September wird im I-94 ein konkretes „Admit Until Date“ eingetragen. Dieser orientiert sich ab sofort am im I-20 oder DS-2019 angegebenen Zeitraum, also an der konkreten Dauer des Studiums, Austauschprogramms etc. Soll das Studium, der Sprachkurs oder das Praktikum (je nach Kategorie) verlängert werden, so muss nun grundsätzlich rechtzeitig eine Extension of Status (=Statusverlängerung; I-539) offiziell bei der USCIS beantragt werden. Alternativ kann die betreffende Person ausreisen und bei einer erneuten Einreise eine neue Aufenthaltsdauer erhalten, sofern das I-20 bzw. DS-2019 aktualisiert wurde.
Für F-1 Studierende wird zudem die Grace Period nach Abschluss des Programms für neue Zulassungen von bislang 60 auf 30 Tage verkürzt. Für die J-Kategorie bleibt es grundsätzlich bei 30 Tagen.
Personen mit I-Visa, insbesondere Korrespondenten, Journalisten/Journalistinnen und andere Vertreter ausländischer Medien, sind gleichermaßen von dieser Neuregelung betroffen. Auch für diese galt bislang grundsätzlich das „D/S-Prinzip“. Solange die Voraussetzungen für den I-Status erfüllt waren und die qualifizierende (journalistische) Tätigkeit fortbestand, konnten sie ohne ein vorab festgelegtes zeitliches Ende in den USA bleiben.
Künftig wird der bei der Einreise gewährte I-Status grundsätzlich auf maximal 240 Tage begrenzt. Das I-Visum selbst kann weiterhin mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Wer über die im I-94 festgelegte Aufenthaltsdauer hinaus in den USA bleiben möchte, muss dann aber künftig rechtzeitig eine Verlängerung des Status beantragen oder die USA verlassen, um bei Wiedereinreise einen neuen Status zu erhalten.
Eine Sonderregel gilt für Staatsangehörige der Volksrepublik China: Für sie wird der I-Status grundsätzlich auf maximal 90 Tage begrenzt. Inhaber von Pässen der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau fallen nicht unter diese besondere 90-Tage-Regelung.
Besonders relevant ist die Änderung für F-1 Studierende, die nach ihrem Studium ein Optional Practical Training (OPT) oder eine STEM-OPT-Verlängerung absolvieren. Künftig kann dann neben dem I-765 Antrag auf Employment Authorization zusätzlich eine Verlängerung des F-1 Aufenthaltsstatus über Form I-539 erforderlich werden.
Für bereits in den USA befindliche Studierende sieht die Regel jedoch Übergangsbestimmungen vor. Wer am 15. September 2026 ordnungsgemäß unter „D/S“ in den USA ist und innerhalb der vorgesehenen Übergangsfrist rechtzeitig OPT oder STEM OPT beantragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ohne zusätzlichen I-539 „Extension of Status“-Antrag in den USA verweilen.
Wer sich am 15. September 2026 bereits unter „D/S“ in F-, J- oder I-Status in den USA befindet, verliert seinen Status nicht plötzlich mit Inkrafttreten der neuen Regel.
Für diese Personen gelten besondere Übergangsbestimmungen. Vereinfacht gesagt können sie grundsätzlich bis zum späteren Enddatum ihres bestehenden I-20 bzw. DS-2019 oder ihrer journalistischen Tätigkeit in den USA verweilen – allerdings maximal vier Jahre ab Inkrafttreten der neuen Regel. Für diese F-Statusinhabenden bleibt zudem grundsätzlich die bisherige 60-tägige Grace Period erhalten; bei J bleibt es bei 30 Tagen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Auslandsreisen und anschließender Wiedereinreise erforderlich. Erfolgt die Wiedereinreise nach Inkrafttreten der Regel, kann bzw. wird ab dem 15. September bereits das neue System Anwendung finden und CBP ein konkretes Ablaufdatum im I-94 festlegen.
Mit dem Wechsel zu einem festen Aufenthaltsdatum steigt auch das Risiko bestimmte Fristen zu versäumen. Läuft die im I-94 gewährte Aufenthaltsdauer ab, kann grundsätzlich unmittelbar eine so genannte Unlawful Presence entstehen, wenn der weitere Aufenthalt nicht rechtzeitig durch eine Statusverlängerungs- oder Wechselantrag legitimiert wurde.
Das kann erhebliche einwanderungsrechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere können längere Zeiträume von Unlawful Presence nach einer späteren Ausreise zu den bekannten Drei- bzw. Zehnjahressperren führen.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus: Die neue Regel verkürzt nicht automatisch die Gültigkeit eines F-, J- oder I-Visums im Reisepass. Das Visum berechtigt grundsätzlich dazu, die Einreise in die USA zu beantragen. Wie lange eine Person nach der Einreise tatsächlich in den USA bleiben darf, bestimmt dagegen das I-94.
F-, J- und I-Reisende sollten deshalb künftig ihr elektronisches I-94 nach jeder Einreise überprüfen und insbesondere das dort eingetragene „Admit Until Date“ genau im Blick behalten.
Ob die neue Regel tatsächlich wie geplant am 15. September 2026 in Kraft treten wird, ist derzeit allerdings noch nicht abschließend geklärt. Eine Koalition aus Hochschulorganisationen und Gewerkschaften hat vor einem US-Bundesgericht in Massachusetts Klage gegen die DHS-Regel erhoben und beantragt, deren Inkrafttreten vorläufig zu stoppen.
Am 3. September 2026 fand hierzu eine Anhörung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt. Eine Entscheidung des Gerichts steht derzeit noch aus.
Bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung sollten Betroffene daher weiterhin davon ausgehen, dass die neuen Regelungen am 15. September 2026 in Kraft treten, und sich entsprechend darauf vorbereiten.
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