Aktualisiert am 19.09.2025
In den vergangenen Monaten gab es zahlreiche Veränderungen zu US-Visa und Einreisebestimmungen in die USA, die für alle Antragstellenden und Reisenden spürbare Auswirkungen haben. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
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In den vergangenen Monaten hat die US-Regierung eine Reihe von Anpassungen im Bereich der Visa- und Einreisebestimmungen vorgenommen. Diese Änderungen betreffen nicht nur die Kosten und Abläufe bei der Antragstellung, sondern auch strengere Überprüfungen. Für Unternehmen rückt neben der eigentlichen Antragstellung vor allem die strategische Planung von internationalen Geschäftsreisen und der Umgang mit strengeren Überprüfungen in den Fokus. Für Privatpersonen hingegen sind vor allem transparente Verfahren und die bessere Kalkulierbarkeit der Reisenkosten entscheidend.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren mögliche Auswirkungen auf internationale Geschäftsaktivitäten und Reisen in die USA.
Mit der Verabschiebung des "One Big Beautiful Bill Act" im Juli 2025 wurde die sogenannte "Visa Integrity Fee" eingeführt, die für Reisende und Unternehmen steigende Kosten bedeutet. Die zusätzliche Gebühr in Höhe von 250$ wird künftig neben den bereits bestehenden Kosten bei der Beantragung eines US-Visums erhoben und betrifft Antragstellende für nahezu alle Nichteinwanderungsvisa (wie z.B. B-1, B-2, F, J, E, L Visa).
Die US-Regierung nutzt die "Visa Integrity Fee" zur Finanzierung erweiterter Sicherheitsmaßnahmen und zur Bewältigung steigender Antragszahlen. Offiziell soll die Gebühr eine verbesserte Integrität und Sicherheit im US-Visasystem gewährleisten. Im Fokus stehen dabei neue Überprüfungsverfahren sowie die Aufstockung von Kapazitäten in der Einwanderungsbehörde.
Für Antragstellende bedeutet dies eine spürbar finanzielle Zusatzbelastung. Die neue Gebühr wird direkt bei der Visumerteilung fällig und ergänzt damit die bisherigen Konsulats- und Visagebühren. Erstmalig ist vorgesehen, dass bei vollständiger Einhaltung aller Aufenthaltsbestimmungen eine Rückerstattung des Betrags nach Ablauf des Visums möglich sein soll. Die genauen Modalitäten hierzu, einschließlich des Zeitpunkts der Einführung und Rückzahlprozesses, sind jedoch noch nicht abschließend geregelt und werden von der US-Regierung derzeit weiter ausgearbeitet.
Kritische Stimmen bemängeln die bisher fehlende Transparenz bei der konkreten Verwendung der Mittel und weisen darauf hin, dass noch kein klarer Prozess zur Auszahlung von Rückerstattungen besteht. Nach aktuellem Stand wird ein Starttermin zum 1. Oktober 2025 (mit Beginn des neuen US-Steuerjahres) für die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr erwartet. Ein konkretes Datum steht allerdings noch nicht fest. Für Detailfragen zur Einzahlungsabwicklung und möglichen Rückerstattungen ist derzeit weiterhin Geduld gefragt.
Unsere Agentur verfolgt alle Entwicklungen aufmerksam und steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die neuen Gebührenregelungen und den bestmöglichen Ablauf Ihrer US-Visumanträge zur Verfügung.
Als spezialisierte Visa-Agentur bieten wir umfassende Unterstützung bei allen Schritten Ihrer US-Visaangelegenheiten – von der ersten Analyse über die Antragstellung bis zur erfolgreichen Einreise. Unser Anspruch ist es, den gesamten Prozess für Antragstellende transparent, zeiteffizient und nachvollziehbar zu gestalten.
Unser Service verschafft Ihnen entscheidende Vorteile:
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Das Electronic System for Travel Authorization (ESTA) bleibt für Bürgerinnen und Bürger der Visa-Waiver-Staaten weiterhin die bevorzugte Option für Geschäfts- und Privatreisen in die USA. Ab dem 30. September 2025 erhöht die US-Regierung die ESTA-Gebühr von bislang 21 US-Dollar auf nunmehr 40 US-Dollar – eine nahezu Verdoppelung, die sowohl Privatreisende als auch Unternehmen bei ihrer Budgetplanung einkalkulieren sollten. Besonders Familien und Gruppen sind künftig stärker betroffen, da die Gebühr für jede Einzelperson, auch Minderjährige, entrichtet werden muss.
Im Vergleich zu klassischen Visaverfahren bleibt das ESTA nach wie vor der schnellste und kostengünstigste Weg für Kurzaufenthalte. Die Genehmigung ist weiterhin zwei Jahre gültig und ermöglicht mehrere Einreisen innerhalb dieses Zeitraums. Um von den bestehenden Konditionen zu profitieren, empfiehlt es sich, ESTA-Anträge möglichst vor dem Stichtag zu stellen.
Auch auf Länderebene gab es jüngst relevante Änderungen:
ESTA-Anträge für ungarische Staatsangehörige unterlagen bislang deutlichen Einschränkungen: Nur in Ungarn geborene Personen konnten einen Antrag stellen, die Genehmigungen galten maximal ein Jahr und berechtigten lediglich zur einmaligen Einreise. Nun soll bis spätestens 30. September wieder die reguläre Regelung eingeführt werden – für alle ungarischen Staatsangehörigen, mit zweijähriger Gültigkeit und der Möglichkeit mehrerer Einreisen. Für Unternehmen mit Geschäftsreisenden aus Ungarn bedeutet dies ein deutliches Plus an Planungssicherheit
Neben den Änderungen beim ESTA-Programm hat die US-Regierung auch das Electronic Visa Update System (EVUS) angepasst. Dieses System betrifft ausschließlich chinesische Staatsangehörige, die im Besitz eines zehnjährigen B-1/B-2-Visums sind. Sie müssen ihre Daten regelmäßig in EVUS aktualisieren, bevor sie in die USA einreisen dürfen.
Damit verfolgt EVUS ein ähnliches Ziel wie ESTA: Es soll den US-Behörden ermöglichen, vorab sicherheitsrelevante Informationen zu überprüfen und die Einreise systematisch zu steuern. Während ESTA jedoch Bürger:innen aus Visa-Waiver-Staaten den visumfreien Zugang für Kurzaufenthalte ermöglicht, dient EVUS als ergänzende Maßnahme zu bereits erteilten B-1/B-2 Visa.
Die entscheidendste Neuerung betrifft die Gebühren: EVUS war bisher kostenlos, ab dem 30. September 2025 wird allerdings eine Gebühr von 30 US-Dollar erhoben. Sowohl bei ESTA als auch bei EVUS setzt die US-Regierung auf eine stärkere Monetarisierung ihrer Einreisesysteme. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach China, dort ansässigen Mitarbeitenden oder auch Privatreisenden bedeutet die Einführung der EVUS-Gebühr eine zusätzliche Belastung.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die jüngste Regelung zur Beantragung von Visa durch sogenannte Third Country Nationals (TCNs).
Bislang konnten Third Country Nationals, also Antragstellende ohne Staatsangehörigkeit oder festen Wohnsitz/Lebensmittelpunkt im Land des jeweiligen US-Konsualts, unter bestimmten Voraussetzungen dort ein Visum beantragen. Dies Möglichkeit wurde insbesondere während der Covid-Pandemie deutlich ausgeweitet, um lange Wartezeiten in einzelnen Ländern auszugleichen.
Mit Wirkung zum 6. September 2025 wurde diese Praxis nun aufgehoben. Künftig dürfen Visaanträge nur noch von Staatsangehörigen oder von Personen mit nachgewiesenem Wohnsitz im Land des US-Konsulats gestellt werden.
Konkret bedeutet das:
Für Reisende bedeutet die neue Regelung deutlich weniger Flexibilität: Visa-Anträge sind nur noch im Heimatland oder am offiziellen Wohnsitz möglich. Das führt zu zusätzlichen Kosten, längeren Wartezeiten und geringerer Planungssicherheit. Viele US-Konsulate akzeptieren Anträge von Drittstaatsangehörigen, wenn überhaupt, nur noch in strengen Ausnahmefällen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Antragstellung möglich ist, empfiehlt es sich, vorab direkt beim zuständigen US-Konsulat nachzufragen.
Die sogenannte Reciprocity Schedule regelt, wie lange US-Visa für Bürgerinnen und Bürger bestimmter Staaten ausgestellt werden, wie viele Einreisen sie ermöglichen und welche zusätzlichen Gebühren im Zuge der Visumbeantragung erhoben werden. Grundlage ist das Prinzip der Gegenseitigkeit – die USA passen ihre Bedingungen entsprechend den Einreiseregelungen anderer Länder für US-Bürger:innen an.
Im Juli 2025 hat das U.S. Department of State die Vorgaben für über fünfzig Länder verschärft. Konkret wurden die Gültigkeitsdauer vieler B-, F-, H-, J-, M- und O-Visa auf nur drei Monate reduziert und auf eine einmalige Einreise begrenzt. Zuvor waren für diese Visakategorien meist längere Laufzeiten und Mehrfachreisen üblich. Visaanträge, die vor Inkrafttreten der neuen Regeln bewilligt wurden, behalten ihre ursprüngliche Gültigkeit.
Besonders betroffen sind Reisende aus bestimmten Ländern in Afrika (z. B. Nigeria, Ghana, Kamerun, Äthiopien) sowie aus Teilen Südostasiens (z. B. Laos, Kambodscha, Myanmar) und vereinzelt auch aus China. Für sie gelten im Rahmen des aktualisierten Reciprocity Schedule häufig nur noch kurze Visagültigkeiten von wenigen Monaten und Beschränkungen auf eine einzige Einreise. Dadurch müssen Anträge häufiger neu gestellt und zusätzliche Konsulatstermine wahrgenommen werden – mit entsprechendem Kosten- und Zeitaufwand. Das führt zu deutlich weniger Planungssicherheit, sowohl bei internationalen Projekten als auch bei privaten Reisen. Reisende aus westlichen Industrienationen sind von diesen Einschränkungen dagegen in der Regel nicht betroffen und profitieren weiterhin von längeren Gültigkeiten und Mehrfacheinreisen. Frühzeitige Information über die aktuellen Bestimmungen und eine vorausschauende Planung sind daher für Antragstellende aus den betroffenen Ländern besonders wichtig.
Das Interview Waiver Program brachte in den vergangenen Jahren erhebliche Erleichterungen für viele Antragstellende – persönliche Vorsprachen im Konsulat konnten entfallen und der Antrag konnte postalisch eingereicht werden. Das hat insbesondere Geschäftsreisenden und Vielreisenden wertvolle Zeit erspart. Mit Wirkung ab dem 2. September 2025 hat das U.S. Department of State die Regeln deutlich verschärft und das Interview Waiver Program auf einen stark eingeschränkten Personenkreis reduziert:
Die Vorgaben könnten insgesamt zu längeren Wartezeiten für Termine in den US-Konsulaten führen. Um Verzögerungen zu vermeiden ist eine frühzeitige Planung und Vorbereitung der Anträge wichtiger denn je.
Bereits im Juni unterzeichnete US-Präsident Trump eine Proklamation, die ab dem 9. Juni in Kraft trat und die Einreise für bestimmte Staatsangehörige massiv einschränkt hat.
Ein vollständiges Einreise- und Visaverbot (NIV und IV) gilt für Staatsangehörige aus: Afghanistan, Myanmar, Tschad, Republik Kongo, Äquatorialguinea, Eritrea, Haiti, Iran, Libyen, Somalia, Sudan und Jemen.
Teilweise Beschränkungen (keine Neuausstellung bestimmter IV- und NIV-Kategorien) betreffen Staatsangehörige aus: Burundi, Kuba, Laos, Sierra Leone, Togo, Turkmenistan und Venezuela.
Betroffen sind vor allem Immigrant Visa (IV) sowie B-1/B-2, F, M und J Visa. Die Regelung gilt bis auf Weiteres.
Ab dem 20. August 2025 gelten für Antragstellende aus Malawi und Sambia neue Auflagen bei B1/B2-Visa. Sie müssen eine Sicherheitsleistung („Visa Bond“) von 5.000$, 10.000$ oder 15.000$ hinterlegen, die nach Einhaltung aller Bedingungen zurückgezahlt wird. Die Zahlung erfolgt über Pay.gov, die Einreise ist nur über ausgewählte Flughäfen (BOS, JFK, IAD) möglich. Verstöße wie verspätete Ausreise oder Statusänderungen führen zum Verfall des Bonds.
Ob dieses Pilotprogramm künftig auch auf andere Staaten ausgeweitet wird, ist derzeit offen.
Die jüngsten Änderungen bei US-Visa, ESTA, EVUS und Third-Country-National-Anträgen zeigen deutlich:
Die Einreise in die USA erfordert heute mehr Vorbereitung, Transparenz und Struktur. Für Unternehmen bedeutet dies, Reiseplanung, Budgets und Compliance-Richtlinien sorgfältig abzustimmen. Privatpersonen sollten zusätzliche Gebühren und längere Vorlaufzeiten einplanen. Mit frühzeitiger Planung, klaren Informationen und professioneler Unterstützung lassen sich jedoch unnötige Hürden und Überraschungen vermeiden.
Sollten Sie unsicher sein oder Fragen zu den neuen Regelungen haben, stehen wir Ihnen als erfahrene US-Visa-Agentur jederzeit beratend zur Seite. Unser Team unterstützt Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Visumsoptionen, der strategischen Planung Ihrer Reisen oder Mitarbeitendenentsendungen sowie der korrekten Vorbereitung aller Anträge. So behalten Sie die Gesamtkosten im Blick und können Ihre USA-Reisen effizient und stressfrei planen.
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Social Media, Anti-Americanism und laufende Überprüfungen
Die aktuellen US-Visa-Bestimmungen sehen vor, dass alle Antragstellenden im Rahmen des Antragsverfahrens ihre Social-Media-Daten der letzten fünf Jahre offenlegen müssen. Das betrifft sowohl die genutzten Plattformen als auch die jeweiligen Nutzernamen, damit die Behörden die Online-Aktivitäten einer Person eindeutig zuordnen können. Darüber hinaus gilt für Antragstellende in den Kategorien F, M und J – also Studierende, Austauschprogramme und vergleichbare Gruppen – eine verschärfte Auflage: Sie müssen ihre Social-Media-Konten während der Bearbeitungszeit auf „öffentlich“ stellen, damit die US-Behörden direkten Zugriff auf Inhalte haben. Private Einstellungen werden in diesem Zusammenhang häufig als Versuch gewertet, Informationen zu verbergen und können zur Ablehnung führen.
Die Auswertung durch die US-Behörden beschränkt sich nicht nur auf sicherheitsrelevante Auffälligkeiten. Auch Äußerungen oder Aktivitäten, die als feindlich gegenüber den USA, ihrer Politik, Kultur oder Institutionen verstanden werden könnten, werden berücksichtigt. Solche Inhalte können bereits im Antragsverfahren zur Ablehnung führen, aber auch nach einer Visa-Erteilung noch Konsequenzen haben. Denn seit 2025 gilt ein System der kontinuierlichen Überprüfung („continuous vetting“): Schätzungsweise 55 Millionen bereits ausgestellte Visa weltweit unterliegen einer laufenden Kontrolle. Auch nachträgliche einwanderungs- oder strafrechtliche Verstöße können jederzeit dazu führen, dass ein Visum widerrufen wird.
Da US-Visa inzwischen auch nach der Ausstellung regelmäßig überprüft werden können, ist es ratsam, bei US-Reisen auf eine saubere Dokumentation und Einhaltung der Vorschriften zu achten, den Aufenthaltszweck eindeutig darzulegen und auch die eigene Kommunikation möglichst widerspruchsfrei zu gestalten.