Das E-1 Visum, auch als Treaty Trader Visa oder Handelsvisum bezeichnet, ist eine Unterkategorie der E-Visa und zählt damit zu den Arbeitsvisa der USA. Es erlaubt Schlüsselpersonen in Unternehmen, wie beispielsweise Manager, den Aufenthalt in den Vereinigten Staaten, um dort mit Waren, Technologien oder Dienstleistungen Handel zu betreiben. Da die Beantragung zeit- und kostensparender ist, als beispielsweise ein L-Visum, stellt das E-1 Visum eine prüfenswerte Alternative dar. Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung. Kontaktieren Sie uns noch heute!
Das Treaty Trader Visum ist ein Arbeitsvisum und steht Unternehmen zur Verfügung, die substantiellen Handel zwischen dem Vertragsland und den USA betreiben. Es ist unternehmensgebunden und ermöglicht ausländischen Mitarbeitenden die Arbeitsaufnahme in einem US-Unternehmen.
Sobald ein Unternehmen erfolgreich ein E-1 Visum für einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin beantragt hat, gilt es als E-registriert und kann von nun an weitere Angestellte vereinfacht über diese Visakategorie in die USA versenden bzw. sie dort einsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitarbeitende eine langjährige Entsendung antreten sollen oder ob sie für mehrfache Dienstreisen in die USA reisen müssen.
Dieses Nichteinwanderungsvisum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und den mit ihnen Handel treibenden Ländern (Treaty Country – Vertragsland). Gegenwärtig gibt es ca. 50 Nationen, die solche Beziehungen mit den USA unterhalten. Deutschland, Österreich und die Schweiz zählen ebenfalls dazu.
Das Treaty Trader Visum bietet eine Vielzahl an Vorteilen für sowohl Unternehmen, als auch Mitarbeitende, welche das Visum erhalten sollen.
Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellen E-Visa deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
E-1 Visa-Prüfung
Wir übernehmen die E-1 Visa-Prüfung gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
Die Einschränkung bezüglich der Staatsangehörigkeit kann für bestimmte Antragstellende einen Nachteil darstellen:
Die Staatsangehörigkeit der Mitarbeitenden muss der Staatsangehörigkeit des Unternehmens entsprechen. Das heißt, beispielsweise deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1 Visa ausstatten.
Sowohl das antragstellende Unternehmen, als auch die Mitarbeitenden müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um für dieses US-Arbeitsvisum in Betracht zu kommen.
Damit Mitarbeitende das US-Handelsvisum erhalten können, muss die Firma folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
Auch Mitarbeitende, die das US-Handelsvisum erhalten sollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Es besteht keine Voraussetzung bezüglich der Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeitenden innerhalb der Unternehmensgruppe, wie bei einem L-Visum. Demzufolge kann auch neues Personal über den E-1 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer:innen sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
E-1 Erstregistrierungsanträge des Unternehmens werden beim zuständigen US-Generalkonsulat des Vertragslandes eingereicht. Für deutsche Unternehmen ist ausschließlich das US-Generalkonsulat in Frankfurt am Main zuständig.
Bei der Beantragung des Handelsvisums müssen folgende Schritte eingehalten werden:
Auf Grundlage dieser Registrierung können Unternehmen dann – in einem sehr vereinfachten Verfahren – weitere Staatsangehörige des Vertragslandes an den US-Standort entsenden bzw. dort einsetzen. Weitere Mitarbeitende können den ersten Teil des Beantragungsprozesses überspringen und sämtliche Nachweise und Formulare direkt zum persönlichen Interviewgespräch im US-Konsulat mitbringen.
Zu beachten ist, dass E-Visumanträge seit dem 1. August 2015 nicht mehr als 90 Seiten umfassen dürfen, da sie sonst vom US-Konsulat nicht bearbeitet werden.
Im Vergleich zu anderen Arbeitsvisakategorien, wie beispielsweise L-1 oder H-1B, ist das E-1 Visum relativ zeit- und kostengünstig. Darüber hinaus ist bis mindestens 31. März 2021 ein Nonimmigrant Visa Ban in Kraft, welcher die Beantragung von z. B. L- oder H-Visa verbietet. Im Gegensatz dazu, werden E-Registrierungsanträge weiterhin bearbeitet.
Für Erstregistrierungen kann das Konsulat ca. zwei bis sechs Wochen benötigen. Dazu kommt die Wartezeit bis zum Interviewtermin, welche unter anderem von dem jeweiligen Konsulat oder der Saison abhängig ist. Daher sollte in diesem Fall die Antragstellung mindestens drei Monate vor dem geplanten Arbeitseinsatz erfolgen.
Sobald das Unternehmen bereits "E-registriert" ist, also schon mindestens ein E-1 Visum erfolgreich für einen Mitarbeitenden beantragt hat, kann die vorherige Prüfung übersprungen werden. Hier wird das Visum direkt im persönlichen Interviewtermin beantragt.
Ungefähr eine Woche nach dem erfolgreichen Interview im Konsulat wird den Mitarbeitenden der Reisepass inklusive Visum per Post zugeschickt.
Schnelle E-1 Visabeantragung
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung Ihres Visums und sorgen mit unserem Service für eine schnellstmögliche Bearbeitung.
Die aktuellen Kosten für ein E-1 Visum setzen sich wie folgt zusammen:
Gebührenart |
Betrag |
Antragsgebühr |
205 US-Dollar |
Ggf. Reciprocity Fee |
Variiert (für Deutschland entfällt diese Gebühr) |
Erstmal muss man unterscheiden zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums und der an der US-Grenze erteilten Aufenthaltsdauer.
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Staatsangehörigkeit wird anhand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 Visum.
Aber die Ausstellung eines ein- oder zweijähriges E-Visums ist auch möglich, besonders wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt, das nur ein geringes Handelsvolumen nachweisen kann. Zudem kann die Erteilung der E-1 Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Bei Einreise in die USA entscheiden die Grenzbeamt:innen, wie lange E-Visuminhabende sich in den Vereinigten Staaten aufhalten dürfen. Die erlaubte Aufenthaltsdauer der E-Visuminhabende wird auf dem Formular I-94 vermerkt. In der Regel erhält er bzw. sie eine zweijährige Aufenthaltsberechtigung bei der ersten und allen weiteren Einreisen. Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich, so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ein gültiges Visum besitzt und er bzw. sie einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen kann.
Im Gegensatz zu vielen anderen US-Visakategorien sind Verlängerungen des E-1 Visums um weitere fünf Jahre theoretisch unendlich möglich, solange das Unternehmen in den USA erfolgreich existiert und noch alle weiteren Zugangsvoraussetzungen für die E-Registrierung bestehen.
Übrigens: Wenn das Unternehmen mehr als 25 Festangestellte hat, kann die Registrierungsverlängerung in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Ansonsten gilt für weitere Mitarbeitende erneut der Prozess der Erstregistrierung.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der E-Registrierung Ihres Unternehmens oder der Beantragung einzelner E-1 Visa für Mitarbeitende. Dabei umfasst unser Service unter anderem:
Gerne beraten wir Sie zu unseren umfangreichen und individuellen Leistungen. Kontaktieren Sie uns noch heute!
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.
Kinder von E-1 Inhabern können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.
Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.
Die wichtigsten Informationen zu dieser Visakategorie finden Sie auch hier, kurz zusammengefasst und kostenlos im PDF-Format zum Herunterladen.